Urteile der Woche / Haus + Garten
Keine Genehmigung für Satellitenschüssel auf dem Balkon
Landgericht München I (AZ: 31 S 76699/03)
Fall:
Die Familie von Walerie Walenko wünscht sich in München nichts sehnlicher, als ein Fernsehprogramm in ihrer Muttersprache. Mit dem Deutschen klappt es noch nicht so recht und natürlich möchte man wissen, was zur Zeit in Rußland so passiert. Als Herr Walenko erfährt, daß man über einen Satelliten das russische Fernsehen ins Haus holen kann, kauft er sofort eine entsprechende Parabolantenne. Die funktioniert hervorragend - ohne größeren Montageaufwand. Empfindlich gestört wird der Fernsehabend der Familie allerdings durch die Mahnung der Hauseigentümerin. Die Schüssel sei umgehend zu entfernen - schließlich liege keine Genehmigung von ihr vor. Außerdem würde die Antenne das Haus äußerlich verschandeln.
Das Landgericht München 1 entschied nun diesen Streit:
Die Satellitenschüssel wurde aufgestellt, ohne mit dem Mauerwerk verbunden zu sein. Damit liegt keine vertragswidrige Nutzung des Balkons vor. Es besteht für den Eigentümer also kein Anspruch auf Beseitigung. Auch eine optische Beeinträchtigung des Mietshauses ist nicht gegeben, da die Antenne hinter der Brüstung des Balkons kaum zu erkennen ist.
Familie Walenko darf also weiterhin ihr Programm in russischer Sprache genießen.
Zuletzt aktualisiert: 24. September 2003, 18:32 Uhr

