Urteile der Woche

Urteile der Woche | 12.05.2012 : Kein Recht bei Umtausch von Ware bei Nichtgefallen

Amtsgericht München (Az: 155 C 18514/11)

Barbara Bartwig ersteht in einem Dessous-Geschäft einen Bikini, einen Slip und eine Corsage für 350 Euro. Zwei Tage später bringt ihr Ehemann die Sachen wieder zurück ins Geschäft und besteht darauf den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Die Inhaberin des Geschäftes schüttelt mit dem Kopf. Sie habe keine Möglichkeit eingeräumt, die Sachen zurückzubringen, falls sie der Kundin nicht gefallen. Genau das aber behaupten Barbara Bartwig und ihr Ehemann. Die Klage am Amtsgericht München hatte dennoch keinen Erfolg:

Ein Recht auf Umtausch von Ware bei Nichtgefallen besteht grundsätzlich nicht. Allerdings kann die Möglichkeit zum Umtausch bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall eine solche Vereinbarung aber nicht beweisen können. Gerade bei Unterwäsche wird der Umtausch oft ausgeschlossen, da die Ware im gebrauchten Zustand nicht wieder ins Verkaufssortiment aufgenommen werden kann.

Barbara Bartwig muss ihre Dessous behalten.

Zuletzt aktualisiert: 10. Mai 2012, 16:48 Uhr

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