Autozeit

Hier ab vier | 27.06.2012 | 17:00 Uhr : Verkehrsrecht im Ausland

Wenn Sie mit Ihrem Auto in den Urlaub starten, sollten Sie einiges beachten, denn auch auf Straßen gilt: Andere Länder, andere (Verkehrs-)Sitten. Verkehrsrechts-Expertin Ulla Richter verrät Ihnen, worauf Sie unbedingt achten sollten. Drei wichtige Fragen finden Sie hier. Umfassendere Informationen können Sie hier rechts runterladen.

ein Vater und ein Junge schauen freudig aus ihrem Auto

Worüber muss man sich vor einer Autofahrt ins Ausland unbedingt informieren?

Es gilt immer das Verkehrsrecht des jeweiligen Urlaubslandes. Das sollten Sie daher wissen:

  • Tempolimits
  • Promillegrenzen
  • Maut- und Vignettenpflicht
  • Parkverbote
  • Straßenmarkierungen
  • Handyverbote
  • Warnwestenpflicht
  • Lichtpflicht
  • Polizeirufpflicht bei Unfällen
  • Besonderheiten bei Vorfahrtsregeln
  • Einfahrverbote in Stadtzentren
  • Verkehrsverbote bei Smog-Alarm

Wird gegen verkehrsrechtliche Vorschriften des jeweiligen Landes verstoßen, drohen nicht nur hohe Bußgelder, sondern auch die Sicherstellung von Fahrzeugen und gegebenenfalls sogar Gefängnisstrafen.

Können Verkehrsverstöße im Ausland in Deutschland vollstreckt werden?

Bußgelder aus dem EU-Ausland können in der Regel erst ab 70 Euro in Deutschland vollstreckt – also eingetrieben - werden. Allerdings genügt es, wenn dieser Betrag erst durch die Verfahrenskosten erreicht wird (§ 87 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)).

  • Beispiel: Bußgeld 50 Euro, Verfahrenskosten à 25 Euro Vollstreckung ist möglich.

Österreichische Bußgelder können jedoch bereits ab einem Betrag von 25 Euro in Deutschland vollstreckt werden, da der deutsch-österreichische Amts- und Rechtshilfevertrag in Verwaltungssachen von 1990, welcher diese Möglichkeit regelt, weiter in Kraft bleibt.

Bußgelder aus dem Nicht-EU-Ausland werden in Deutschland in der Regel nicht vollstreckt. Theoretisch ist die Vollstreckung ausländischer (sowohl EU- als auch Nicht-EU-Länder) Bußgelder auch unterhalb der genannten Grenzen im Wege der Rechtshilfe gem. § 48 ff. IRG möglich. Solche Vollstreckungen haben jedoch in der Vergangenheit aufgrund des sehr komplizierten Verfahrens kaum stattgefunden und werden voraussichtlich auch in Zukunft nur selten geschehen. Eine Vollstreckung im Urlaubsland selbst – in Italien z.B. möglich durch Sicherstellung des Fahrzeuges bis zu 60 Tage – bleibt aber in jedem Fall möglich.

Ulla Richter
Auto-Expertin Ulla Richter

Ein ganz normaler Strafzettel für einfaches falsches Parken wird somit auch weiterhin meist ohne direkte Folgen im Heimatland bleiben. Doch auch dann raten Experten zum Teil dazu, diesen lieber zu bezahlen, weil das bei der nächsten Einreise erheblichen Ärger ersparen kann. Bei einer Routinekontrolle im Urlaubsland könnte das Ordnungs- oder Strafgeld sofort vollstreckt werden - einschließlich einer saftigen Strafe. In der Schweiz droht sogar Gefängnis, wenn ein eingeleitetes Vollstreckungsverfahren erfolglos war.

Punkte für die Flensburger Verkehrssünderdatei können im Ausland nicht gesammelt werden, jedoch haben einige Länder selbst Verkehrssünderkarteien, wo Punkte eingetragen werden können.

Wie reagiert man auf ein "Knöllchen" im Briefkasten aus dem Ausland?

Ignorieren ist – da die Bußgelder und Strafen unter den genannten Voraussetzungen nunmehr auch in Deutschland vollstreckbar sind - der völlig falsche Weg. Man sollte jedoch genau hinsehen. Jeder Verkehrssünder muss seinen Bußgeldbescheid gemäß dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen in seiner Landessprache erhalten. Ist er das nicht, kann man erfolgreich dagegen vorgehen.

Ein anderes Schlupfloch könnte zum Beispiel die sogenannte Halterhaftung aufzeigen. In Frankreich, den Niederlanden und Ungarn wird automatisch der Halter eines Fahrzeugs für alle Verstöße haftbar gemacht. Das ist nach deutschem Recht aber nicht zulässig. Wichtig dabei ist aber, dass man dann das entsprechende Rechtmittel dagegen ausnutzt und vorträgt was man kann. Hier sind teilweise recht kurze Fristen zu beachten. Und dann hängt es von dem Recht des jeweiligen Landes ab, wie dort verfahren wird.

Aufgrund von Halterhaftung ergangene Bußgelder können aber in Deutschland nicht vollstreckt werden (§ 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG), wenn man das rechtzeitig gegenüber dem Aussteller gerügt hat.

Zuletzt aktualisiert: 12. Dezember 2012, 15:06 Uhr

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(Mittwoch, 27. Juni, ab 16.30 Uhr)

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