Escher - Der MDR-Ratgeber

 Tipps

Sind Ginkgo-Präparate wirklich sinnvolle Medikamente, und was beinhalten sie?

Medikamente auf einem Teller
Nahrungsergänzungsmittel sind bei normaler Ernährung überflüssig.

Laut Expertenmeinung sind die Ginkgo-Präparate sogenannte Nahrungsergänzungsmittel und gelten damit als Lebensmittel. Der Hauptbestandteil der Produkte ist ein Ginkgo-Biloba-Extrakt. In Medikamenten wird Ginkgo hauptsächlich bei nachlassender Leistungsfähigkeit im Alter und beispielsweise gegen Tinnitus verwendet. Außerdem befinden sich Ginsengwurzel und Guarana, ein Pflanzenextrakt mit aufputschender Wirkung, in dem in unserem Fall angebotenen Präparat. Letzter Bestandteil ist das Coenzym Q10, ein Antioxidans. Verkauft werden die Präparate mit dem Versprechen, gegen alles zu helfen. Laut Expertenansicht ist dem aber nicht so: Da zu viele Dinge in dem Präparat zusammengemischt sind und man nicht mehr genau nachvollziehen kann, welcher Bestandteil nun welche Wirkung erzielt, ist das Produkt als wenig sinnvoll anzusehen.

Ist die Einnahme der Präparate ungefährlich?

Gemüse
Eine ausgewogene und vitaminreiche Ernährung trägt zum körperlichen Wohlbefinden bei.

Experten wissen heute, dass Ginkgo-Arzneimittel in Kombination mit anderen beispielsweise blutverdünnenden Arzneimitteln deutliche Wechselwirkungen haben können, beispielsweise unerwartete Blutungen. Wenn das Ginkgo-Nahrungsergänzungsmittel denselben Effekt wie ein Ginkgo-Arzneimittel bewirken würde, dann würde es auch zu denselben Nebenwirkungen kommen. In diesem Fall wäre grundsätzlich davon abzuraten, die Ginko-Präparate unkontrolliert einzunehmen. Wenn aber die Dosierung in dem Produkt so gering sein sollte, dass sie gar keine Hauptwirkung hat, gibt es auch keine Nebenwirkungen. Dann hilft das Produkt aber auch nicht und sollte daher ebenfalls abgesetzt werden.

Wie geht man vor, wenn man mit dem Testprodukt unzufrieden ist und das Abonnement kündigen möchte?

Bei Telefonverträgen hat man als Verbraucher nach § 312 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses beginnt ab Erhalt der Widerrufsbelehrung, die zwingend schriftlich erfolgen muss. Meist wird sie erst mit dem Produkt verschickt. Dann gilt die Frist aber auch erst ab Erhalt der Ware. Wenn man diese Belehrung erhält, sollte man unverzüglich schriftlich widerrufen – am besten per Fax mit Sendebericht oder per Einschreiben mit Rückschein. Die Angabe eines Grundes ist bei einem Widerruf nicht notwendig. Der Vertrag gilt als nicht abgewickelt und auch das erste zugesendete Produkt muss nicht bezahlen werden.

Ist man den Ärger los, wenn man die Produkte sofort wieder zurückschickt?

Wenn man sich sicher ist, nichts bestellt zu haben, ist kein Vertrag zustande gekommen. In diesem Fall kann man mit dem Artikel theoretisch machen, was man will – z.B. entsorgen oder den Absender zur Abholung auffordern. Wenn man sich allerdings nicht sicher ist, ob man am Telefon vielleicht doch an der falschen Stelle "Ja" gesagt hat, ist es am besten, den Vertrag zu widerrufen, den Absender zu kontaktieren und ihn aufzufordern, das Produkt wieder abzuholen.

Warum sind die Opfer der Werbefirmen meist ältere Leute? Und wie kann man seine Verwandten davor schützen, auf Abonnements hereinzufallen?

Zwei Männer
Angehörige sollten den älteren Familienmitgliedern beratend zur Seite stehen.

Insbesondere ältere Menschen sind anfällig für Haustür- oder Telefongeschäfte. Sie vertrauen fremden Menschen eher und lassen sie des Öfteren auch in ihre Wohnung. Falls die eigenen Eltern Opfer von Abonnementfallen wurden, kann man beim zuständigen Familiengericht eine "rechtliche Vermögensbetreuung" beantragen. Es handelt sich hierbei um eine rechtliche Betreuung zum Schutz des Vermögens - nicht um eine Entmündigung der Eltern. Durch diese Vermögensbetreuung haben Haustür- oder Telefongeschäfte solange keine rechtliche Wirkung, bis sie von dem Vermögensbetreuer bestätigt wurden. Die Vollmacht kann beim zuständigen Gericht auch ohne einen Anwalt beantragt werden. Dort muss die Antragstellung allerdings begründet werden.

Das Gericht entscheidet anschließend, ob die "rechtliche Vermögensbetreuung" bewilligt oder abgelehnt wird. Bei einem positiven Bescheid seitens des Gerichtes, erhält der Antragsteller einen Betreuungsausweis. Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtliche Betreuungsvollmacht nicht gleichzusetzen ist mit einer "Vorsorgevollmacht".

Zuletzt aktualisiert: 22. September 2011, 16:38 Uhr

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