Sachsen

Hintergrund : Fragen und Antworten zum Demonstrationsrecht

Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht. Was bedeutet das?

Nach Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes haben alle Deutschen grundsätzlich das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht soll den Bürgern ermöglichen, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen.

Für Versammlungen unter freiem Himmel gelten allerdings besondere Bestimmungen. Für solche Veranstaltungen wie zum Beispiel Demonstrationen, Kundgebungen und ähnliches kann das Versammlungsrecht gesetzlich beschränkt werden. Bis 2006 war für diese gesetzlichen bestimmten Ausnahmeregelungen ausschließlich der Bund zuständig, im Zuge der Föderalismusreform hat sich dies geändert. Seitdem können auch die Länder eigene Landesversammlungsgesetze erlassen.

Der Freistaat Sachsen hat am 20.01.2010 erstmals ein Landesversammlungsgesetz verabschiedet. Nachdem der Sächsische Verfassungsgerichtshof das Gesetz im April 2011 verworfen hatte, weil es im Gesetzgebungsverfahren gravierende Mängel gab, verabschiedete der Sächsische Landtag am 25. Januar 2012 ein neues sächsisches Versammlungsgesetz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden

Artikel 8 des Grundgesetzes

Was ist laut Gesetz eine Versammlung?

Laut Sächsischem Versammlungsgesetz gehören zu einer Versammlung mindestens zwei Personen, die sich gemeinschaftlich an der öffentlichen Meinungsbildung beteiligen. Zu Versammlungen gehören Kundgebungen, Demonstrationen und Aufzüge.

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