(Arbeits-)Unfall auf der Toilette
Bürostress hin oder her - irgendwann, da muss man auch mal einem ganz menschlichen Bedürfnis nachkommen. Die Rede ist vom Gang zur Toilette. Doch, was ist, wenn einem genau dort ein Missgeschick wiederfährt und man einen Unfall hat. Wie steht es dann um die Versicherung?
Dann hat man sozusagen doppeltes Pech. Es gibt nämlich auch nichts von der Versicherung, was das erlittene Schicksal wenigstens finanziell lindern könnte.
So hat es das Landessozialgericht Bayern in einem solchen Fall entschieden.
Der Pechvogel war eine Auszubildende. Die junge Frau zog sich auf der Toilette eine Schädelprellung zu, Grund. Eine Kollegin stieß die Tür zum stillen Örtchen mit so großer Wucht auf, dass die junge Mitarbeiterin erhebliche Blessuren am Kopf davontrug.
Und doch: Die Berufsgenossenschaft saß am längeren Hebel. Sie brauchte nicht zu zahlen.
Begründung: Bei dem Unglück habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Denn auf Betriebstoiletten bestehe kein Versicherungsschutz. Versichert sei man nur auf dem Weg zur Toilette - und wieder zurück zum Arbeitsplatz. Ausnahme: Die Sanitäreinrichtungen bergen besondere Gefahrenquellen.
Aktenzeichen:
Landessozialgericht Bayern Az.: L 3 U 323/01
Zuletzt aktualisiert: 20. April 2004, 10:56 Uhr
