Escher - Der MDR-Ratgeber

Escher | MDR FERNSEHEN | 29.09.2011 | 20:15 Uhr : Balkonterror: Wenn der Nachbar Ihnen das Leben zur Hölle macht

Im nachbarlichen Zusammenleben kommt es nicht selten zu Streitigkeiten. Verbale Auseinandersetzungen sind dabei durchaus noch im Rahmen des Normalen. Wenn das Verhalten eines Nachbarn jedoch aggressiv wird und den betroffenen Nachbarn Angst einjagt, ist das schon etwas anderes. Wie sich die Rechtslage für Betroffene dann gestaltet, hat "Escher – Der MDR-Ratgeber" für Sie zusammengetragen.

Nachbarschaftsstreit

Der Fall aus der Sendung

Schon seit längerem werden die Einwohner des Dorfes Korbetha bei Merseburg von einem ihrer Mitbewohner terrorisiert. Der 49-jährige ehemalige Geschäftsmann beleidigt seine Mitmenschen von seinem Balkon oder vom Fahrrad aus. Die Nachbarn, insbesondere die Kinder, fürchten sich vor ihm und versuchen ihn zu meiden. 40 Anzeigen wurden bereits erstattet, im örtlichen Supermarkt hat er Hausverbot. Polizei und Bürgermeister scheinen mittlerweile resigniert zu haben.

Auch sein Vermieter hat seit dessen Einzug 2007 nur Probleme mit ihm: Nach einigem Hin und Her zahlt nun die Agentur für Arbeit die Miete direkt an den Vermieter – auf die Nebenkostenzahlungen wartet er allerdings seit vier Jahren vergeblich. Der 49-Jährige überweist sie einfach nicht. Eine Räumungsklage scheiterte 2008 – sinngemäße Begründung der Richterin: Man könne den Problem-Mieter keinem anderen Vermieter zumuten. Ein zweiter Versuch stand jetzt am 22. September bevor.


Tipps:

Wie kann man gegen einen Nachbarn vorgehen, von dem man sich ernsthaft bedroht fühlt?

Es gibt zwei Möglichkeiten: der zivilrechtliche und der strafrechtliche Weg. Zivilrechtlich kann man Klage gegen den Betreffenden einreichen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Damit kann erreicht werden, dass die betreffende Person seine Handlungen und Äußerungen unterlassen muss. Dieses Eilverfahren ist in der Regel schneller und auf kurze Sicht hilfreicher als eine Klage. Es kann nach dem Gewaltschutzgesetz Artikel 1 bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Der strafrechtliche Weg kann nur eingeschlagen werden, wenn ein konkreter Straftatbestand vorliegt. Solche Straftatbestände sind beispielsweise:

  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Nötigung
  • Bedrohung
  • Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung

Wenn der Verdacht für eine Straftat vorliegt, sollte bei der Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet werden. Die Polizei ist verpflichtet, jede Strafanzeige aufzunehmen und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Vorteil des Strafrechtsweges ist, dass das gesamte Verfahren von Amts wegen geführt wird und dadurch die Betroffenen entlastet werden. Im Gegensatz zu einem möglicherweise verlorenen Zivilprozess haben die Betroffenen beim strafrechtlichen Weg nicht die Kosten zu tragen.

Was beinhaltet das Gewaltschutzgesetz (GewSchG)?

Das Gewaltschutzgesetz war 2002 bundesweit in Kraft getreten. Als Teil des Nebenstrafrechts sollte es eine Gesetzeslücke schließen, denn bis zu seiner Verabschiedung herrschte Rechtsunsicherheit im Umgang mit Gewalt, die sich im häuslichen bzw. privaten Umfeld ereignete. Neu an dem Gesetz ist der Ansatz, dass das Opfer nun an seinem vertrauten Ort bleiben kann und dagegen der Aggressor gehen muss. So können Betroffene per Eilanordnung leichter vor Gericht durchsetzen, dass ihnen die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird (§ 2 GewSchG). Dabei ist die mögliche Zuweisung nicht mehr nur auf eheliche Wohnungen beschränkt, sondern gilt auch für alle auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaften.

Auch bei anderen Belästigungen, wie etwa Telefonterror und anderen Nachstellungen, können Zivilgerichte untersagen, sich der betroffenen Person oder deren Wohnung zu nähern, sie weiterhin anzurufen oder sie anders zu belästigen (§ 1 Abs. 2 GewSchG). Dies gilt auch, wenn keine Partnerschaft zwischen Täter und Opfer besteht.

Mit Hilfe des Gesetzes sollen Opfer schnell und einfach zu ihrem Recht kommen. Verstößt ein Täter gegen die Verbote, macht er sich strafbar (§ 4 GewSchG) und kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder zu einer hohen Geldstrafe verurteilt werden.

Ist bei einem handfesten Nachbarschaftsstreit der Weg zum Anwalt die einzige Möglichkeit?

Genre-Foto: Anwalt/Gesetz - zwei Hände halten Wage und Gesetzbuch
Vor dem Gang zum Anwalt können auch schon Mediatoren oder Schiedsstellen eine Eskalation der Lage bringen.

Nein, wenn die Fronten noch nicht vollkommen verhärtet sind, können ein Mediator oder eine Schiedsstelle eingeschaltet werden. Mit dem Willen beider Parteien versuchen diese dann, den Streit außergerichtlich zu lösen. Mediatoren sind unparteiische Personen, die sich auf neutrale Weise darum bemühen, eine einvernehmliche Lösung des Streits zu finden, mit der beide Seiten zufrieden sind. Eine Schiedsstelle ist ebenfalls darum bemüht, eine Einigung zu finden, vor allem geht es hier darum, einen Vergleich anzustreben. Bei einem Schiedsspruch handelt es sich allerdings um keinen Urteilsspruch. Sollte eine der beiden Seiten mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens nicht einverstanden sein, ist immer noch eine Klage möglich.

Wann sollte man sich eher an eine Schiedsstelle wenden?

Die Hauptaufgabe von Schiedsstellen ist die Entlastung der Justiz. Sie sind vor allem für Streitigkeiten zuständig, die sowohl Strafrecht als auch Zivilrecht betreffen. In einigen Fällen ist es auch notwendig, erst eine Schiedsstelle anzurufen, bevor eine Klage eingereicht werden kann (bundeslandabhängig). Dies gilt vor allem für folgende Tatbestände:

  • Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Hausfriedensbruch
  • Beleidigung oder Bedrohung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

Bei Streitigkeiten des Zivilrechts ist das vorherige Aufsuchen einer Schiedsstelle ein Kann und kein Muss. Eine Ausnahme bildet Sachsen-Anhalt: Bei Zivilrechtsangelegenheiten besteht auch hier die Pflicht, eine Schiedsstelle vor einer Klage einzuschalten. Wird bei strafrechtlichen Fällen kein Vergleich erzielt, muss die Schiedsstelle eine sogenannte Sühnebescheinigung ausstellen. In zivilrechtlichen Sachlagen wird, wenn kein Vergleich möglich ist, eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt. Mit diesen Formularen kann dann durch einen Anwalt eine Klage bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden.

Weitere Themen der Sendung:

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Zuletzt aktualisiert: 29. September 2011, 15:54 Uhr

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