Sachsen

Gericht findet formale Fehler : Noch keine Entscheidung über MZ-Insolvenzantrag

Das Insolvenzverfahren des Zweiradherstellers MZ aus Zschopau kann aus formalen Gründen vorerst nicht eröffnet werden. Wie ein Sprecher des Amtsgerichtes Chemnitz am Montag mitteilte, müssten im eingegangenen Insolvenzantrag Formalien ergänzt werden. Der Antrag könne deshalb noch nicht bearbeitet werden. Die Geschäftsführung sei aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen eine weitere Stellungnahme abzugeben. Wann MZ die fehlenden Angaben nachreichen werde, blieb am Montag unklar. Ein Firmensprecher sagte, dass Geschäftsführer Martin Wimmer nicht vor Dienstag am Unternehmenssitz erwartet werde.

Betrieb läuft normal weiter

Ein Mitarbeiter prüft im MZ-Werk Zschopau vor dem Verpacken einen Elektroroller «Charly».
Die Zukunft der Mitarbeiter bleibt ungewiss.

Möglicherweise steht der Verfahrenseröffnung dann allerdings noch ein Insolvenz-Gutachten im Wege. Dem Gerichtssprecher zufolge sind solche Gutachten bei Kapitalgesellschaften wie MZ der Regelfall. Dabei würden die noch vorhandenen Werte im Unternehmen erfasst.

Für die 49 MZ-Mitarbeiter ist der Betrieb am Montag laut Unternehmen zunächst normal weitergegangen. Die Belegschaft war am Freitag vergangener Woche über den finanziellen Engpass informiert worden. Am selben Tag reichte Wimmer den Insolvenzantrag ein. Zur Begründung führte er ein kurzfristig geplatztes Darlehen an. Die Zusage für diese Finanzspritze war MZ zufolge prinzipiell bereits erteilt, dann aber - wegen fehlender Dokumente - zurückgezogen worden. Das Unternehmen strebt nun eine Sanierung in Eigenregie an. Dabei sollen eigenen Angaben zufolge möglichst viele Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Viele Wiederbelebungsversuche 

MZ gehörte einst zu den größten Motorradherstellern der Welt. Zu DDR-Zeiten lieferten die Motorenwerke jährlich bis zu 85.000 Maschinen in 100 Länder. Nach der Wende ging der Betrieb pleite. Es gab zwar zahlreiche Wiederbelebungsversuche, doch im Herbst 2008 stellte der damalige Eigentümer aus Malaysia die Motorradproduktion wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ein.

Im Frühjahr 2009 übernahm der einstige Rennfahrer Wimmer den Betrieb. Vor einem Jahr gewährte Sachsen dem Betrieb die von Wimmer lange geforderte Landesbürgschaft. Damals kündigte er an, MZ durch mehrere "Zukunftsprojekte" zu einem auf Dauer stabilen Unternehmen zu machen. Dazu gehörten etwa Elektroroller. Trotz der neuen finanziellen Schwierigkeiten will das Unternehmen auf der Post-Expo in Brüssel Ende September ein neu entwickeltes Transportdreirad für die Postzustellung vorstellen.

Zuletzt aktualisiert: 10. September 2012, 21:09 Uhr

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Motorradwerke Zschopau

Die Geschichte der Motorradwerke Zschopau reicht bis in das Jahr 1907 zurück. Damals gründete der Däne Jörg Skafte Rasmussen eine Fabrik, in der Haushalts- und Werkstattgeräte hergestellt wurden. Später
entwickelte Rasmussen einen Dampf-Kraft-Wagen. 1928 wurden täglich 300 Maschinen hergestellt. Auch als staatseigener Betrieb in der DDR blieb MZ mit 85.000 Maschinen jährlich eine der größten Motorradhersteller der Welt. Nach der Wende wurde MZ privatisiert und ging kurz darauf pleite. Auch das Nachfolgewerk MuZ Motorrad- und Zweiradwerk GmbH konnte nicht an alte Erfolge anknüpfen. 1996 wurde es von einem malaysischen
Investor übernommen. Nach Millionenverlusten wurde das Werk 2008 geschlossen. Seit 2009 versucht der einstige Rennfahrer
Martin Wimmer die Zweirad-Produktion in Zschopau wiederzubeleben.

Das Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung

Am 1. März 2012 ist das "Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen" (ESUG) in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem ein neues Schutzschirmverfahren für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten geschaffen. Durch dieses wird dem Schuldner bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. In diesem Zeitraum darf das Gericht dem Schuldner nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.

Geregelt ist die Eigenverwaltung in der Insolvenzordnung. Möglich ist dieses Verfahren allerdings nur, wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

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