tipps gegen tricks | MDR FERNSEHEN | 28.08.2009 | 17:35 Uhr
Frieden im Haus
Mindestens zweimal pro Nacht - in den Sommermonaten wesentlich häufiger - wird die Polizei gerufen, um Dauermusikanten, bellende Hunde oder gar Kreissägenfetischisten zur Ruhe zu bringen. Ilona Ellrich verrät, wie man sich verhalten sollte, damit es weiter mit dem Nachbar klappt.

Stereo-, Rundfunkanlagen und Fernsehgeräte dürfen nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen, also auch die Nachbarn, nicht gestört werden. Aber für den Begriff Zimmerlautstärke gibt es keine festgelegte Größe.
Mit dem Nachbarn reden
Natürlich könnte man zunächst einmal versuchen, sich mit dem Nachbarn zu einigen, auch wenn es um das klavierspielende Nachbarskind geht. Es besteht die Möglichkeit, Ruhezeiten festzulegen oder die Bitte zu äußern, laute Musik nur über Kopfhörer zu hören.
Schwieriger wird es dann schon, wenn der Nachbar einfach kein Einsehen hat und vielleicht sogar denkt, er könne zu jeder Zeit Lärm verursachen - ohne auf jemanden Rücksicht zu nehmen. Dann besteht natürlich die Möglichkeit die Polizei einzuschalten oder die zuständigen Ordnungsbehörden.
Gesetz schützt vor Ruhestörung
Wenn der Lärmverursacher gegen Gesetze verstößt, müssen Polizei und Staatsanwaltschaft bzw. das Ordnungsamt tätig werden. Gesetzlich geregelt ist "Ruhestörender Lärm" im § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
Diesem Gesetz gehen allerdings andere Tatbestände des Bundes- und Landesrechts vor, z. B. Verordnungen für Rasenmäherlärm, Betrieb eines Gaststättengewerbes und Ähnliches.
Es bleibt auch immer die Möglichkeit des Zivilrechtsweges oder die Möglichkeit vor ein Verwaltungsgericht zu ziehen, wenn Lärmverursacher z.B. nicht über die erforderlichen Genehmigungen verfügen.
Wie man sich wehren kann
Wenn Sie in einem Haus wohnen, in dem Lärm verursacht wird, haben Sie selbst und der Vermieter das Recht dagegen vorzugehen. Das kann über eine Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung gehen. Es gibt auch die Möglichkeit der Mietminderung, wobei hier die Rechtssprechung sehr unterschiedlich gehandhabt wird.
Wenn Sie Opfer von Lärm, welcher Art auch immer werden, so setzen Sie dem Lärmverursacher eine Frist. Sollte diese nicht eingehalten werden, dann sollten Sie entsprechende rechtliche Schritte einleiten, wie oben bereits erwähnt. Tun Sie dies aber nicht auf eigene Faust, sondern erkundigen Sie sich vorher über die entsprechenden Möglichkeiten.
Folgende Einrichtungen können Ihnen dabei behilflich sein:
Gesellschaft für Lärmbekämpfung e.V.
Deutscher Arbeitsring für Lärmbekämpfung
Der örtliche Mieterverein
Der örtliche Haus- und Grundstückseigentümerverein
Rechtsschutzversicherungen
Sollten Sie rechtliche Schritte einleiten wollen, dann ist es günstiger Beweismittel vorlegen zu können.
Notieren Sie bei Lärmstörung folgende Dinge:
Datum
Uhrzeit
Zeugen (Name, Vorname, Anschrift)
Als Zeugen können auch Ehepartner, Kinder oder andere Verwandte auftreten, wobei diesen Aussagen meist ein geringeres "Gewicht" zukommt. Tonbandaufnahmen haben vor Gericht keinen großen Beweiswert.
Was kann man gegen lästigen Rasenmäherlärm tun?
Da es mit Rasenmäherlärm immer wieder Probleme gab, wurde durch die Bundesregierung veranlasst, im Rahmen des Bundesemmissionsschutzgesetzes eine Rasenmäherverordnung zu erlassen. Diese legt u.a. fest, dass alle Motorrasenmäher - auch Elektrorasenmäher - grundsätzlich nicht mehr an Werktagen nach 19:00 und vor 7:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen betrieben werden dürfen.
Eine Ausnahme bilden die sogenannten leisen Rasenmäher mit einem Schall- Leistungspegel von weniger als 80 dB. Diese können auch werktags von 19:00 bis 22:00 Uhr benutzt werden. Es gibt aber immer wieder ergänzende Vereinbarungen in den Städten und Gemeinden. Auch im Rahmen von Mietverträgen gibt es derartige Vereinbarungen, z.B. in der Hausordnung.
In bezug auf die Lärmabwehr gilt auch hier das oben Erwähnte: Zum einen besteht die Möglichkeit, den Nachbarn, der sich an diese Vorschriften nicht hält, bei den örtlichen Behörden anzuzeigen. Zum anderen hat der einzelne Betroffene daneben die Möglichkeit, sich - gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts - auf zivilrechtlichem Wege gegen den Lärm zu wehren.
Zuletzt aktualisiert: 26. August 2009, 15:31 Uhr
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§ 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes
"Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann."


