Hier ab vier | 17.07.2012 | 17:00 Uhr : Vorsicht Lockvogelangebote!
Woche für Woche buhlen Kaufhäuser und Supermärkte mit bunten Werbeprospekten um die Aufmerksamkeit potentieller Kunden. Doch wie lange müssen die Schnäppchen vorrätig sein? Verbraucherexperte Werner Zedler erklärt es!
Wie lange muss ein Sonderangebot vorrätig sein?
Cornelia Schütze ist Schnäppchenjägerin aus Leidenschaft. Jeden Tag durchforstet sie Zeitungen nach den günstigsten Angeboten. Und wie immer ist sie auch heute wieder fündig geworden. Doch nur wenige Minuten nach Ladenöffnung verlässt sie mit leeren Händen das Geschäft – der begehrte Artikel ist bereits ausverkauft! Frau Schütze ist fassungslos, schließlich waren nur wenige Kunden vor ihr im Laden gewesen. Aber wie lange muss die in Prospekten angepriesene Ware eigentlich in den Verkaufsstellen vorrätig sein?
Antwort
Ein alter Streitpunkt, den der Bundesgerichtshof ein für allemal geklärt hat. Seit dem Urteil im Jahre 2011 gilt: Sonderangebote – oder wohl besser als Lockvogelangebote bezeichnet – müssen mindestens bis sechs Stunden nach Beginn des Verkaufs vorrätig sein. Allerdings kann der Händler den Einkauf eines Kunden auf "haushaltsübliche Mengen" beschränken. Als Verbraucher sollte man aber stets wissen, wie die Rechnung des Händlers aussieht. Mit dem Superschnäppchen lockt er Kunden ins Haus. Sind sie erst einmal drin, kaufen sie auch noch andere Dinge, die nicht so günstig sind. Unter dem Strich geht für ihn die Sache auf.
Kann ich bei ausverkaufter Ware eine Nachlieferung verlangen?
Wochenlang hat René Fritsche geduldig auf das günstigste Angebot gewartet, um schließlich im richtigen Moment beim Computerkauf zuzuschlagen. Doch noch am ersten Tag waren PC und Bildschirm ausverkauft und Fritsche schaut in die Röhre. Doch das will er sich nicht gefallen lassen. Er wird beim Händler auf Nachlieferung bestehen. Aber haben Kunden, die erfolglos versucht haben, eine beworbenes Angebot zu ergattern, überhaupt ein Recht darauf?
Antwort
Nachlieferung gibt es nur bei Mängeln. In diesem Fall aber ist kein Vertrag zustande gekommen, also gibt es keinerlei Ansprüche des Kunden gegenüber dem Händler.
Darf man während der Elternzeit einen Nebenjob annehmen?
Timo Jäger hat alle Hände voll zu tun, denn ab sofort beginnt seine Elternzeit. Für ganze sechs Monate wird er nun seinen kleinen Sohn betreuen. Ab sofort heißt es also Spielplatz statt Schreibtisch und darauf freut sich der junge Vater! Doch als er von einer Bekannten das Angebot bekommt, vier Stunden pro Woche auf Honorarbasis zu jobben, kommt Jäger ins Grübeln. Gern würde er neben der Kinderbetreuung von zu Hause aus arbeiten. Aber darf er das einfach so? Oder muss Jägers Arbeitgeber seine Zustimmung zu dem Honorarjob geben?
Antwort
Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis weiter, somit auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Das bedeutet: Herr Jäger muss den Arbeitsgeber um Genehmigung bitten und er muss ein mögliches Konkurrenzverbot beachten; er kann also nicht in derselben Branche für eine andere Firma tätig werden. Allerdings können Arbeitgeber nicht grundsätzlich jede Nebentätigkeit verbieten. Bei unbegründeter Verweigerung der Erlaubnis ist eine Klage möglich.
Wir bitten, von schriftlichen Anfragen abzusehen!
Leider ist es Herrn Zedler aus rechtlichen Gründen nicht möglich, Zuschauerfragen außerhalb der Sendung zu beantworten. Nach Paragraf 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist dies nur Rechtsanwälten und zugelassenen Beratungsstellen, wie z. B. der Verbraucherzentrale oder dem Mieterbund, gestattet. Herr Zedler ist kein Rechtsanwalt, sondern Chefredakteur der Zeitschrift "Guter Rat". Würde er dennoch Rechtsrat erteilen, so würde dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Wir bitten daher um Verständnis, dass Herr Zedler zu schriftlichen Anfragen nicht Stellung nehmen kann, auch wenn er es gern täte. Soweit Sie im Rahmen der Sendung "guter rat!" unter der Telefonnummer 01802 - 151517 jeden zweiten Dienstag in der Zeit von 16:15 Uhr bis 17:15 Uhr anrufen, wird Herr Zedler gern persönlich Ihre Frage beantworten. In diesem Rahmen ist eine Beratung durch ihn rechtlich gestattet.
Werner Zedler am Expertentelefon: 01802 - 151517
6 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent aus dem Mobilfunknetz
(Dienstag, den 17. Juli von 16.30 - 17.45 Uhr)
