Leichter leben | 12.12.2012 | 17:00 Uhr : Das Einmaleins der Fahrzeugpapiere
Kennen Sie das Sprichwort "Von der Wiege bis zur Bahre: Formulare, Formulare"? Für kaum einen Bereich des täglichen Lebens trifft das mehr zu als für den Umgang mit Kraftfahrzeugen. Das augenscheinlichste Dokument eines Autos ist das Kennzeichen - und das ist meistens fest angeschraubt. Aber welche Papiere braucht man außerdem für sein Fahrzeug? Und welche muss man unterwegs immer dabei haben? Autopapst Andreas Keßler erklärt Ihnen das Einmaleins der Fahrzeugpapiere.
In Deutschland ist zunächst die Zulassungsbescheinigung II, ehemals offiziell "Fahrzeugbrief", ein wichtiges Dokument. Mit dieser "Geburtsurkunde" kann ein Fahrzeug auf seinen Eigentümer zugelassen werden, der künftig als Halter des Autos fungiert. Der eigentliche Zulassungsvorgang erfordert aber noch weit mehr Dokumente, die bei der Zulassungsbehörde im Augenblick der Zulassung vorliegen müssen. Dazu gehören ein gültiges Gutachten einer positiv absolvierten Hauptuntersuchung - landläufig als TÜV bezeichnet - bzw. die Zulassungsbescheinigung I (früher "Fahrzeugschein"). Sie dient der Identifizierung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs. Laut § 47a Abs. 4 StVZO muss das Gutachten der letzten Hauptuntersuchung aufbewahrt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Bei Ummeldungen des Fahrzeugs benötigt man oft die "entwertete Zulassungsbescheinigung I". Sie entspricht der ehemaligen Abmeldebescheinugung. Aus diesem Dokument kann der Zulassungssachbearbeiter den Zeitpunkt ersehen, an dem das Fahrzeug abgemeldet worden ist. Das ist nach einem Verkauf des Autos der Fall.
Welche Papiere muss man dabei haben?
Weiterhin muss sich der künftige Halter mit seinem Personalausweis oder seinem Pass mit aktueller Meldebestätigung ausweisen, damit in Zukunft über das Kennzeichen beispielsweise ermittelt werden kann, wer falsch geparkt hat. Schließlich verlangt das Gesetz noch den Nachweis über eine Kfz- Haftpflichtversicherung, die früher mit einer sogenannte "Doppelkarte" des Versicherers, heute mit einer EVB-Nummer erfolgt. Die EVB ist eine elektronische Versicherungsbestätigung und wir per Mail oder SMS verschickt.
Während der Fahrt muss der Fahrzeugführer auf Verlangen und zu Kontrollzwecken die Zulassungsbescheinigung I, seinen Führerschein, das Gutachten der letzten Hauptuntersuchung und gegebenenfalls zusätzliche Betriebserlaubnisse für nachträglich veränderte Fahrzeugteile vorlegen. Einen Personalausweis muss man zwar haben, eine Vorschrift zur Mitführung gibt es jedoch nicht. Der Führerschein reicht zur Identitätskontrolle aus.
Das Service-Scheckheft ist bares Geld wert
Neben den amtlichen Dokumenten gehören aber häufig weitere Unterlagen zum Auto und können bei Verlust Ärger oder Nachteile verursachen. Wer z.B. sein Service-Scheckheft verliert, hat im Falle eines Garantieersuchens schlechte Karten. Dann zahlt der Fahrzeughalter die Reparatur selbst. Beim Verkauf seines Autos bringt ein scheckheftgeprüftes Fahrzeug mehr Geld. Das können mehrere tausend Euro sein.
Unser Rat beim Gebrauchtwagenkauf: Vertrauen Sie nicht nur den Eintragungen im Serviceheft. Prüfen Sie vor dem Kauf die alten Werkstattrechnungen. Die Probefahrt sollte zu einer Werkstatt Ihres Vertrauens oder zu einer Prüforganisation führen. Dort können Sie die angeblich Servicearbeiten überprüfen lassen und möglichen Mängeln auf die Schliche kommen.
Autokauf: Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser
Ein weiteres wichtiges Dokument ist der Kaufvertrag. Er dient beim Neuwagen als Geschäftsgrundlage mit dem Händler und ist wichtig für die gesetzliche Gewährleistung. Beim Verkauf des Autos an einen neuen Besitzer sollte alles, was verhandelt wurde, schriftlich in einem Kaufvertrag festgehalten werden. Besonders sensibel sind die Übergabedetails, der Kaufpreis und der extra zu quittierende Empfang der Fahrzeugpapiere, der Kennzeichenschilder und sämtlicher Schlüssel. Nur mit dieser besonderen Unterschrift kann der private Verkäufer eines Autos nach dem Verkauf sein "altes" Auto mit einer Veräußerungsanzeige beim Kraftverkehrsamt abmelden. Das entsprechende Dokument ist die bereits erwähnte entwertete Zulassungsbescheinigung I. Wenn die Behörde die Übergabequittung des Käufers mit dessen Adresse erhalten hat, ist der Verkäufer nicht mehr Halter des Autos und auch nicht mehr steuerpflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wann der Käufer den Wagen ummeldet.
Andreas Keßler am Expertentelefon: 01802 151517
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(Mittwoch, den 12. Dezember, 16.30 Uhr - 17:25 Uhr)
