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Hintergrund : Wichtige Fragen zum Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz

Ab dem 1. August 2013 steht jedem Kind vom ersten bis zum dritten Lebensjahr per Gesetz ein Betreuungsplatz zu. Was tun, wenn ich keinen Platz bekomme? Wie mache ich meinen Anspruch geltend? Mehr dazu hier.

Tagesmutter mit drei Kindern

Wer hat einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz?

Ab dem 1. August 2013 haben Eltern für Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Der Anspruch gilt in allen Bundesländern. Gesetzliche Grundlage ist das Kinderförderungsgesetz vom 16. Dezember 2008. Ziel der Bundesregierung ist es, 2013 für durchschnittlich jedes dritte Kind unter drei Jahren einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Derzeit wird in Deutschland nur jedes vierte Kind dieses Alters in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Tagesmutter betreut.

Wie realistisch ist es, einen Platz zu finden?

Rein rechnerisch bedarf es bundesweit  780.000 Betreuungsplätze für unter Dreijährige. Rund 160.000 Plätze fehlen im Moment laut Bundesfamilienministerium noch. Der Bedarf in den einzelnen Bundesländern ist sehr unterschiedlich. In den alten Bundesländern ist er besonders groß. Fördergelder des Bundes für den Krippenausbau sollen deshalb vor allem an diese Länder gehen.

In Sachsen lag die Betreuungsquote der unter Dreijährigen 2011 bei 44,2 Prozent. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund geht allerdings davon aus, dass 50 bis 60 Prozent einen Krippenplatz benötigen. Besonders Städte wie Leipzig und Dresden stehen deshalb vor großen Herausforderungen. Da dort die Geburtenraten innerhalb der letzten Jahre deutlich gestiegen sind, warten Eltern bereits jetzt auf einen Betreuungsplatz.

Woher kommt das Geld für den Ausbau?

Von den zwölf Milliarden Euro, die der Aufbau kostet, übernimmt der Bund vier Milliarden. Den Rest müssen Länder und Kommunen schultern.

Kann ich mein Kind auch von einer Tagesmutter betreuen lassen?

Ja. In Sachsen sind Tagesmütter und Tagesväter im Kindertagestättengesetz integriert. Eltern bekommen den Platz zu den gleichen Konditionen, wie den Platz in der Kinderkrippe.

Was kann ich tun, wenn trotz Rechtsanspruch kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht?

Eltern, die keinen Betreuungsplatz für ihr Kind bekommen, haben durch den Rechtsanspruch die Möglichkeit, den Platz einzuklagen. Zuständig dafür sind die Verwaltungsgerichte. Das Gericht wird prüfen, ob wirklich alle Plätze ausgeschöpft sind. Ob im Ergebnis eines Prozesses, dann tatsächlich ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht, ist offen. Das Gericht kann keine Plätze vergeben, die nicht vorhanden sind.

Haben Eltern Anspruch auf Erstattung anfallender Kosten, wenn kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht?

Forderungen dieser Art müssen ebenfalls über eine Klage geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht Mainz hat im Mai 2012 zu Gunsten einer Mutter entschieden, die für ihre zweijährige Tochter keinen Platz in einem städtischen Kindergarten bekommen hatte. Bis der Platz zur Verfügung stand, musste sie ihr Kind in einer privaten Betreuungseinrichtung unterbringen. Mit dem Urteil der Richter musste die Stadt Mainz der Klägerin die Kosten in Höhe von  2.187,77 €  ersetzen.

Wer muss die Forderungen der Eltern im Ernstfall begleichen?

Die Forderungen begleicht der zuständige Jugendhilfeträger, meist also die Kommune oder der Landkreis.

Zuletzt aktualisiert: 28. September 2012, 18:06 Uhr

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