Ratgeber

Hintergrund : Trauerfall - Tausend Dinge zu erledigen

Wenn ein Trauerfall in der Familie eintritt, sind die Hinterbliebenen oft ratlos, was alles zu erledigen ist. Zudem tauchen viele Fragen zum Erbrecht auf. Wer weiß schon, was alles zu beachten ist, denn niemand befasst sich freiwillig gern mit diesen Themen.

Friedhof Erfurt

Was geschieht, wenn Jahre nach dem Erbfall und der Verteilung des Erbes nach gesetzlicher Erbfolge ein bis dahin unbekanntes Testament auftaucht?

Der wahre Erbe kann von jedem, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat, die Herausgabe des Erlangten verlangen. Auch dasjenige, was der vermeintliche Erbe mit Mitteln der Erbschaft erworben hat, gilt als aus der Erbschaft erlangt und muss herausgegeben werden. Ebenso verhält es sich mit Nutzungen und Früchten, die der Erbschaftsbesitzer aus den Erbschaftsgegenständen gezogen hat. Ist der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe nicht in der Lage (etwa, weil er die Mittel für Zwecke des Lebensunterhalts verbraucht hat oder der Erbschaftsgegenstand untergegangen ist), so gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung. Weil es nicht fernliegend ist, dass ein Testament oder ein jüngeres Testament erst lange Zeit nach dem Erbfall aufgefunden wird, verjährt der Herausgabeanspruch des wirklichen Erben erst nach 30 Jahren.

Gibt es im Falle des Todes eines Angehörigen einen Anspruch auf Sonderurlaub?

Nach § 616 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen, wenn dieser für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund schuldlos an der Arbeitsleistung gehindert wird. Der Tod eines nahen Angehörigen wie des Ehepartners oder eines Kindes wird allgemein als Grund für eine solche Freistellungsverpflichtung angesehen. Einzelheiten sind in Tarifverträgen oder, etwa für Beamte, in speziellen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen geregelt. Bundesbeamten steht z. B. beim Tod des Ehegatten oder eines Kindes ein Anspruch auf zwei Tage Sonderurlaub zu.

Muss die Tochter, die zum Dank für erbrachte Pflegeleistungen von ihrer Mutter kurz vor deren Tod per Kontoverfügung 2.000 Euro für eine Kreuzfahrt geschenkt bekam, dieses Geld mit den übrigen Erben, ihren beiden Brüdern, teilen?

Pflegeleistungen naher Angehöriger werden seit der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform bei der Erbauseinandersetzung stärker honoriert. Demjenigen Abkömmling, der den Erblasser gepflegt hat, steht von vornherein ein Ausgleichsanspruch für die Pflegeleistungen aus dem Nachlass gegenüber den anderen Abkömmlingen des Erblassers zu, die neben ihm aufgrund gesetzlicher Erbfolge erben. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit der Pflegende vom Erblasser eine Gegenleistung erhalten hat. Dementsprechend wäre hier ein kurz vor dem Erbfall der Tochter gerade wegen der Pflege zugewandter Geldbetrag auf den Ausgleichsanspruchs sicherlich anzurechnen, wenn diese ihn gegen ihre Brüder geltend machte.

Selbst wenn der zugewendete Betrag den Wert der Pflegeleistung übersteigen sollte, darf die Tochter ihn grundsätzlich behalten, ohne dass dies Einfluss auf den Umfang ihres Erbteils hat. Eine Ausnahme besteht, wenn durch die "Überzahlung" das Vermögen der Erblasserin derart geschmälert wurde, dass der Umfang der Erbteile der zwei Söhne nicht mehr den Wert erreicht, den ihr Pflichtteilsanspruch gehabt hätte, wenn sich der zugewendete Betrag im Nachlass befände. Eine entsprechende Aufstockungszahlung könnten sie dann als Ergänzung ihres Pflichtteils von der gemeinsamen Schwester verlangen.

Wer stellt die Sterbeurkunde aus und wem muss diese vorgelegt werden?

Ein Todesfall muss unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag, beim Standesamt am Sterbeort angezeigt werden. Das Standesamt meldet den Sterbefall dem zuständigen Nachlassgericht und stellt nach Eintrag in das Sterberegister die Sterbeurkunde aus. Diese enthält Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, die Religionszugehörigkeit, Ort und Tag seiner Geburt, den letzten Wohnsitz, den Familienstand des Verstorbenen sowie den Sterbeort und den Todeszeitpunkt. Die Sterbeurkunde ist erforderlich, um beim Nachlassgericht einen Erbschein zu erhalten, aber auch zur Stellung von Rentenanträgen, Vertragskündigungen oder zur Beantragung von Versicherungsleistungen etc.

Wer bekommt das Erbe, wenn kein Testament vorhanden ist?

Es gibt keine Pflicht, ein Testament zu errichten. Das Gesetz eröffnet lediglich die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung – also in erster Linie durch ein Testament, aber auch in Form eines Erbvertrages – die Verteilung des eigenen Vermögens nach dem Tode selbst im Einzelnen zu bestimmen und dadurch unerwartete und bisweilen unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Ist kein Testament vorhanden, so tritt mit dem Tode gesetzliche Erbfolge ein.

  • Grundsätzlich erben nach deutschem Erbrecht nur Verwandte, d.h. Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Verschwägerte (z.B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheirateter Onkel) sind dagegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Ferner ist der nicht geschiedene Ehegatte in Bezug auf den verstorbenen Ehepartner kraft Gesetzes erbberechtigt, ebenso – seit dem 01.08.2001, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) – der überlebende Lebenspartner einer registrierten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gegenüber dem anderen Partner. Dagegen hat der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine gesetzliche Erbberechtigung.
  • Das Gesetz teilt die in Frage kommenden Verwandten in Erben unterschiedlicher Ordnung ein. Zur 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), zur 2. Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten usw.), zur 3. Ordnung die Großeltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine etc.), zur 4. Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge usw. Ist auch nur ein Verwandter aus einer vorhergehenden Ordnung am Leben, schließt dieser sämtliche möglichen Erben einer ferneren Ordnung vollständig aus. Beispiel: Hat der Erblasser eine Tochter [= Erbin 1. Ordnung], so können Erben 2. oder gar 3. Ordnung nicht zum Zuge kommen.
  • Der überlebende Ehegatte ist – zunächst unabhängig vom ehelichen Güterstand – neben Abkömmlingen zu ¼ und neben Verwandten der 2. Ordnung sowie neben Großeltern zu ½ gesetzlicher Erbe. Haben die Eheleute, wie es die Regel ist, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der genannte Erbteil um ¼, also neben leiblichen Kindern auf ½ und in der anderen Variante auf ¾.
  • Für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sieht § 10 LPartG differenzierte Regelungen zum gesetzlichen Erbrecht des Überlebenden vor.

Kann man eine Erbschaft auch ablehnen? Wie muss man dabei vorgehen? Geht das auch noch im Nachhinein?

Bevor man eine Erbschaft annimmt, sollte man sich darüber Klarheit verschaffen, ob und gegebenenfalls welche Schulden der Erblasser hinterlassen hat. Übersteigen die Schulden die Aktivposten des Nachlasses, so sollte man die Erbschaft besser ausschlagen. Dies muss grundsätzlich binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft geschehen, und zwar durch persönliches Vorsprechen zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder durch schriftliche Erklärung in öffentlich beglaubigter Form.

Nachträglich, d.h. nach Ablauf dieser sechs Wochen, ist eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr möglich. Man kann aber immerhin die Haftung für die geerbten Schulden auf die sogenannte Erbmasse beschränken und dadurch das eigene Vermögen vor fremdem Zugriff sichern. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass man beim Amtsgericht/Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft oder beim Amtsgericht/Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren beantragt und dass man während dieser Zeit kein Erbstück verkauft oder verbraucht.

Verlieren Abos und Verträge nach dem Tod eigentlich ihre Gültigkeit oder müssen sie von den Hinterbliebenen explizit gekündigt werden?

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Zeitungs-Abos enden nicht automatisch mit dem Tod eines Abonnementen.

Verbindlichkeiten des Erblassers gehen mit dem Eintritt des Erbfalles kraft Gesetzes auf den (die) Erben über, ohne dass sich am Bestand des jeweiligen Rechtsverhältnisses etwas ändert, und sind von den Erben zu erfüllen. Das gilt grundsätzlich auch für Schuldverhältnisse, die auf bestimmte Dauer geschlossen wurden, wie Mobiltelefon- oder Leasingverträge. Kann der Erbe mit dem Vertragsgegenstand nichts anfangen, bleibt ihm nur, mit der anderen Vertragsseite über eine vorzeitige Aufhebung des Vertrages gegen Entgelt oder die Vertragsübernahme durch einen Dritten zu verhandeln.

Besonderheiten gelten für Mietverträge über Wohnraum: Hier wird das Mietverhältnis vorrangig mit den bereits in der Wohnung lebenden Angehörigen des verstorbenen Mieters, die ja nicht zwingend auch dessen Erben sind, fortgesetzt. Stehen diese Mitbewohner nicht bereits als (Mit-)Mieter im Vertrag, so treten sie mit dem Tod des Mieters automatisch an dessen Stelle in das Mietverhältnis ein. Nur wenn sie die Vertragsübernahme gegenüber dem Vermieter ablehnen, was binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters geschehen muss, tritt dessen (nicht bereits in der Wohnung lebender) Erbe in das Mietverhältnis ein. Sowohl der Erbe als auch der Vermieter können dann innerhalb eines Monats mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Wer kommt für die Beerdigung auf, wenn kein Geld vorhanden ist?

Die Kosten der Bestattung müssen aus dem Erbe bezahlt werden. Ist kein Vermögen vorhanden, sind in der Regel die nächsten Angehörigen zur Bestattung verpflichtet. Ob ihnen die Kostenübernahme zugemutet werden kann, hängt von deren Vermögen und vom Verhältnis zum Verstorbenen ab. Allein der Umstand, dass zum Verstorbenen kein Kontakt mehr bestand, reicht zur Überwälzung der Kostenlast auf den Staat nicht aus. Gibt es keine oder keine zahlungsfähigen Angehörigen, übernimmt das Sozialamt die "erforderlichen Kosten einer Bestattung". Hier erfolgt dann häufig eine kostengünstige anonyme Urnenbestattung.

Hände weg von Billiganbietern?

Billiganbieter sind nicht grundsätzlich unseriös. Auch ist es nicht verwerflich, auf den Preis zu schauen. Schließlich kann nicht jeder einige tausend Euro für eine Bestattung aufbringen. Angehörige sollten aber genau auf das Leistungsangebot schauen. Lockangebote, wie z.B. "Bestattungen ab 599 Euro" können in der Regel als unseriös verworfen werden. Sie enthalten nur die Grundleistungen des Bestatters. Kosten für den Friedhof, eine Trauerfeier oder Transporte des Verstorbenen müssen dazu gerechnet werden. Auch Pauschalangebote sollte immer mit einer gesunden Skepsis geprüft werden. Es muss klar sein, welche Einzelleistungen enthalten sind und wie hoch sich die Gesamtkosten am Ende belaufen. Wenn es nicht eine anonyme Beisetzung in Tschechien sein soll, ist Weg zum Bestatter vor Ort zu empfehlen. Auch er kann ein gutes Angebot machen, wenn er darauf hingewiesen wird, dass wenig Geld vorhanden ist und die Bestattung schlicht sein soll. Der Vorteil hier ist, dass der Kunde einen Ansprechpartner hat, auch wenn es am Ende vielleicht ein paar Euro mehr bezahlen muss.

Wie kann man sparen?

Theoretisch kann bis auf den Transport - es gibt eine Leichenwagenpflicht - und die Aufbewahrung des Leichnams in einem dafür vorgesehenen Kühlraum, alles selbst organisiert werden. Sogar der Sarg darf selbst gezimmert sein. Allerdings sind in einem solchen Fall die Vorschriften des Bestattungsgesetzes und der örtlichen Friedhofssatzung zu beachten. Auch ein Grabmal darf in Eigenarbeit hergestellt werden. Das Aufstellen muss dann allerdings durch einen Fachmann erfolgen. Auch hier sind die Regelungen der örtlichen Friedhofsatzung zu beachten. In der Praxis ist es natürlich einfacher, sich an einen Bestatter zu wenden, der den Leichnam versorgt und den Großteil der Bestattung plant. Eigenleistungen können aber Kosten sparen. Statt eines teuren Totenhemdes vom Bestatter, kann man z.B. auf die eigene Kleidung des Toten zurückgreifen, sofern der Verstorbene nicht verbrannt werden soll, denn da gelten wieder andere Vorschriften. Behördengänge können selbst erledigt werden, die Todesanzeige selbst geschaltet und die Trauerfeier und der Blumenschmuck in Eigenregie organisiert werden.  

Was ist genau ist ein Vermächtnis?

Will der Erblasser einer Person, die nicht zu seinen gesetzlichen Erben gehört und auch nicht als Erbe eingesetzt werden soll, einen oder mehrere Gegenstände aus seinem Nachlass zukommen lassen, kann er im Testament ein Vermächtnis anordnen. Dieses müssen die Erben dann nach dem Tod des Erblassers erfüllen.

Zuletzt aktualisiert: 18. November 2010, 16:51 Uhr

Vorkehrungen für den Todesfall

- Regelung aller güter- und erbrechtlichen Angelegenheiten
- Testament erstellen, ggf. Testamentsvollstrecker bestimmen
- Vermögen, Verbindlichkeiten und Verträge auflisten
- ggf. Schenkungen veranlassen
- Äußerung des Willens über die Art der Bestattung: Bestattungsverfügung, nicht im Testament, ggf. Bestattungsvorsorgevertrag mit Bestattungsunternehmen

Was ist im Todesfall zu tun?

- Bei Tod zuhause: sofort Arzt zur Leichenschau und Ausstellung des Totenscheins rufen
- Angehörige und Freunde benachrichtigen
- Standesamt am Ort benachrichtigen - spätestens am Folgetag
- Sterbeurkunde beantragen
Benötigte Unterlagen: Personalausweis des Verstorbenen, Totenschein, Geburts- oder - bei Verheirateten - Heiratsurkunde, ggf.
Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners
- Überführung / Beerdigung: Bestattungsinstitut einschalten; zuvor prüfen: Gibt es einen Bestattungsvorsorgevertrag?
- Unfall-, Lebens- und Sterbeversicherung benachrichtigen (binnen 48 Stunden!)
- Testament dem Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnort) zuleiten, ggf. Erbschein beantragen

Weitere Informationen finden Sie hier:

- "Was tun, wenn jemand stirbt?", herausgegeben vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin, , www.vzbv.de, Telefon: 0211 / 380 95 55, 18.Auflage 2010, 192 Seiten, 9,90 Euro + Versandkosten.

- "Erbrecht – ein Ratgeber", herausgegeben vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz, erhältlich bei: Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung, Hammerweg 30, 01127 Dresden, Tel: 0351-2103671, oder als download über das Internet: www.justiz.sachsen.de.

- "Erben und Vererben", herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, erhältlich beim Publikationsversand der Bundesregierung, PF 481009, in 18132 Rostock, Tel. 01888/108080800, oder als download über das Internet: www.bmj.bund.de.

- Test-Special: Bestattung, herausgegeben von der Stiftung Warentest, Lützowplatz 11-13, 10785 Berlin, 1. Auflage 2008, 128 Seiten, 7,50 Euro + Versandkosten.

Wir bitten von schriftlichen Anfragen abzusehen!

Leider ist es aus rechtlichen Gründen nicht möglich, Zuschauerfragen zu beantworten. Nach Paragraf 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist dies nur Rechtsanwälten und zugelassenen Beratungsstellen, wie z.B. der Verbraucherzentrale oder dem Mieterbund, gestattet.

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