Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs : Leipzig scheitert mit Klage gegen Kulturraumgesetz
Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat eine Klage der Stadt Leipzig gegen das geänderte Kulturraumgesetz als unzulässig abgewiesen. Die Stadt fühlte sich in ihrer nach der Verfassung verbürgten Finanzausstattung verletzt und beanstandete die vorgesehene Kürzung des Freistaates bei der Kulturfinanzierung in den Kommunen. Sie berief sich dabei auf Artikel 85 der Sächsischen Verfassung, die den Kommunen den Mehrbelastungsausgleich bei Übertragung einer Aufgabe garantiert.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine Verletzung der entsprechenden Verfassungsnorm allerdings nicht möglich, da nur die erstmalige Übertragung einer Aufgabe diesem Mehrbelastungsausgleich unterliegt.
Alle weitergehenden Fragen seien am Maßstab von Artikel 87 zu beurteilen. Dieser regelt die allgemeine kommunale Finanzgarantie. Eine Verletzung dieser Verfassungsnorm habe die Stadt Leipzig aber nicht geltend gemacht.
Weniger Geld für Oper, Gewandhaus und Centraltheater
Durch das novellierte Gesetz, das die Finanzierung der Theater, Museen und anderer Kultureinrichtungen mit regionaler Bedeutung in Sachsen regelt, büßt Leipzig eigenen Angaben zufolge rund eine Million Euro für Oper, Gewandhaus und Centraltheater ein. Grund dafür ist, dass der Freistaat die Landesbühnen in die Kulturraumförderung aufgenommen hat und sich so selbst aus deren Finanzierung zurückzieht.
Das Mehrspartentheater in Radebeul wird damit künftig zur Hälfte über die sogenannten Kulturräume mitfinanziert. Das Land halbiert seine Zuschüsse an die Landesbühnen auf sieben Millionen Euro. Diese Streichungen müssen in den fünf sächsischen Kulturräumen sowie den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz kompensiert werden.
Das sächsische Kulturraumgesetz ist 1994 in Kraft getreten und als Instrument solidarischer Kulturfinanzierung bundesweit einmalig. Es stellt sicher, dass regionale Kultureinrichtungen vom Land mitgetragen werden. Die jährliche Fördersumme beträgt insgesamt 86,7 Millionen Euro.
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Kulturraumgesetz
Seit der Kreisreform von 2008 gibt es in Sachsen die ländlichen Kulturräume: Oberlausitz-Niederschlesien, Erzgebirge-Mittelsachsen, Leipziger Raum, Vogtland-Zwickau und Elbtal-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Die Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden blieben als urbane Kulturräume bestehen.
Das sächsische Kulturraumgesetz gilt seit 1994. Nachdem der Landtag die Verlängerung des Gesetzes bis Ende 2007 beschlossen hatte, wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD im November 2004 festgelegt, das Gesetz zunächst bis zum Jahr 2011 zu verlängern, nun gilt es unbefristet. Mit dem Gesetz wird neben der staatlichen und der kommunalen Kulturförderung die Unterstützung von Einrichtungen und Projekten von regionaler Bedeutung geregelt.
