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Escher | MDR FERNSEHEN | 01.09.2011 | 20:15 Uhr : Chancenlos: Wie einer jungen Frau die Ausbildung verweigert wird

Viele Arbeitslose haben Schwierigkeiten, eine neue Arbeitsstelle zu finden, da ihnen die notwendigen Zusatzqualifikationen hierfür fehlen. Diese zu verbessern, ist unter anderem eine der Aufgaben der Arbeitsagentur. Doch nicht immer wird dieser Forderung entsprochen, wie unser Fall aus der Sendung zeigt.

Akte im Arbeitsamt

Der Fall aus unserer Sendung

Sandra P., alleinerziehende Mutter eines kleinen Sohnes, ist arbeitslos. 13 Jahre hatte sie in Thüringen als Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte in einer Apotheke gearbeitet, bis sie, noch vor ihrer Elternzeit, die Stelle verlor. Ihr ehemaliger Chef würde sie zwar gern wieder einstellen, doch fehlen ihr die notwendigen Qualifikationen für den Bereich, in dem sie gebraucht würde. Daher beschloss sie, sich entsprechend weiterzubilden. Eine passende Berufsschule, um den Beruf der Pharmazeutisch-technischen Assistentin zu erlernen, fand sie in Magdeburg. Den Umzug an den Ausbildungsort bekam die junge Mutter sogar von ihrem Jobcenter bezahlt.

Doch plötzlich stellt sich heraus: Laut einer geltenden Zwei-Drittel-Regelung übernimmt das Jobcenter die letzten zehn Monate der Ausbildungskosten nicht. Sandra P. fehlen demnach 3.600 Euro, die ein Träger oder Arbeitgeber vor Beginn der Ausbildung auf ein Notaranderkonto überweisen müsse. Ihr ehemaliger Arbeitgeber entschloss sich, die alleinerziehende Mutter zu unterstützen. Als es jedoch soweit war, forderte das Jobcenter auf einmal ganze 10.500 Euro – es fühlt sich für das letzte Drittel der Ausbildung nun überhaupt nicht mehr zuständig. Ausbildungskosten, Miete, Kosten der Kinderbetreuung – der ehemalige Arbeitgeber von Sandra P. müsste nun für alles alleine aufkommen. Diese Summe kann er aber nicht stemmen.

Sandra P. will nicht aufgeben: Sie würde sogar einen Bausparvertrag auflösen und mit Unterstützung ihrer Familie das Geld privat aufbringen. Doch das Amt legt ihr erneut Steine in den Weg. Es sagt, es dürfe nicht die Mittel von Privatperson für die Finanzierungssicherung heranziehen. Die Zukunft für Sandra P. und ihren Sohn ist nun unsicher: Auf sie wartet Hartz IV – und ihre Unvermittelbarkeit, denn offene Stellen für eine Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte gibt es derzeit so gut wie keine. Als Pharmazeutisch-technische Assistentin wäre sie dagegen sofort vermittelbar, denn für diesen Beruf gibt es großen Bedarf auf dem Arbeitsmarkt.


Fragen und Antworten:

Sind Ermessensentscheidungen durch einen Sachbearbeiter auf dem Arbeitsamt möglich?

Ja, Ermessensentscheidungen sind möglich, allerdings abhängig von den Einschätzungen des zuständigen Sachbearbeiters der Arbeitsagentur. Da jedoch generell Kosten so gering wie möglich gehalten werden sollen, schauen die meisten Sachbearbeiter in der Regel nicht über den vorgegebenen, sinnbildlichen "Tellerrand". Aufmerksame Einzelfallprüfungen sind daher leider eine Seltenheit.

Können Sie sich Ihren Sachbearbeiter auf dem Arbeitsamt frei wählen?

Zwei Personen sitzen vorm PC.
Bei Unzufriedenheit mit dem Sacharbeiter kann ein Wechsel angefragt werden.

Nein, leider gibt es kein gesetzlich verbrieftes Recht, dass es dem Arbeitssuchenden erlaubt, seinen Sachbearbeiter frei zu wählen. Natürlich kann es vorkommen, dass zwischenmenschlich das Verhältnis überhaupt nicht funktioniert. Wenn dann eine Fortführung der Betreuung unmöglich scheint, kann der Arbeitssuchende mit einem formlosen Schreiben einen Sachbearbeiterwechsel anfragen. Das gleich gilt, wenn der Arbeitssuchende Grund für eine Beschwerde hat – wenn er bspw. in der Arbeit des betreffenden Sachbearbeiters massive Fehler feststellt.

Besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen Bescheide des Arbeitsamtes?

Ja, sind Sie mit einem schriftlichen Bescheid des Arbeitsamtes nicht einverstanden, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Dies bewirkt, dass die Entscheidung der Agentur der Arbeit nochmals überprüft wird. Zu beachten ist, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen muss. Er muss bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Zur Niederschrift heißt, dass er von einem zuständigen Mitarbeiter schriftlich aufgenommen wird. Ein Widerspruch per Post sollte per Einschreiben erfolgen. Bei persönlicher Abgebe im Amt oder zur Niederschrift sollte er durch eine Empfangsbestätigung bescheinigt werden.

Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie Klage erheben. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage zu erheben ist, ist der Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen, die dem Widerspruchsbescheid beigelegt ist. Im Falle einer Klage muss die Agentur für Arbeit dem Sozialgericht die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden. Für eine Klage vor dem Sozialgericht werden Ihnen auch bei einer Abweisung der Klage keine Gerichtskosten berechnet. Die Kosten für einen Rechtsbeistand tragen sie natürlich selbst.

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Zuletzt aktualisiert: 01. September 2011, 14:53 Uhr

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