Verfassungsurteil zu Ladenöffnungsgesetz : Sonntagsöffnung erlaubt - Waschanlagen bleiben zu
Das sächsiche Landesverfassungsgericht hat das Ladenöffnungsgesetz von CDU und FDP weitgehend bestätigt. Damit können sich die Sachsen weiter sonntags Filme ausleihen und an maximal fünf Sonntagen im Jahr auch einkaufen. Autowaschanlagen müssen dagegen, zumindest vorläufig, wieder einen Ruhetag einlegen. Die Kläger SPD und Linke sind enttäuscht über das erste Urteil eines Landesverfassungsgerichts zu verkaufsoffenen Sonntagen. Dieses war wegen seiner möglichen Signalwirkung bundesweit mit Spannung erwartet worden.
Sachsens Geschäfte dürfen auch weiterhin an bis zu fünf Sonntagen im Jahr öffnen. Das entschied der Sächsische Verfassungsgerichtshof am 21. Juni 2012 in Leipzig. Er bestätigte damit weitgehend das seit 20011 geltende novellierte Ladenöffnungsgesetz. Demnach können auch die Videotheken in Sachsen weiterhin sonntags ab 12 Uhr öffnen. Das ist nach Ansicht der Verfassungsrichter mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Sonntagsruhe vereinbar, auch weil auf die Hauptgottesdienstzeiten am Vormittag Rücksicht genommen wird. Bei der bisher unbeschränkt erlaubten Öffnung von Autowaschanlagen sei das allerdings nicht der Fall. Diese müssen dem Gerichtsbeschluss zufolge künftig sonntags geschlossen bleiben - es sei denn, die Landesregierung findet eine Regelung, die dem Sonntagsschutz Rechnung trägt.
Kläger enttäuscht, aber nicht völlig unzufrieden
Die Kläger von SPD und der Linken in Sachsen erzielten damit nur einen kleinen Teilerfolg und reagierten entsprechend enttäuscht. Die Parlamentarischen Geschäftsführer Stefan Brangs und Klaus Tischendorf erklärten, sie hätten sich ein noch weitergehendes Urteil gewünscht. Andererseits sei nun Rechtsklarheit für Handel, Verkaufspersonal, Kunden und Kommunen geschaffen worden. Erfreut sind Brangs und Tischendorf, dass die Kommunen nicht mehr willkürlich "besondere Anlässe" ausrufen können, um verkaufsoffene Sonntage zu ermöglichen. Hier müssen der ausführlichen Urteilsbegründung zufolge künftig strenge Maßstäbe für eine ausnahmsweise Ladenöffnung erfüllt werden. Das sei im Sinne des Sonntagsschutzes, des Familienlebens der im Handel Beschäftigten und vor allem kleinerer Handelsbetriebe zu begrüßen, erklärten die Parlamentarischen Geschäftsführer.
Ziel waren nur Ausnahmen für Polizei und Krankenhäuser
43 Abgeordnete der SPD und der Linken in Sachsen hatten im Sommer 2011 Normenkontrollklagen gegen das novellierte Ladenöffnungsgesetz im Freistaat eingereicht. Nach ihrer Ansicht waren darin die gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf Sonn- und Feiertage nicht eindeutig genug geregelt. Die Kläger verwiesen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2009. Danach muss die Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag in jedem Einzelfall gut begründet werden. Die Kläger stören sich besonders an dem Passus, in dem die verfassungsrechtlich geschützte Sonntagsruhe "aus besonderem Anlass" an einzelnen Tagen aufgehoben werden kann. Aus Sicht der Kläger bot diese Regelung keine Rechtssicherheit. Ihrer Meinung nach dürften Ausnahmen von der Sonntagsruhe nur für Dinge gelten, die unbedingt nötig sind - wie etwa die Arbeit in Krankenhäusern oder bei der Polizei.
Wirtschaftsminister sieht sich bestätigt
Sachsens Landesregierung hatte bislang die Öffnung von Videotheken und Autowaschanlagen verteidigt. Dabei verwies sie darauf, dass bei den Bürgern eine entsprechende Nachfrage zu beobachten sei. Das Anschauen von Filmen entspreche einer typischen sonntäglichen Beschäftigung, etwa vergleichbar mit dem Besuch eines Kinos oder Restaurants, argumentierten sie beim letzten Gerichtstermin Ende April. Die Sonntagsöffnung war ein Hauptthema von CDU und FDP im Landtagswahlkampf 2009. Entsprechend erfreut zeigte sich der FDP-Wirtschaftsminister Sven Morlok von dem Verfassungsgerichtsurteil. Abgesehen von den geforderten Nachbesserungen bei den Waschanlagen sei das Gesetz nicht infrage gestellt. Seit seinem Inkrafttreten habe es auch keine nennenswerten Konflikte, Beschwerden oder Rechtsstreitigkeiten gegeben. "Eine in der Praxis bewährte Regel hat Bestand", sagte Morlok.
Ziel sind arbeitsfreie Sonntage
Das sächsische Ladenöffnungsgesetz erlaubt an vier Sonntagen pro Jahr eine Ladenöffnung zwischen 12 und 18 Uhr. Im Falle eines lokal eng begrenzen Festes, zum Beispiel im Umfeld einer Firma oder in einem einzelnen Stadtteil, ist ein zusätzlicher fünfter Verkaufssonntag möglich. Zudem können Videotheken sonntags zwischen 12 und 20 Uhr öffnen, Autowaschanlagen unterlagen bisher keiner Einschränkung. Kirchen, Gewerkschaften, SPD und Linken ist das ein Dorn im Auge. Sie meinen, Sonntagsöffnungen brächten kaum ein Umsatzplus. Dagegen seien arbeitsfreie Sonntage aber ein erheblicher Gewinn für Familie und soziale Kontakte.
Das Urteil war die erste Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts zu verkaufsoffenen Sonntagen. Mit Spannung wurde erwartet, ob das sächsische Gesetz als nicht "bestimmt genug" bewertet werden würde, weil die besondere Ausnahme für den Sonntag zu schwammig formuliert ist. Dies hätte Signalwirkung für die Entscheidung anderer Gerichte gehabt.
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