Bundesgerichtshof : Tagesmütter brauchen Zustimmung des Hausverwalters
Tagesmütter müssen die Betreuung von Kindern in einer Wohnung vom Hausverwalter genehmigen lassen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Nach Ansicht der Karlsruher Richter stellt die bezahlte Betreuung von Kindern in den eigenen vier Wänden eine gewerbliche Nutzung dar. Tagesmütter müssten deshalb einen Antrag stellen, um die Wohnung für die bezahlte Kinderbetreuung nutzen zu können.
Untermieter beschwerten sich
Das Urteil stellt aber keine Grundsatzentscheidung dar. Die Karlsruher Richter ließen offen, ob der Verwalter seine Zustimmung erteilen muss oder sie wegen des Kinderlärms verweigern darf. Die eigentliche Klage im verhandelten Fall hatten sie aus formalen Gründen abgewiesen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verbot des Verwalters nicht widersprochen hatte. Während der Verhandlung hatten die Richter betont, dass bei der Frage eines Verbots auch Aspekte wie der Zuschnitt der Wohnung, die Größe der Anlage oder der Schallschutz berücksichtigt werden müssen.
Die Richter sollten prüfen, unter welchen Bedingungen eine Tagesmutter Kinder in einer Wohnung betreuen darf. Dabei ging es um eine Tagesmutter in Köln, die für die Betreuung von fünf Kindern eine Eigentumswohnung angemietet hat. Die Vermieterin und viele Bewohner im Haus sind damit einverstanden. Nur die Eigentümer der darunter liegenden Wohnung fühlen sich vom Kinderlärm gestört. Auf ihren Einspruch hin, verbot der Verwalter die weitere Betreuung.
Gute Chancen bei neuer Klage
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt das Verbot zunächst bestehen. Die Tagesmutter hat dennoch gute Chancen, die Wohnung weiter zu nutzen. Sie muss dem Verbot durch den Hausverwalter widersprechen. Lehnt dieser die Kinderbetreuung erneut ab, kann sie wieder klagen. Dann greift eine neue Regelung im Bundesemmissionsschutzgesetz. Danach ist Lärm aus Kindertageseinrichtung keine schädliche Umwelteinwirkung.
1 Kommentar
Die Kommentierungsdauer ist abgelaufen.
Der Beitrag kann deshalb nicht mehr kommentiert werden.
