Religion & Gesellschaft | Thema der Woche : Beschneidung
Wer Jungen aus religiösen Gründen beschneidet, macht sich in Deutschland strafbar – das hat ein Kölner Gericht vergangenes Jahr entschieden. Das Urteil stößt auf heftige Kritik. Juden wie Muslime fühlen sich diskriminiert und in der Ausübung ihrer Religion gehindert. Die Richter sahen es jedoch als erwiesen an, dass die rituelle Beschneidung Kinder in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit einschränkt. Doch wo genau beginnt die sogenannte körperliche Unversehrtheit und wo endet sie? Gedanken von Tina Murzik-Kaufmann.
Neulich beim Arzt: Im Wartezimmer sitzend, blätterte ich eines der ausliegenden Magazine durch. Plötzlich blieb mein Blick an einem Bild hängen. Es zeigte zwei arabisch aussehende Männer in einer Menschenmenge. Beide Männer waren blutverschmiert und notdürftig am Kopf verbunden. Der ältere der beiden Männer trug einen kleinen, ängstlich in die Kamera blickenden Jungen auf dem Arm. Auch er war blutverschmiert und am Kopf verbunden. Ein Anschlag, dachte ich, ein Selbstmordattentat in Syrien oder in Israel. Doch dann fiel mein Blick auf die Bildunterschrift. "Beim Aschurafest", las ich, "ritzen Schiiten sich mit Schwertern die Stirn auf - zu Ehren von Imam Hussein." Kein Anschlag also, sondern ein Ritual, welches an eine blutreiche Schlacht aus dem Jahr 680 erinnert, in der Imam Hussein, der Enkel Mohammeds, einst sein Leben lies.
Wie hätte ich entschieden?
Das Bild des kleinen Jungen hat mich nachdenklich gemacht. Ich habe mich gefragt, wie hätte ich entschieden, wenn ich Schiitin wäre und das Aschurafest zu meinen Ritualen gehörte? Hätte ich meinem eigenen Sohn, der in etwa so alt ist, wie der Junge auf dem Bild, auch die Stirn aufritzen lassen? Natürlich nicht, höre ich mich sagen. Ehrlich gesagt aber, weiß ich es nicht.
Weitergabe von Ritualen
Für Schiiten ist das Aufritzen der Stirn ein ganz normales Ritual, ein Ritual, mit dem sie groß geworden sind und welches sie an ihre Kinder und Kindeskinder weitergeben. Auch ich bin mit religiösen Ritualen groß geworden, mit christlichen, um genau zu sein, und auch ich gebe diese Rituale an meine Kinder weiter. Allerdings musste ich nie darüber nachdenken, ob ich meinen Sohn zum Beispiel beschneiden lasse oder nicht.
Recht auf körperliche Unversehrtheit
Beschneidung ist, losgelöst vom religiösen Hintergrund betrachtet, eine Körperverletzung. Es ist ein operativer Eingriff, der medizinisch nicht notwendig ist. Genau darauf berufen sich die Kölner Richter in ihrem Urteil und stellen damit das Recht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit über das der Religionsfreiheit. In juristisch-medizinischer Hinsicht war das Problem schon lange Konsens. In religiöser Hinsicht stellt es eine besondere Zäsur dar, weil es das Grundrecht der Religionsfreiheit angreift. Juden, Muslime und auch Christen sind empört, weil sie sich in der Ausübung ihres Glaubens gehindert sehen. Die Beschneidung in der jüdischen Religion kommt der Taufe in den christlichen Kirchen gleich. Ein jüdischer Junge gehört erst dann zur Gemeinde der Gläubigen, wenn er beschnitten worden ist. Die Kölner Richter haben nun das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes über das Recht der Eltern gestellt. Darüber muss und wird gestritten werden, denn vermutlich wird das Kölner Urteil nicht das letzte in diesem Zusammenhang sein.
Auch eine Taufe lässt sich nicht rückgängig machen
Als Mutter jedenfalls bin ich froh, dass ich mich lediglich für ein paar Tropfen Jordanwasser auf den Köpfen meiner Kinder entscheiden musste - eine verhältnismäßig einfache Entscheidung, die trotzdem Folgen für meine Kinder hat. Denn eine Taufe lässt sich zwar jederzeit nachholen, sie lässt sich aber nicht wieder rückgängig machen. Wenn meine Kinder mir meine Entscheidung später also einmal vorwerfen, können sie zwar aus der Kirche austreten, getauft bleiben sie aber trotzdem - zumindest auf dem Papier.
