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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bautzen : OB-Wahl in Bischofswerda doch gültig

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat die Oberbürgermeisterwahl in Bischofswerda für gültig erklärt. Bei der Wahl von Andreas Erler im Februar 2010 habe es keine ungesetzliche Wahlbeeinflussung gegeben, entschieden die Richter. Das Oberverwaltungsgericht hatte zunächst anders entschieden, war aber vom Bundesverfassungsgericht wegen eines Formfehlers erneut zur Verhandlung des Falls verpflichtet worden. Der Fall wurde auch schon am Verwaltungsgericht Dresden verhandelt.

Vor der Wahl in Bischofswerda waren Flugblätter verteilt worden, in denen der Gegenkandidat des Oberbürgermeisters als homosexuell und als Lügner bezeichnet wurde.

Keine Wahlbeeinflussung erkennbar

Oberverwaltungsgericht in Bautzen
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen musste ein zweites Mal in dem Fall entscheiden.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass für eine ungesetzliche  Wahlbeeinflussung zwischen amtlichen Einflüssen und privater Parteinahme unterschieden werden muss. Während Wahlfehler ungesetzlich sind, seien Einflüsse durch private Dritte auf den Wähler grundsätzlich hinzunehmen. In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es dazu: "Hiervon ausgehend sei eine Äußerung des Oberbürgermeisters zu späterer Stunde auf dem Schlachtfest der Feuerwehr am 28. November 2009 zu einer homosexuellen Orientierung seines späteren Gegenkandidaten ersichtlich nicht in amtlicher Eigenschaft erfolgt." Zu diesem Zeitpunkt, so das Gericht, habe noch nicht festgestanden, dass es eine Neuwahl geben wird. Daher gebe es keinen zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl.

Die Verteilung eines anonymen Flugblattes auf einer Wahlveranstaltung im unmittelbaren Vorfeld der Wahl stelle ebenfalls keinen Wahlfehler dar. Das Flugblatt habe keinen amtlichen Charakter gehabt, auch wenn sich nachfolgend herausgestellt habe, dass es von einem Mitglied des Gemeindewahlausschusses verfasst worden sei. Es stelle die Parteinahme einer Privatperson im Wahlkampf dar. Das sei zwar zu missbilligen, urteilt das Gericht. Die Parteinahme stelle jedoch keine Ausübung von Druck oder Zwang auf den Wähler dar. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger jedoch Beschwerde einreichen.

Wahl 2008 bereits umstritten.

Um die Wahl Erlers hatte es schon vor der Abstimmung 2010 große Aufregung gegeben. Seine erste Wahl im Juni 2008 hatte das Verwaltungsgericht beanstandet. Erler hatte wenige Tage vor der Wahl angekündigt, bei seiner Wiederwahl für jede erhaltene Stimme einen Euro für die Vereine der Stadt zu spenden. Darin sah das Gericht zwar keine strafbare Wählerbestechung, jedoch eine unzulässige Wählerbeeinflussung. Angesichts des knappen Wahlausgangs sei nicht auszuschließen, dass sich diese Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis ausgewirkt habe, hieß es damals. Am 28. Februar 2010 hatte sich Erler erneut zur Wahl gestellt und diese mit einem Vorsprung von 223 Stimmen gewonnen. Ein Rechtsanwalt hatte gegen das Ergebnis beim Landratsamt Einspruch eingelegt und wurde mit dem aktuellen Urteil zurückgewiesen.

Zuletzt aktualisiert: 28. Januar 2013, 16:49 Uhr

1. Honorarschwadronierer:
Gültig oder nicht gültig - Was ändert es beim gemeinen Fussvolk? - Nix
29.01.2013
14:26 Uhr

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Aktenzeichen

2013 – 4 A 462/12

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