Sachsen

Mordprozess am Landgericht Chemnitz : Angeklagter bestreitet Tötungsabsicht

Am Landgericht Chemnitz hat am Dienstag der Prozess gegen einen 38-Jährigen begonnen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mann heimtückischen Mord vor. Er soll seine 89-jährige Nachbarin getötet haben. Der Angeklagte hat die Tat gestanden, bestreitet aber eine Tötungsabsicht. Bei einer Verurteilung drohen dem Angeklagten 15 Jahre Haft.

Die Figur der Justitia
Mord oder Totschlag? Darüber muss das Landgericht Chemnitz nun entscheiden.

In seinem Geständnis am ersten Prozesstag räumte er ein, seine Nachbarin am 7. April 2012 gewürgt zu haben, nachdem diese ihn bei einem Einbruch in ihre Wohnung überrascht hatte. Eine Tötungsabsicht bestritt der spielsüchtige und hoch verschuldete Mann. Er sei durch das Schreien der Seniorin in Panik geraten. Er habe ihr daraufhin den Mund zugehalten und sie gewürgt, bis sie regungslos zusammenbrach.

"Ich wollte nicht, dass sie stirbt", sagte der Mann. Anschließend habe er 70 Euro gefunden, dazu kamen laut Anklage mehrere Ringe der Frau, die er noch am selben Tag für 70 Euro an ein Schmuckgeschäft verkaufte. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm neben Mord auch versuchten Diebstahl vor.

Arzt bescheinigt natürlichen Tod

Das Verbrechen war nur entdeckt worden, weil der Mann sich zwei Tage später bei der Polizei stellte. Ein Arzt hatte zuvor eine natürliche Todesursache bescheinigt. Der 38-Jährige erklärte bei der Polizei, ihn habe die Reue überwältigt. Schon damals legte er ein umfassendes Geständnis ab. Eine erneut angesetzte Obduktion bestätigte, dass die Frau tatsächlich gewaltsam gestorben war. Als Todesursache wurde Ersticken festgestellt.

Zum Prozess ist auch der Arzt geladen, der den falschen Totenschein ausstellte. Einem Gerichtssprecher zufolge läuft gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Zuletzt aktualisiert: 09. Oktober 2012, 15:23 Uhr

Mord vs. Totschlag

Die vorsätzliche, also absichtliche Tötung eines Menschen kann strafrechtlich unter anderem als Mord oder als Totschlag bewertet werden. Allerdings sind für eine Verurteilung wegen Mord sogenannte Mordmerkmale Voraussetzung. Nur wenn eines dieser im Strafgesetzbuch (§ 211) festgelegten Mordmerkmale vorliegt, kann eine Verurteilung wegen Mordes erfolgen. Laut § 211 Strafgesetzbuch wird ein Mörder "mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft".

Zu den Mordmerkmalen gehört unter anderem, dass das Opfer aus einem besonders verwerflichen Beweggrund getötet wurde: zum Beispiel aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder aus Habgier.

Es kann aber auch die Art und Weise, wie der Mensch getötet wurde, besonders verwerflich sein. Das ist der Fall, wenn das Opfer zum Beispiel grausam oder heimtückisch getötet wurde.

Schließlich kann auch ein besonders verwerflicher Zweck vorliegen. Das heißt, dass das Opfer beispielsweise getötet wurde, um eine andere Straftat zu verdecken.

Totschlag

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird laut § 212 Strafgesetzbuch als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Nur in besonders schweren Fällen wird eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.

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