Escher | 20.10.2011 | 20:15 Uhr : Herzinfarkt - Wem steht eine Rehabilitationsmaßnahme zu?
Etwa 280.000 Menschen erleiden jährlich in Deutschland einen Herzinfarkt, für knapp 57.000 endet dieser tödlich. Das Durchschnittsalter der Herzinfarktpatienten beträgt 58 Jahre, umso schlimmer wenn es auch einen jungen Menschen trifft. Daher ist es in solchen Fällen besonders wichtig, dass die Betroffenen bei einer Rehabilitation lernen damit umzugehen. Denn oftmals kann so das Risiko eines weiteren Herzinfarktes vermindert werden.
Der Fall aus unserer Sendung
Marie R. ist gerade einmal 24 Jahre, als sie ihren Herzinfarkt bekommt. Ihr ganzes Leben gerät aus den Fugen.Von heute auf morgen darf sie nicht mehr reiten und arbeiten gehen - schwer für die gelernte Pferdewirtin. Sie ist verzweifelt und lebt nun in ständiger Angst vor einem weiteren Herzinfarkt. Damit Marie das Erlebte verarbeiten kann und körperlich wieder fit wird, beantragte die Herzklinik im August 2011 eine Rehabilitationsmaßnahme. Doch diese wurde trotz ärztlichem Gutachten von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg abgelehnt. Auch der Widerspruch der Charité Berlin zeigte keine Wirkung – er wird wochenlang nicht beantwortet. Peter Escher besucht Marie und macht sich auf den Weg zur Rentenversicherung, um so schnell wie mögliche eine Lösung zu finden.
Tipps
Wem steht eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu?
Damit eine Reha-Maßnahme bewilligt wird, müssen jede Menge Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei wird zwischen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unterschieden:
- Persönliche Voraussetzungen:
Um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erhalten, muss die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert sein. Das heißt, dass der Betroffene durch Krankheit oder Unfall nicht mehr arbeiten kann oder aber die Gefahr droht, dass er nicht mehr arbeiten kann. Außerdem muss die Rehabilitation voraussichtlich dabei helfen, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen oder eine Verschlechterung abzuwenden.
- Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:
Für die Bewilligung einer medizinischen Rehabilitation müssen Mindestversicherungszeiten nachgewiesen werden. Dazu muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
* Wartezeit von 15 Jahren (Unter Wartezeit ist die Zeit gemeint, die man mindestens rentenversichert sein muss, durch Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Minijob, um eine Rente oder Reha zu bekommen.)
* Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
* sechs Monate Zahlung von Pfichtbeiträgen innerhalb der letzten zwei Jahre
* allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bei verminderter oder in absehbarer Zeit gefährdeter Erwerbsfähigkeit
* Bezug einer großen Witwenrente oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Außerdem müssen zwischen zwei Reha-Maßnahmen mindestens vier Jahre liegen. Ausnahmen gibt es nur bei medizinisch dringenden Fällen.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Bevor man einen Antrag auf eine medizinische Rehabilitation stellt, sollte man mit seinem Arzt sprechen. Hält dieser eine Rehabilitation für notwendig und sinnvoll, fertigt er einen ärztlichen Befundbericht. Diesen sendet er mit einem Selbstauskunftsbogen sowie einem Antrag auf medizinische Leistungen an die Rentenversicherung oder die Krankenkasse. Die Antragsformulare für eine medizinische Rehabilitation erhält man bei den gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation, den Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger, den Krankenkassen oder den örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen.
Wo kann man sich zum Thema Rehabilitation beraten lassen?
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten gibt es nach dem Sozialgesetzbuch IX gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation. Diese Servicestellen beraten und unterstützen ratsuchende Bürgerinnen und Bürger in allen Fragen der Rehabilitation. Außerdem können dort Reha-Anträge abgegeben werden. Die Servicestellen ermitteln dann den zuständigen Träger und leiten den Antrag an diesen weiter. Ein Verzeichnis der Servicestellen für Rehabilitation finden Sie hier:
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Was kann man tun, wenn eine Reha abgelehnt wurde?
Gegen den Bescheid des zuständigen Reha-Trägers kann man innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte begründet werden. Wenn möglich sollte man auf die Ablehnungsgründe eingehen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, hilft meist nur noch der Weg vor das Gericht.
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