Guter Rat!

Leichter leben | 05.06.2012 | 17:00 Uhr : Rowdys am Steuer

Autofahrer müssen schnell reagieren. Doch wer darf bei dem Schild "Anlieger frei" einfahren? Und wer bei einer "vollen Kreuzung" zuerst fahren? Verkehrsrechtsexpertin Ulla Richter beantwortet derartige brenzlige Fragen hier, damit Sie nicht ungewollt zum Verkehrsrowdy werden.

Wütender Autofahrer

"Anlieger frei" - Wer darf einfahren?

Anlieger sind zwar grundsätzlich nur die Anwohner. Das Schild "Anlieger frei" erlaubt darüber hinaus aber auch die Zufahrt von Personen, die mit Anwohnern in Beziehung treten wollen, zum Beispiel Besuchern, Lieferanten, etc. (OLG Zweibrücken NJW 89, 2483) - sogar von ungebetenen Besuchern (BayObLG VRS 33, 457).

"Rechts vor links" - Vorfahrt trotz Rückwärtsgang?

Die Vorfahrtsberechtigung des von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers wird grundsätzlich nicht dadurch beeinträchtigt, dass er rückwärts fährt (OLG Düsseldorf, RuS 1984, 88; BGH MDR 1958, 420; BGHSt 13, 368). Allerdings erlegt § 9 V StVO dem Rückwärts fahrenden gesteigerte Sorgfaltspflichten auf. Wurden diese nicht eingehalten – wovon im Falle einer Kollision meist auszugehen sein dürfte - trifft den Rückwärtsfahrenden in jedem Fall eine Mitschuld (LG Karlsruhe NJW-RR 2011, 824).

Ordnungswidrigkeiten - Wann gibt es Punkte?

Ab einem Bußgeld von 40 Euro wird im Verkehrszentralregister ein Punkt eingetragen, § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG, Nr. 7 der Anlage 13 zur FeV. Wegen Geschwindigkeitsübertretungen über 21 km/h werden Punkte fällig, die von einem Punkt bis zu vier Punkten reichen. Aber auch fürs Falschparken kann es Punkte geben, soweit die Geldbuße mehr als 40 Euro beträgt. Die Regelbußgelder für Falschparken bewegen sich zwischen zehn Euro und 50 Euro (Parken in Feuerwehrzufahrt mit Behinderung eines Rettungsfahrzeuges im Einsatz) und können bei wiederholten Verstößen erhöht werden, so dass die 40 Euro-Grenze überschritten werden kann. Eine bestimmte Anzahl im Sinne einer Mindestgrenze ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.

"Doppelt hält besser?" - Mehrere Knöllchen für einen Parkverstoß?

Ulla Richter
Verkehrsrechtsexpertin Ulla Richter

Rechtlich gesehen ist das Verteilen von mehreren  "Knöllchen" für denselben Parkverstoß nicht zulässig. Beim Falschparken handelt es sich um ein so genanntes Dauerdelikt, welches nur einmal bestraft werden kann (vgl. z.B. OLG Jena, Beschluss vom 03.11.2005 - 1 Ss 226/05). Das ändert aber nichts daran, dass die Behörden teilweise trotzdem mehrere Knöllchen verteilen. Dagegen kann man sich dann aber zur Wehr setzen.

"Volle Kreuzung" - Wer darf zuerst?

Wenn an einer Rechts-vor-links-Kreuzung vier Fahrzeuge gleichzeitig stehen, liegt eine besondere Verkehrslage im Sinne des § 11 Abs. 3 StVO vor. Danach muss jeder Fahrer der vier Fahrzeuge bereit sein, auf sein Vorfahrtsrecht zu verzichten, darf aber auf einen Verzicht des jeweils anderen erst vertrauen, wenn er sich mit diesem – zum Beispiel durch Handzeichen - verständigt hat.

Entzug des Führerscheins - Wann droht er?

Man muss unterscheiden zwischen dem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis. Beim Fahrverbot ist der Führerschein (also die Scheckkarte bzw. bei älteren Führerscheinen das Papierheftchen) für einen Zeitraum zwischen ein und drei Monaten abzugeben und kann danach wieder abgeholt werden. Ein Fahrverbot kann gem. § 25 StVG verhangen werden, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Der Bußgeldkatalog enthält dazu Regelbeispiele. Ein Fahrverbot wird danach ausgesprochen bei einem Rotlichtverstoß über einer Sekunde,  beim Überfahren einer roten Ampel mit Gefährdung anderer, beim Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 %, bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 31 km/h oder beim Rechtsüberholen mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Führerschein
Das Überfahren einer roten Ampel mit Gefährdung anderer kann den Führerscheinentzug zur Folge haben.

Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis erlischt diese und muss – nach Ablauf der jeweils festgesetzten Sperrfrist – neu beantragt werden. Der Entzug der Fahrerlaubnis wird von der Fahrerlaubnisbehörde verhängt, wenn der Punktestand in Flensburg 18 erreicht hat (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG) oder der Fahrer gegen bestimmte Anordnungen verstoßen hat. Zudem kann der Strafrichter gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen, wenn eine Straftat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde und sich daraus ergibt, dass der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Regelmäßig handelt es sich dabei um folgende Straftaten: Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder schwer verletzt wurde oder ein bedeutender Schaden (ca. 1.300 Euro) entstanden ist. Eine neue Fahrerlaubnisprüfung ist vor der Wiedererteilung in der Regel nicht abzulegen. Aber die Fahrerlaubnisbehörde kann eine Prüfung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr hat, § 20 Abs. 2 FeV.

Verhängung einer Sperrfrist - Wie lang ist sie?

Die Sperrfrist beträgt gem. § 69a StGB 6 Monate bis zu fünf Jahre. Die konkrete Dauer hängt vom Einzelfall und vom Ermessen des zuständigen Richters ab. Bei Verlust der Fahrerlaubnis wegen Erreichung der 18 – Punkte – Schwelle beträgt die Sperrfrist gem. § 4 Abs. 10 StVG mindestens sechs Monate. Auch ein lebenslanger Entzug ist möglich (§ 69a Abs. 1 S. 2 StGB), kommt aber nur selten und im Zusammenhang mit schweren Straftaten vor.

Medizinisch Psychologische Untersuchung - Ist sie Pflicht?

Zwingend wird die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt, wenn der Kraftfahrer wiederholt wegen eines Verkehrsdeliktes unter Alkohol auffällig geworden ist oder die Blutalkoholkonzentration über 1,6 %o lag. Die Fahrerlaubnisbehörde kann darüber hinaus eine MPU anordnen, wenn sie Zweifel an der Fahreignung hat, § 11 Abs. 3 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde hat also einen Ermessenspielraum. Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften können sich solche Zweifel aufdrängen. Wird die Fahrerlaubnis neu beantragt, nachdem sie wegen des Erreichens der 18 – Punkte – Grenze entzogen wurde, muss die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel eine MPU anordnen, § 4 Abs. 10 StVG.

Zuletzt aktualisiert: 06. Juni 2012, 13:51 Uhr

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