Guter Rat!

Leichter leben | 15.01.2013 | 17:00 Uhr : Wann kann ich Ware eigentlich wieder umtauschen?

Sie haben etwas gekauft, das Ihnen plötzlich nicht mehr gefällt? Sie haben etwas geschenkt bekommen, das so gar nicht zu Ihnen passt? Verbraucherrechtsexperte Werner Zedler verrät, wann dann umgetauscht werden kann.

Kassenbereich eines Supermarkts.

Wenn man im Laden ein technisches Gerät kauft und feststellt, dass dem Beschenkten das Geschenk so gar nicht zusagt, kann man in diesem Fall einfach umtauschen?

Nichtgefallen des Kunden stellt für den Händler keine Verpflichtung dar, die Ware wieder zurückzunehmen. Ein Recht auf Rückgabe im Sinne vom Umtausch gibt es nur, wenn die Ware einen Defekt oder anderen Mangel hat. Doch die meisten Händler räumen aus Kulanz ein Umtauschrecht ein. Dabei muss die Ware aber original verpackt und unbenutzt sein. Ausgenommen sind Unterwäsche, Tonträger und PC-Software, es sei denn, die Datenträger sind versiegelt.

Wie ist das mit dem Umtausch von preisreduzierter Ware?

Für reduzierte Ware gilt im Grunde dasselbe: Umtausch bei Mangel ist das Recht des Kunden. Sollte die Ware vergriffen sein (was bei preisreduzierten Angeboten oft der Fall ist), muss der Händler den Kaufpreis erstatten.

Gelten im Versandhandel dieselben Regeln wie im Laden?

Werner Zedler
Verbraucherrechtsexperte Werner Zedler

Wenn es um defekte Ware geht: ja. Doch beim Versandhandel haben Verbraucher ein zusätzliches Privileg: Sie können ohne Angabe von Gründen vom Kauf zurücktreten. Man kann sofort, sogar ohne dass die Ware bereits eingetroffen ist, den Handel rückgängig machen. Die Rücktrittsfrist endet jedoch 14 Tage nach Lieferung der Ware.

Wird der Kunde bei Bestellung nicht über seine Rückgaberechte nach dem Fernabsatzgesetz aufgeklärt, hat er sogar ein unbefristetes Recht zur Rückgabe. Allerdings darf er die Ware selbstverständlich nicht gebrauchen. Liegt ein entsprechender Hinweis erst der Lieferung bei, beträgt die Frist vier Wochen statt zwei.

Was ist, wenn die Ware in Ordnung ist, die Anleitung aber nichts taugt, sodass man beispielsweise mit dem technischen Gerät nichts anfangen kann?

Das kann durchaus einem Mangel der Ware gleichkommen. Allerdings wird man trefflich darüber streiten, was unverständlich ist. Eine Gebrauchsanleitung für eine Kamera zum Beispiel versteht auf Anhieb nur ein Profi. Da muss der Anfänger auch mal zwei Mal lesen und gegebenenfalls jemanden fragen ...

Darf mir der Händler nach dem Rücktritt vom Kauf etwas berechnen, wenn ich die Ware eine Zeit lang nutzen konnte?

Nur wenn das Gerät tatsächlich genutzt wurde. Aber nicht, wenn nur versucht wurde, es in Betrieb zu nehmen und auszuprobieren.

Drohen mir Kosten, wenn ich reklamiere und sich dann zeigt, dass gar kein Reklamationsgrund vorlag?

Nein, das ist eine "vertragstypische Nachsorge" wie etwa die Erklärung der Funktion oder bestimmte Hilfe beim Einstellen, das kann man vom Händler verlangen. Allerdings wird man möglicherweise freundlich gebeten in diesem Fall die Versandkosten zu übernehmen.

Gibt es einen generellen Tipp, wie man sicher geht, dass man die Ware auf alle Fälle wieder umtauschen kann?

Fragen Sie vorab, ob der Händler freiwillig - auf Kulanz - eine Umtauschmöglichkeit gewährt. Lassen Sie sich dies auf dem Kassenbon schriftlich vermerken.

Zuletzt aktualisiert: 15. Januar 2013, 14:44 Uhr

Wir bitten, von schriftlichen Anfragen abzusehen!

Leider ist es Herrn Zedler aus rechtlichen Gründen nicht möglich, Zuschauerfragen außerhalb der Sendung zu beantworten. Nach Paragraf 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist dies nur Rechtsanwälten und zugelassenen Beratungsstellen, wie z. B. der Verbraucherzentrale oder dem Mieterbund, gestattet. Herr Zedler ist kein Rechtsanwalt, sondern Chefredakteur der Zeitschrift "Guter Rat". Würde er dennoch Rechtsrat erteilen, so würde dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Wir bitten daher um Verständnis, dass Herr Zedler zu schriftlichen Anfragen nicht Stellung nehmen kann, auch wenn er es gern täte. Soweit Sie im Rahmen der Sendung "guter rat!" unter der Telefonnummer 01802 - 151517 jeden zweiten Dienstag in der Zeit anrufen, wird Herr Zedler gern persönlich Ihre Frage beantworten. In diesem Rahmen ist eine Beratung durch ihn rechtlich gestattet.

Werner Zedler am Expertentelefon: 01802 - 151517

6 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent aus dem Mobilfunknetz

(Dienstag, den 15. Januar von 16.30 - 17.25 Uhr)

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