Leichter leben | 11.07.2012 | 17:00 Uhr : Unterwegs mit einem fremden Auto
Der Wagen wird an einen Freund verliehen - ist doch schließlich nur für ein paar Stunden. Doch wer kommt für den Schaden auf, wenn in dieser Zeit eingebrochen wurde? Der Wagen soll verkauft werden und der Interessent macht eine Probefahrt, streift dabei das Tor des Nachbarn. Was nun? Verkehrs-Expertin Ulla Richter klärt auf.
Was gilt es zu beachten, wenn man sein Fahrzeug einem Dritten überlässt?
Als Halter des Fahrzeuges sollte man sich in jedem Fall den Führerschein vorzeigen lassen, um sich so zu vergewissern, dass der Entleiher eine gültige Fahrerlaubnis hat. Hat der Fahrer des Fahrzeuges nämlich keine Fahrerlaubnis, macht sich auch der Halter, der trotz dessen zulässt, dass der Entleiher mit dem Fahrzeug fährt strafbar, § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG.
Außerdem sollte man sich als Halter des KFZ davon überzeugen, dass der Fahrer bei Antritt der Fahrt nüchtern ist. Ein Fahrzeug nicht unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zu führen oder führen zu lassen, kann als echte Obliegenheit im Versicherungsvertrag vereinbart werden und wird es auch in den meisten Fällen.
Dann bleibt die Versicherung im Außenverhältnis gegenüber dem geschädigten Dritten zwar zur Regulierung der Schäden verpflichtet. Sie kann aber von dem Versicherungsnehmer als auch dem Fahrer bei einer vorsätzlichen Verletzung ganz und bei einer fahrlässigen Verletzung zum Teil Erstattung der Kosten verlangen. Allerdings ist dieser Regress dann auf den Betrag von 5.000 € beschränkt, da er vor dem Versicherungsfall begangen wurde.
Muss der Halter oder der Fahrer eines geliehenen Fahrzeugs die Geldbuße im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung bezahlen?
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt nur derjenige ordnungswidrig, der tatsächlich gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung verstößt, also der Fahrer des Fahrzeuges. Nur gegen ihn kann in diesem Falle auch ein Bußgeld verhängt werden.
Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Anhörungsbogen von der Behörde aber in aller Regel an den Halter adressiert sein. Dieser erhält dann Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern. Bei der Ermittlung des Fahrers kommt ihm eine Mitwirkungspflicht zu, d.h. dass er angeben muss, an wen er sein Fahrzeug verliehen hat. Unterlässt er dies oder kommt er dieser Obliegenheit nur unvollständig nach, kann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden, um zukünftig die Ahndung von Verkehrsverstößen nicht wieder an der mangelnden Mitarbeit des Fahrzeughalters scheitern zu lassen.
Sollte man auch unter Freunden oder Bekannten vor der Verleihung einen "Überlassungsvertrag" machen?
Man sollte in jedem Fall einen Leihvertrag abschließen. Darin müssen zunächst einmal die wesentlichen Bestandteile wie die Vertragsparteien selbst und der genau bezeichnete Gegenstand - bei einem Fahrzeug also Marke, Typ, amtliches Kennzeichen sowie Fahrgestellnummer – enthalten sein. Sofern das Fahrzeug nur für einen bestimmten Zeitraum verliehen werden soll, muss auch dieser Zeitraum vertraglich festgelegt werden.
Daneben sollte bei Übergabe des Fahrzeuges von beiden Parteien eine Übergabebestätigung unterzeichnet werden, um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen.
Wessen Versicherung zahlt, wenn mit dem geliehenen Fahrzeug ein Unfall passiert?
Durch den Entleiher verursachte Schäden an anderen Fahrzeugen oder Personen zahlt grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters, egal wer gefahren ist.
Ist der Fahrer von dem den Versicherungsschutz umfassenden Personenkreis jedoch nicht erfasst, kann sie in Regress sowohl bei dem Versicherungsnehmer als auch dem Fahrer des Fahrzeuges gehen. Die Schäden an dem geliehenen Fahrzeug reguliert die Kaskoversicherung des Fahrzeughalters. Sofern eine solche nicht abgeschlossen wurde, haftet für diesen Schaden der Fahrer dem Eigentümer des Fahrzeuges.
Wer haftet, wenn es mit einem Mietwagen zu einem Unfall kommt?
Auch hier gilt: Durch den Mieter verursachte Schäden an anderen Fahrzeugen oder Personen zahlt grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Vermieters.
Für Schäden am eigenen Fahrzeug entscheidend ist, ob für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde und wie hoch die Selbstbeteiligung in diesem Fall bemessen ist. In diesem Fall übernimmt die Kaskoversicherung die Kosten der Schäden an dem Mietwagen. Der Mieter ist nur bis zur Höhe der Selbstbeteiligung zur Zahlung verpflichtet. Andernfalls trägt der Mieter die Kosten.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Klausel wonach der Mieter bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalles den ganzen Schaden allein tragen muss, unzulässig, in diesem Fall greift die gesetzliche Regelung und es kommt lediglich zu einer der Schwere der Schuld entsprechenden anteiligen Haftung (vgl. BGH Urteil vom 11.10.2011, AZ.: VI ZR 46/10). In Fällen leichter Fahrlässigkeit zahlt die KFZ- Haftpflichtversicherung des Vermieters, bei Vorsatz der Mieter selbst.
Was gilt es zu beachten, damit man beim Leihen eines Mietwagens im Ausland nicht drauf bezahlt?
In einigen Urlaubsländern fällt der Haftpflichtversicherungsschutz deutlich geringer aus als in Deutschland. Sollte der bei einem Unfall verursachte Schaden diese Summe übersteigen, muss der Mieter zahlen. Auch kann bereits bei der Haftpflichtversicherung im Mietvertrag eine Selbstbeteiligung vorgesehen sein. Daher sollte man sich vor Abschluss des Mietvertrages über die Versicherungssumme und die Höhe einer etwaigen Selbstbeteiligung vergewissern.
In jedem Fall kann man eine sogenannte "Mallorca-Police" aus Deutschland mitbringen. Mit dieser Versicherungspolice kann eine höhere Versicherungssumme als in dem entsprechenden Land gültig ist vereinbart werden. Zudem kann der Mieter grundsätzlich auch für an dem Mietfahrzeug selbst verursachte Beschädigungen haftbar gemacht werden. Es ist daher erforderlich, sich sowohl bei Empfang als auch bei Abgabe des Fahrzeuges den mangelfreien Zustand bestätigen zu lassen. Sollten bereits kleiner Mängel an dem Fahrzeug sein, müssen diese explizit in das Übergabeprotokoll aufgenommen werden, um nicht später selbst in die Haftung zu geraten.
Ulla Richter am Expertentelefon: 01802 151517
6 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent aus dem Mobilfunknetz
(Mittwoch, 11. Juli, ab 16.30 Uhr)
