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Hintergrund : Terroristische Vereinigung

Die Bildung einer terroristischen Vereinigung steht in Deutschland seit 1976 unter Strafe – als Folge des Terrors der Rote Armee Fraktion. Der Rechtssprechung nach ist eine terroristische Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen mit dem Ziel, terroristische Straftaten zu begehen. Darunter fallen besonders schwerwiegende Taten wie Mord, Totschlag, Völkermord oder Geiselnahmen – erst einmal unabhängig davon, welcher Zweck damit verfolgt wird. Auch gemeingefährliche Taten wie etwa Brandstiftung gehören dazu, wenn damit eine im weitesten Sinne politische Zielsetzung verbunden ist, etwa die Bevölkerung einzuschüchtern oder die Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen.

Der Wille zur Tat bereits strafbar

Für die Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, ob die beabsichtigten Taten tatsächlich ausgeführt worden sind. Der Paragraph 129 a Strafgesetzbuch ermöglicht es vielmehr, Mitglieder und Unterstützer terroristischer Vereinigungen selbst dann zu bestrafen, wenn ihnen keine Beteiligung an einer konkreten Straftat nachgewiesen werden kann. Kritiker sprechen deshalb auch von einem "Gummiparagraphen".

Bundesanwaltschaft hat bei Ermittlungen Hut auf

Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA wurden die Terrorgesetze in Deutschland verschärft. Seither sind auch Mitglieder und Unterstützer terroristischer Vereinigungen im Ausland strafbar. Für die Ermittlungen gegen terroristische Vereinigungen ist die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe zuständig. In den vergangenen Jahren ermittelte sie vor allem gegen islamistischen Terror, unter anderem gegen die sogenannte Sauerlandgruppe. Die vier Mitglieder wurden im März 2010 wegen der Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Zuletzt aktualisiert: 09. Januar 2013, 09:19 Uhr

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