Verbraucherrechte : Fluglotsenstreik: Wenn der Flieger nicht startet
Die deutschen Fluglotsen wollen ihre Forderung nach mehr Geld mit Hilfe eines Streikes durchsetzen. Sie wollen ihre Arbeit morgen von sechs bis zwölf Uhr niederlegen.
Treten die deutschen Fluglotsen am Dienstagmorgen in den Streik, wird das die Flugpläne an allen deutschen Airports gehörig durcheinanderbringen. Bis zu 2.500 Flüge könnten ausfallen. Das wird so manchen, der auf gepackten Koffern sitzt, ins schwitzen und grübeln bringen. Fliegen oder nicht? Und was ist mit all jenen, die aus dem Urlaub oder von einer Geschäftsreise nach Hause wollen?
Der Reiseveranstalter ist in der Pflicht
Jeder, der einen Flug oder eine Reise gebucht hat, wird auch im Falle eines Streikes seine Reise antreten können. Allerdings wohl nicht zum Wunschtermin. Pauschalreisende sollten sich auf jeden Fall an ihren Reiseveranstalter wenden, rät Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen. Er sei dazu verpflichtet, notwendige Maßnahmen zu organisieren. Im Klartext: Kann man sich aufgrund eines Streiks beispielweise einen Tag weniger auf Mallorca, in Italien oder Griechenland erholen, muss man für die Pauschalreise weniger bezahlen, man hat, so der Sprachgebrauch der Expertin, einen Minderungsanspruch.
Und auch wer sich auf der Rückreise vom Urlaubsort oder einer Geschäftsreise befindet, darf nicht alleine gelassen werden. Sitzt man auf einem Flughafen fest, muss man von Reiseveranstalter oder Fluggesellschaft angemessen betreut werden. So stehen den Reisenden nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Essen und Getränke zu. Außerdem dürfen sie zweimal kostenlos telefonieren oder E-Mails schreiben. Zieht sich die Wartezeit auf Grund des Streiks über Tage hin, muss die Fluggesellschaft für kostenlose Hotelübernachtungen sorgen.
Geld zurück, aber keine Entschädigung
Wer auf eine Entschädigung spekuliert, hat allerdings schlechte Karten. Denn die Airlines berufen sich nach Aussage von Bettina Dittrich von der VZ Sachsen bei einem Fluglotsenstreik auf höhere Gewalt, so wie sie es auch bei schlechtem Wetter tun. Das können die Fluggesellschaften deshalb tun, weil die Deutsche Flugsicherung eine Fremdfirma ist.
Wer nur einen Flug gebucht hat, kann den unter Umständen stornieren, sagt Bettina Dittrich: "Derjenige, der einen separaten Flug gebucht hat, hat die Möglichkeit, einen Ersatzflug zu beanspruchen. Ist das nicht möglich, hat er Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. Das gilt dann auch verschuldensunabhängig."
Tipp
Auch bei größeren, absehbaren Verspätungen sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Sonst verpassen sie möglicherweise einen Ersatzflug, den die Fluggesellschaft doch noch anbieten kann.
