Guter Rat!

Hier ab vier | 14.08.2012 | 17:00 Uhr : Zoff am Gartenzaun

Die Hinterlassenschaften von Nachbars Katze auf dem Grundstück - da ist Zoff am Gartenzaun vorprogrammiert. Verbraucher-Experte Werner Zedler erklärt, ob man das einfach so hinnehmen muss! Außerdem hat er zwei weitere spannende Fälle im Gepäck, die er hier vorstellt.

Ein Mann und eine Frau streiten sich wild gestikulierend.

Muss ich Nachbars Katze auf meinem Grundstück dulden?

Ihr tadellos gepflegter Garten, das ist Verena Graumanns ganzer Stolz. Stunden verbringt die Rentnerin täglich mit Graben, Harken und Zupfen… das Ergebnis kann sich sehen lassen. Dennoch, ungetrübte Freude an ihrem Kleinod ist der Hobbygärtnerin nicht vergönnt, denn fast täglich streift Nachbars Mohrle über Frau Graumanns Grundstück und verrichtet sogar regelmäßig ihr Geschäft in den fremden Beeten! Doch damit ist jetzt Schluss! Frau Graumann wird ihren Nachbarn zur Rede stellen und die Unterbindung derartiger Vorfälle fordern. Aber hat sie damit Aussicht auf Erfolg?

Antwort

Nein, Mohrles Ausflüge muss sie hinnehmen. Eine Katze hat ihr Revier, so wie einem Vogel die Freiheit der Lüfte zukommt. Selbstverständlich sollte man das Gespräch mit dem Nachbar suchen, wenn die Katze in den unmittelbaren Lebensraum des Menschen eindringt. Aber solange sie keinen Unsinn anrichtet, ist sie ein Tier mit tierischen Gewohnheiten. Etwas anderes wäre es, wenn Mohrle eine Katze wäre, die in Nachbars Garten den Goldfischteich plündert. Dann reden wir über einen Schaden und dementsprechend über Schadenersatzansprüche und das Recht, eine Unterlassungsklage anzustrengen. Was für Katzen gilt, gilt jedoch nicht für Hunde. Diese suchen und gehören in die Nähe des Menschen, in die Nähe des Besitzers.


Muss der Nachbar den Zugang über sein Grundstück erlauben, wenn ich Reparaturarbeiten nicht anders durchführen kann?

Werner Zedler
Verbraucherrechts-Experte Werner Zedler

Wolf-Dieter Keller ist ein Mann der Tat und deswegen erledigt er alle Reparaturarbeiten am Haus selbst. In diesem Sinne macht sich Keller nun daran, das undichte Dach seiner Garage auszubessern. Doch, oje, die betroffene Stelle kann der Hobby-Handwerker von seinem Grundstück aus nicht erreichen. Er wird wohl oder übel vom Grundstück der Nachbarin aus arbeiten müssen. Doch die macht Keller einen kräftigen Strich durch die Rechnung und verweigert ihm den Zutritt. Aber ist das wirklich rechtens oder muss man Nachbarn den Zugang zum eigenen Grundstück gewähren, wenn Ausbesserungsarbeiten nur so durchgeführt werden können?

Antwort

Ja, der Zugang muss gewährt werden. Es gibt das sogenannte Hammerschlags-Recht (und auch ein Leiter-Recht), das das Recht auf Zugang beim Nachbarn beinhaltet um Dinge am eigenen Haus zu richten. Allerdings ist dies sehr eng und eingeschränkt gültig. Zu der restriktiven Gültigkeit zählt zum Beispiel auch, dass die Aktivität mit einer mehrwöchigen Frist angekündigt werden muss. Verweigert der Nachbar dennoch den Zutritt, kann man sein Hammerschlags-Recht einklagen. 


Darf ich bei Onlinebestellungen auch Einzelanfertigungen problemlos zurückgeben?

Susanne Neubert liebt es, ganz bequem von zu Hause aus zu shoppen. Anstatt stundenlang von einem Laden zum nächsten zu laufen, ist hier mit wenigen Mausklicks alles erledigt. Und es kommt noch besser: Sogar nach den eigenen Wünschen kann sich Frau Neubert Kleidungsstücke selbst gestalten! Doch als ihre Kreation geliefert wird, ist es vorbei mit der Begeisterung der Online-Kundin. So hatte sie sich ihr Schmuckstück nicht vorgestellt. Aber kann Frau Neubert jetzt einfach vom Kauf des T-Shirts zurücktreten, obwohl es eine speziell nach ihren Wünschen hergestellte Einzelanfertigung ist?

Antwort

Wenn es um ganz spezielle Konfektionswünsche ging, kann das Rückgaberecht tatsächlich in Frage stehen, bzw. entfällt erst einmal. Es wird am Ende um die Frage gehen: Reklamiert der Besteller das, was er selber in Abänderung der normalen Ware bestellt hat, kann er keinen Umtausch erwarten. Reklamiert er allerdings an der Normalausstattung oder die nicht ordnungsgemäße Ausführung seiner Wünsche, dann sieht es anders aus. Könnte also ein Streit um Kaisers Bart werden . . .

Einfacher lässt sich die Frage bei technischen Geräten beantworten, zum Beispiel der individuellen Konfiguration eines PCs. In diesem Fall kann der Versender die Rücknahme nicht verweigern, da jeder Bestandteil für sich ein käufliches Produkt darstellt.

Zuletzt aktualisiert: 13. August 2012, 15:58 Uhr

Wir bitten, von schriftlichen Anfragen abzusehen!

Leider ist es Herrn Zedler aus rechtlichen Gründen nicht möglich, Zuschauerfragen außerhalb der Sendung zu beantworten. Nach Paragraf 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist dies nur Rechtsanwälten und zugelassenen Beratungsstellen, wie z. B. der Verbraucherzentrale oder dem Mieterbund, gestattet. Herr Zedler ist kein Rechtsanwalt, sondern Chefredakteur der Zeitschrift "Guter Rat". Würde er dennoch Rechtsrat erteilen, so würde dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Wir bitten daher um Verständnis, dass Herr Zedler zu schriftlichen Anfragen nicht Stellung nehmen kann, auch wenn er es gern täte. Soweit Sie im Rahmen der Sendung "guter rat!" unter der Telefonnummer 01802 - 151517 jeden zweiten Dienstag in der Zeit von 16:15 Uhr bis 17:15 Uhr anrufen, wird Herr Zedler gern persönlich Ihre Frage beantworten. In diesem Rahmen ist eine Beratung durch ihn rechtlich gestattet.

Werner Zedler am Expertentelefon: 01802 - 151517

6 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz, max. 42 Cent aus dem Mobilfunknetz

(Dienstag, den 14. Augustvon 16.30 - 17.45 Uhr)

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