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Escher | MDR FERNSEHEN | 09.06.2011| 20:15 Uhr : Ärger mit der Auslandskrankenversicherung

Sommerzeit ist Reisezeit und wieder geht es auf zu anderen Ufern. Doch was ist, wenn ich in der Ferne krank werde? Innerhalb Europas gibt es meistens einen Basisschutz durch die gesetzlichen Krankenkassen, aber viele Leistungen werden nur in Einzelfällen übernommen. Eine Auslandskrankenversicherung ist also sinnvoll - doch auch hier können Probleme auftauchen.

Reiseunterlagen, Pass, Reise-Krankenversicherungsschein, Flugticket

Der Fall aus unserer Sendung

Ein Ehepaar hat kurz vor dem Ägyptenurlaub eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Nun verletzte sich die Frau bei einem Unfall und musste im Krankenhaus operiert werden. Es kam zu Komplikationen, sie musste mehrfach reanimiert werden. Telefonisch bittet ihr Ehemann die Auslandskrankenversicherung um Heimholung nach Deutschland. Seiner Frau geht es sehr schlecht. Die Ärzte im Krankenhaus vor Ort unternehmen nichts weiter. Die Versicherung reagiert nicht. Nach einigen Tagen entlässt seine Frau auf eigene Faust. Sie fliegen zurück nach Deutschland. Hier liefert er sie sofort ins Krankenhaus ein. Die Ärzte kämpfen um ihr Überleben, meinen dass sie wenige Stunden später tot gewesen sei. Heute kann die Ehefrau fast ohne Einschränkungen leben und arbeiten. Die Versicherung jedoch meint: "In der Nachbetrachtung wird auch von unserem Arzt konstatiert, dass sich die medizinische Abklärung unglücklich entwickelt hat."

Warum hat die Auslandskrankenversicherung in diesem Fall alle Hilfe verweigert?

Nach den gültigen Vertragsbedingungen der hier abgeschlossenen Reise-Krankenversicherung werden die Mehrkosten eines Rücktransportes zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort des Versicherten erstattet, sofern der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Vorliegend dürfte das entscheidende Problem darin gelegen haben, dass die ägyptischen Ärzte dem Versicherer mitgeteilt haben, dass ein Rücktransport zum Wohnort medizinisch nicht erforderlich ist. Demzufolge ging der Versicherer davon aus, dass die Versicherte mit dem regulären Rückflug nach Deutschland zurückkehrt, demnach also keine weiteren Leistungen erforderlich sind.

Wann bezahlt eine Auslandskrankenversicherung die Heimreise bzw. den medizinischen Rücktransport nach Deutschland?

Entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit eines sofortigen Rücktransportes in die Heimat. Ausschlaggebend ist dafür ausschließlich die medizinische Diagnose.

Kann man von der Auslandskrankenversicherung fordern, dass ein deutscher bzw. deutschsprachiger Arzt bestellt wird, um sich den Patienten anzusehen?

Das hängt von den vereinbarten Vertragsbedingungen ab. Wenn in den Bedingungen des Versicherungsvertrages steht, dass ein deutschsprachiger Arzt vom Versicherer vermittelt wird, dann muss sich dieser auch daran halten. Es ist allerdings eher unwahrscheinlich, dass es solche Vertragsbedingungen gibt. Denn es kann nicht garantiert werden, dass es in jedem Reiseland einen deutschen oder deutschsprachigen Arzt auch wirklich gibt. Üblicherweise versuchen aber die Mitarbeiter der Notrufzentrale des Versicherers nach Möglichkeit regionale Ärzte zu benennen, die Deutsch oder zumindest Englisch sprechen können.

Wenn man das Gefühl hat, der behandelnde Arzt im Ausland stellt eine falsche Diagnose, kann man sich eine zweite ärztliche Meinung einholen?

Ärzte und Krankenschwestern in Bewegungsunschärfe
Kann man nach anderen Ärzten verlangen?

Wenn es sich um eine lebensgefährliche Erkrankung oder Verletzung handelt, sollte man das auf jeden Fall tun. Vor allem, wenn man der Diagnose des Arztes nicht vertraut. Um eine profunde zweite Meinung zu bekommen, kann man sich an die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat wenden. Diese haben immer – oftmals deutschsprachige – Vertrauensärzte, die sie empfehlen können. Auch Luftverkehrsunternehmen wie bspw. die Lufthansa haben in einigen Reiseländern Vertrauensärzte, zu denen sie ihre Crew schicken. Gleichfalls weiterhelfen bei der Arztsuche können deutsche Institutionen wie zum Beispiel das Goethe Institut, die Konrad-Adenauer-Stiftung oder der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD).

Unfall oder Krankheit im europäischen Ausland – was deckt eine gesetzliche Krankenkasse ab?

Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), zu dem auch die Europäische Union zählt, und in den Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, bieten die gesetzlichen Krankenkassen einen Basisschutz an. Dafür benötigt der Reisende innerhalb Europas eine Europäische Krankenversicherungskarte, die er kostenlos von seiner Krankenkasse erhält. Unter Umständen ist für manche Länder ein Auslandskrankenschein erforderlich, daher sollte man sich vor Antritt der Reise bei seiner Krankenkasse erkundigen. Außerdem bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) auf ihrer Webseite Info- bzw. Merkblätter für die jeweiligen Urlaubsländer zum kostenlosen Download an. Sollte ein Arzt im Ausland den Auslandskrankenschein nicht akzeptieren, wird er eine Rechnung ausstellen, für deren volle Kosten der Urlauber in Vorkasse gehen muss. Es ist wichtig, darauf zu achten, ob es sich möglicherweise um eine privatärztliche Behandlung handelt, denn diese Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen.

Welche Leistungen deckt eine private Auslandskrankenversicherung zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung ab?

Abhängig von der jeweiligen Versicherungspolice werden folgende Leistungen von einer privaten Auslandkrankenversicherung übernommen:

* 24-Stunden-Notrufservice
* Freie Arztwahl
* Transport zum nächsten Krankenhaus durch Notarzt oder Rettungsdienst
* ambulante ärztliche Behandlungen und Leistungen
* Röntgendiagnostik
* Operationen
* ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel
* Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus (als Privatpatient)
* Falls erforderlich Kostenübernahmegarantie gegenüber dem Krankenhaus
* Überführung im Todesfall oder Bestattung in Deutschland bis 10.000 Euro
* Schmerzstillende Zahnbehandlungen und Reparaturen von Zahnersatz
* Krankenrücktransport

Besonders der Krankenrücktransport ist ein wichtiger Punkt, der von einer gesetzlichen Krankenkasse in der Regel nicht übernommen wird. D.h. dafür ist eine zusätzliche private Absicherung absolut erforderlich. Unter Umständen übernimmt auch ein Automobilclub, in dem man Mitglied ist, einen solchen Transport. Das ist jedoch abhängig von den jeweils geltenden Mitgliedsvereinbarungen.

Die Policen der Zusatzversicherungen sind nicht bei allen Anbietern identisch, daher sollten Sie nachfragen, was genau versichert ist bzw. welche konkreten Leistungen erbracht werden? Lesen Sie sich auch detailliert die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch.

Achten Sie besonders darauf,
* ob der Versicherungsschutz weltweit gilt oder ob er auf bestimmte Länder beschränkt ist
* ob das volle Leistungsspektrum abgedeckt ist
* welche Zeiträume versichert sind
* wie hoch die Selbstbeteiligung ist
* was auf Rechnungen von ausländischen Ärzten und Krankenhäusern aufgeführt und angeben sein muss
* wie die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse erfolgt

Welche Unterschiede gibt es bei den Versicherungsprämien und Laufzeiten einer Auslandskrankenversicherung?

Die Preise der einzelnen Anbieter sollten genau verglichen werden. Manche Versicherungen decken die komplette Familie ab, andere unterscheiden nach Familiengröße oder Alter. Ältere Menschen ab 70 Jahre müssen bei den meisten Versicherungen mit einem erhöhten Beitrag rechnen. Die Kosten variieren je nach Anbieter zwischen ca. sechs bis zehn Euro im Jahr für Einzelpersonen und ab ca. 20 Euro im Jahr für Familienversicherungen. Die angebotenen Jahresverträge für Auslandsreisekrankenversicherungen gelten in der Regel nur für Reisende, die sechs, maximal acht Wochen unterwegs sind; in einigen Fällen sind auch bis zu zehn Wochen möglich. Langzeitpolicen lohnen sich, wenn man vor hat, länger oder mehrmals im Jahr zu verreisen. Generell gilt, dass sich der Schutz einer Auslandskrankenversicherung automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, sollte sie nicht fristgerecht gekündigt werden.

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Zuletzt aktualisiert: 15. Juni 2011, 08:34 Uhr

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