Bundesgerichtshof : Eltern haften für ihre Kinder - aber nicht im Internet
Begeht ein minderjähriges Kind im Internet eine Urheberrechtsverletzung, müssen dessen Eltern nicht grundsätzlich haften. Das entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof und hob damit gegensätzliche Urteile aus den Vorinstanzen auf.
13-Jähriger hatte Musiktitel verbreitet
Im Urteil der Karlsruher Richter hieß es, dass Eltern nur unter bestimmten Bedingungen nicht haftbar gemacht werden: So müssen sie ihre Kinder über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen aufklären und dürfen darüber hinaus keinen konkreten Verdacht haben, dass ihr Kind das Verbot ignoriert. Den Umgang mit dem Internet zu erlernen gehört nach Auffassung der Richter zur Erziehung. Kinder müssten über die Rechtslage belehrt werden, ihnen dürfe aber nicht von vornherein misstraut werden.
Im konkreten Fall hatte ein 13-Jähriger über 1.100 Musiktitel aus dem Internet über eine Filesharing-Software heruntergeladen und im Internet verbreitet. Daraufhin hatten mehrere Musikkonzerne von seinen Eltern Schadenersatz gefordert. Die Eltern hatten ihren Sohn zuvor ermahnt, die Tauschbörsen nicht zu nutzen und zudem eine Schutzsoftware auf dem Rechner ihres Sohnes installieren lassen.
Vorinstanzen sahen Schuld bei Eltern
Das Landgericht Köln hatte die Eltern daraufhin, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten, zur Zahlung von 3.000 Euro Schadenersatz verpflichtet, das Oberlandesgericht Köln hatte das Urteil später bestätigt. In den Urteilen hatte es geheißen, dass den Eltern bei ihren angeblich monatlich durchgeführten Kontrollen hätte auffallen müssen, dass auf dem Computer ihres Sohnes eine Filesharing-Software installiert gewesen sei.
Aktenzeichen:
( AZ: I ZR 74/12 )
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