Ein Mitarbeiter geht zwischen einer Containerbrücke und einem kleinen Containerschiff an der Kaimauer auf dem Gelände des Containerterminal Altenwerder (CTA).
Eine Leiharbeiterin aus Bayern hat vor Gericht geklagt, weil sie deutlich weniger Geld als die anderen Mitarbeiter bekommen hat. (Symbolbild) Bildrechte: picture alliance/dpa | Christian Charisius

Bezahlung von Leiharbeitern Bundesarbeitsgericht: Tarifverträge in Leiharbeit rechtens

31. Mai 2023, 21:18 Uhr

Weil sie deutlich weniger Geld bekommen hat als ihre Arbeitskollegen, hat eine Leiharbeiterin aus Bayern Klage eingereicht. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt urteilte nun, dass das rechtens sei und nicht gegen das geltende EU-Recht verstoße. Der Europäische Gerichtshof hatte Ende letzten Jahres beschlossen, dass der niedrige Lohn der Leiharbeiter zum Beispiel durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen werden muss.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die gängige Tarifpraxis in der Leiharbeit bestätigt. Demnach dürfen Zeitarbeiter schlechter bezahlt werden als die Stammbelegschaft. Das Gericht teilte mit, die geltenden Verträge würden dem EU-Recht nicht widersprechen. Es seien wirksame Regelungen getroffen worden, um vom sogenannten Gleichstellungsgrundsatz abweichen zu können.

Aktenzeichen Bundesarbeitsgericht 5 AZR 143/19

Damit unterlag eine befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin aus Bayern mit ihrer Klage. Sie hatte angegeben, rund ein Drittel weniger zu verdienen als das Stammpersonal. Das war möglich, weil ihre Zeitarbeitsfirma nach einem Tarifvertrag zahlte.

Europäischer Gerichtshof: Niedriger Lohn für Leiharbeiter muss ausgeglichen werden

Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Dezember entschieden, dass Leiharbeiter nur dann schlechter bezahlt werden dürfen, wenn das im Tarifvertrag ausgeglichen wird – etwa durch zusätzliche Freizeit. Ein solcher Ausgleich ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts der gesetzliche Anspruch darauf, dass auch in einsatzfreien Zeiten eine Vergütung gezahlt wird. Diese Vergütung sei staatlich festgelegt. Deshalb müsse der Ausgleich auch nicht durch den Tarifvertrag erfolgen.

Die Gewerkschaftsseite bedauerte den Richterspruch. Rudolf Buschmann vom DGB-Rechtsschutz sagte, es sei nicht gelungen, den Gleichbehandlungsgrundsatz durchzusetzen. Er vertrat die Klägerin vor Gericht.

dpa, MDR (akq)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 31. Mai 2023 | 14:30 Uhr

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