Escher | MDR FERNSEHEN | 15.09.2011 | 20:15 Uhr : Wenn das Gratis-Abo zur Vertragsfalle wird
Seit Jahren warnen Verbraucherschützer immer wieder vor Drückerkolonnen, die Passanten durch dubiose Methoden dazu bringen, ein zwölfmonatiges Zeitschriften-Abonnement abzuschließen. Damit sie nicht in eine solche Abo-Falle tappen, hat "Escher – Der MDR-Ratgeber" wichtige Tipps für Sie zusammengestellt.
Die Fälle aus der Sendung
Melanie S. ist eines von vielen Opfern eines schon lange bekannten Zeitschriftenvertriebs. Sie wird von Werbern beim Einkauf angesprochen und aufgefordert, an einer Leserumfrage mit gleichzeitigem Gewinnspiel teilzunehmen. Um den angeblich gewonnenen Lotterieschein später postalisch zu erhalten, füllt Melanie S. einen Datenbogen mit ihren Kontaktdaten aus und unterschreibt diesen. Zwei Wochen später erhält sie Post, in der man ihr ein abgeschlossenes zwölfmonatiges Zeitschriften-Abo bestätigt und sie gleichzeitig auf die Zahlung der noch offenen Rechnung hinweist.
Melanie S. fordert daraufhin den zuständigen Kundenservice der Zeitschriftenvertriebsfirma auf, ihr den Vertrag über das angeblich abgeschlossene Abonnement zukommen zu lassen. Als sie wenige Tage später eine Kopie ihrer Unterlagen erhält, muss sie feststellen, dass sie diese zwar gesehen, aber nie unterschrieben hat.
Auch Katja Z. fällt auf diese Masche herein. Sie wird ebenfalls während ihres Einkaufs angesprochen. Es geht um eine Umfrage zum Leseverhalten der Deutschen und Katja Z. soll einen kurzen Fragebogen ausfüllen. Die gutgläubige junge Frau unterschreibt und bekommt 15 Tage später, also einen Tag nach Ablauf der Widerrufsmöglichkeit, Post. Darin bedankt man sich für den Abschluss eines zwölfmonatigen Zeitschriften-Abos in Höhe von 42,32 Euro. Die 26-Jährige ist sich nicht bewusst, einen Abo-Vertrag unterschrieben zu haben. Solch ein Abo will und kann sich die junge Frau einfach nicht leisten.
Tipps
Was sind eigentlich sogenannte Drückerkolonnen?
Drückerkolonnen sind Vertriebsmitarbeiter im Außendienst, die meist im Auftrag von Telefongesellschaften oder Zeitschriftenvertrieben arbeiten. Ihr Ziel ist es, möglichst viele Zeitschriften-Abonnements oder Telefonverträge zu verkaufen. Allerdings sind die Verkaufsmethoden, welche sie dabei anwenden, aus gesetzlich erlaubter Sicht als grenzwertig anzusehen.
Wie gehen die Drückerkolonnen in der Regel vor?
Die Mitarbeiter der Drückerkolonnen sprechen wahllos Passanten auf der Straße, in Einkaufszentren oder Supermärkten an. Dieses Vorgehen fällt juristisch unter den Begriff der sogenannten Haustürgeschäfte. Unter einem Vorwand, zum Beispiel die Teilnahme an einer Umfrage oder eine kostenlose Beratung über Telefonanschlüsse, ziehen sie zuerst die Aufmerksamkeit und das Interesse der Menschen auf sich. Anschließend bitten sie die Leute, ihre Kontaktdaten anzugeben, damit sie gleichzeitig an einem Gewinnspiel teilnehmen oder ein kostenloses dreimonatiges Probe-Abo in Anspruch nehmen können.
Um die Daten zu bestätigen, verlangen die Werber zusätzlich eine Unterschrift. 15 Tage später, einen Tag nach dem Ablauf der Widerrufsfrist, bekommen die Betroffenen Post von einem Zeitschriftenvertrieb. Darin wird bestätigt, dass man ein kostenpflichtiges Zeitungs-Abo abgeschlossen hätte – nur haben das die wenigsten wissentlich getan.
An wen kann man sich wenden, wenn man ein solches Abo abgeschlossen hat?
Die Verbraucherzentralen haben viel Erfahrung mit solchen Vertragsabschlüssen. Sie sind jederzeit Ansprechpartner bei Problemen. Falls Sie genau wissen, dass Sie keinen Vertrag für ein Zeitschriften-Abonnement unterschrieben haben, sollten Sie sich an den jeweiligen Verlag wenden und ihm dies schriftlich mitteilen. Sollten Sie allerdings doch einen solchen Vertrag unterschrieben haben, kommt es darauf an, ob Ihnen die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß zugegangen ist. Für Haustürgeschäfte gilt ein fristgebundenes Widerrufs- und Rückgaberecht nach § 312 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen und beginnt mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung. Bei Warenlieferungen beginnt die Frist am Tag des Wareneingangs beim Empfänger. Auch wenn die Widerrufsfrist eigentlich vorbei wäre, sollte der Vertrag sofort schriftlich per Einschreiben widerrufen werden. Denn sollte sich herausstellen, dass die Belehrung nicht ordnungsgemäß war, gibt der Gesetzgeber noch sechs Monate Zeit zum Widerruf.
Wie soll man sich verhalten, wenn man von vermeintlichen Mitarbeitern einer Drückerkolonne angesprochen wird?
Falls Sie auf der Straße oder beim Einkaufen von Werbern angesprochen werden, sollten Sie sich nicht auf ein Gespräch einlassen und den Mitarbeiter abweisen. Wenn Sie jedoch an einem Gespräch oder dem jeweiligen Angebot interessiert sind, fragen Sie nach dem Personalausweis, der Reiseregisterkarte und den Namen sowie Anschrift des Arbeitgebers, für den der Werber arbeitet. Unterschreiben Sie niemals einen Blanko-Vertrag! Achten Sie außerdem darauf, dass alle Angaben sowie das Datum des Vertrages korrekt ausgefüllt sind, und lassen Sie sich eine Kopie aushändigen.
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