Urteil : Ketten-Arbeitsverträge rechtens
Befristete Arbeitsverträge dürfen auch über einen längeren Zeitraum immer wieder verlängert werden. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Die Richter legten jedoch Wert auf den Zusatz, dass dafür sachliche Gründe vorliegen müssen. Somit widersprechen Arbeitsverträge, die beispielsweise wegen der Vertretung von Mitarbeitern mehrfach oder wiederholt befristet verlängert werden, nicht grundsätzlich dem EU-Recht.
Richter fordern klare Regeln
Der Europäische Gerichtshof forderte die EU-Staaten zugleich dazu auf, durch klare Regeln einen Missbrauch in Betrieben durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern. Wichtig sei, sachliche Gründe festzulegen, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigten. Ein solcher sachlicher Grund im Sinne des EU-Rechts könne ein vorübergehender Bedarf an Vertretungskräften sein, so wie es das deutsche Recht vorsehe.
Nach 13 Jahren auf Festanstellung geklagt
Im betreffenden Fall hatte eine heute 33 Jahre alte Frau in 13 Jahren elf befristete Arbeitsverträge erhalten. Sie vertrat am Amtsgericht Köln vorübergehend fehlende Mitarbeiter, beispielsweise wenn diese in Elternzeit waren. Nach 13 Jahren erhielt sie keinen befristeten Vertrag mehr und ging den juristischen Weg.
Die Frau klagte schließlich vor dem Arbeitsgericht Köln, dann vor dem Landesarbeitsgericht und schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht auf eine unbefristete Festanstellung. Sie argumentierte, der Vertretungsbedarf sei nicht nur vorübergehend und damit fehle der Grund für eine Befristung. Die EU-Richter erklärten nun, die mehrfache Verlängerung der Verträge sei rechtens, auch wenn sich der Vertretungsbedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweise.
Experten: "Dominante Einstellungsform"
Fast jeder zweite neu eingestellte Arbeitnehmer (46 Prozent) hat im Jahr 2010 zunächst einen befristen Arbeitsvertrag erhalten. 2001 waren es noch 32 Prozent. Experten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung halten den befristeten Arbeitsvertrag inzwischen für die "dominanten Einstellungsform".
DGB: Urteil nicht negativ sehen
Der Deutsche Gewerkschaftsbund sieht in dem Urteil zu befristeten Arbeitsverträgen eine wichtige Klarstellung. Arbeitsrechtlerin Martina Perreng sagte MDR INFO, der Europäische Gerichtshof habe zwar den Grundsatz aufgestellt, dass auch ein dauerhafter Vertretungsbedarf nicht von vornherein Missbrauch sei. Zugleich habe der Gerichtshof aber erklärt, das nationale Gericht jeden Einzelfall genau überprüfen müssten.
Die Richter hätten betont, dass bei der Beurteilung, ob Missbrauch vorliegt oder nicht, auch die Zahl der befristeten Arbeitsverträge und die Gesamtdauer der Befristung zu berücksichtigen sei. Das sei ein Novum gegenüber der bisherigen Rechtslage in Deutschland. Bisher sei in Deutschland immer nur der letzte befristete Arbeitsvertrag überprüft worden. Perreng betonte, damit sei die Entscheidung in Luxemburg kein negatives Urteil für alle Arbeitnehmer. Sie ist sich sicher, dass das Urteil dazu führt, dass es schwieriger wird, diese dauerhaften Befristungen zu machen.
Jobs auf Zeit
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen. Der "kalendermäßig befristete Arbeitsvertrag" endet nach Ablauf eines vorher festgelegten Datums. Der "zweckbefristete Arbeitsvertrag" läuft aus, wenn sein Zweck erfüllt ist. Bei den kalendermäßig befristeten Verträgen ist eine Begrenzung höchstens auf zwei Jahre zulässig. Außerdem kann der Vertrag innerhalb dieser zwei Jahre höchstens dreimal verlängert werden. Zudem darf der Arbeitnehmer in den drei Jahren zuvor nicht für das Unternehmen gearbeitet haben. Ist der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Jobs 52 Jahre oder älter, muss die Befristung seines Vertrags von bis zu fünf Jahren Dauer nicht sachlich begründet werden.

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