Alles rechtens?

Leichter leben | 09.02.2012 | 17:00 Uhr : Mit leeren Taschen vor Gericht

Prozesse sind teuer. Und doch lässt sich so mancher Streit nur vor Gericht ausfechten. Was aber machen, wenn schon die Kosten für den Anwalt nicht aufzubringen sind? Haben sozial Schwache wirklich die gleichen Chancen vor Gericht? Was ist eine Beratungshilfe und wo kann man sie beantragen? Unser Rechtsexperte Gilbert Häfner weiß es.

Blick auf die Stühle der Richter in einem leeren Gerichtssaal

Muss derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, mit Rückforderungsansprüchen der Staatskasse rechnen, wenn seine Einkommensverhältnisse sich später bessern, und wenn ja, wie lange?

Ist in einem Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so prüft das zuständige Gericht nach Abschluss des Verfahrens regelmäßig, ob sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der bedürftigen Partei wesentlich geändert haben. Ist das der Fall, kann das Gericht nach seinem Ermessen die frühere Entscheidung über die von der Partei zu leistenden Zahlungen ändern. So kommt – je nach Art und Umfang der Verbesserung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse - die erstmalige Auferlegung oder Einstellung einer Ratenzahlung, die Erhöhung oder Ermäßigung der zu zahlenden Monatsrate, aber auch die Einmalzahlung aller fällig gewordenen Verfahrenskosten in Betracht. Sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vier Jahre vergangen, ist eine nachträgliche Änderung zu Lasten der Partei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr möglich.

Kann sich derjenige, der Prozesskostenhilfe beantragt hat, einen Anwalt frei wählen oder muss er sich dann an vorgegebene Rechtsanwälte halten?

Ist im Prozess eine Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben, ordnet das Gericht – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – in aller Regel den vom Antragsteller gewählten, zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt bei. Für einen nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt gilt dies allerdings grundsätzlich nur, wenn hierdurch zusätzliche Kosten (z. B. Reisekosten) nicht entstehen. In Prozessen, in denen kein Anwaltszwang besteht, wird der Partei ein Rechtsanwalt ihrer Wahl dann beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder auch der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist.

Findet eine Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt, was im Einzelfall konkreter Darlegung bedarf, so trifft das Gericht die Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Wir bitten, von schriftlichen Anfragen abzusehen!

Leider ist es Herrn Häfner aus rechtlichen Gründen nicht möglich, Zuschauerfragen außerhalb der Sendung zu beantworten. Nach Paragraf 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist dies nur Rechtsanwälten und zugelassenen Beratungsstellen, wie z.B. der Verbraucherzentrale oder dem Mieterbund, gestattet. Herr Häfner ist kein Rechtsanwalt, sondern Richter. Würde er dennoch Rechtsrat erteilen, so würde dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Wir bitten daher um Verständnis, dass Herr Häfner zu schriftlichen Anfragen nicht Stellung nehmen kann, auch wenn er es gern täte. Soweit Sie im Rahmen der Sendung "alles rechtens?" unter der Telefonnummer 01802 - 151517 jeden zweiten Donnerstag in der Zeit von 16:30 Uhr bis 17:45 Uhr anrufen, wird Herr Häfner gern persönlich Ihre Frage beantworten. In diesem Rahmen ist eine Beratung durch ihn rechtlich gestattet.

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