BGH-Urteil zu Heizkosten : Vermieter müssen tatsächlichen Verbrauch abrechnen
Mieter müssen ihre Heizkosten nur nach ihrem tatsächlichen Verbrauch bezahlen. Vermieter dürfen die Heizkosten nicht entsprechend ihren Vorauszahlungen an den Energieversorger umlegen.
Abflussprinzip für ungültig erklärt
Der Bundesgerichtshof erklärte die Abrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip für unzulässig. Diese seien keine zulässige Grundlage für die Berechnung der Heizkosten. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen seien ungültig. Der Mietsenat des BGH stellte fest, dass eine Berechnung nach den Abschlagszahlungen des Vermieters an den Energieversorger zu Ungerechtigkeiten führen kann.
Die Richter erklärten damit die Heizkostenabrechnung eines Vermieters aus Hessen für fehlerhaft. Der muss nun seine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch vorlegen. Mit dem Urteil bekam eine Mieterin aus dem Taunus recht. Sie hatte sich gegen eine pauschale Nachzahlung an ihren Vermieter gewehrt. Aus ihrer Sicht hatte der Vermieter die Kosten in dem teilweise leerstehenden Gebäude einseitig auf sie abgewälzt.
Mieter nicht besser gestellt
Nach Ansicht des Mieterbundes sind Millionen Mieter von dem Urteil betroffen. Genau Zahlen gebe es aber nicht. Er rät den Betroffenen, ihre Abrechnungen genau zu prüfen. Sie sollten aber nicht allzu viel erwarten. Das Urteil stelle Mieter nicht grundsätzlich besser. Es verschiebe nur den Zeitpunkt, zu dem sich Änderungen im Energieverbrauch bemerkbar machen.
Beim Abflussprinzip haben die Vermieter bei der Heizkostenabrechnung ihre Abschlagszahlungen an den Energieversorger zugrunde gelegt. Diese Vorauszahlungen richteten sich nach dem Verbrauch aus dem Vorjahr. Hat ein Mieter aber im Abrechnungsjahr kräftig gespart, hat er bei der aktuellen Abrechnung nichts davon. Die Einsparung machte sich erst im folgenden Jahr bemerkbar. War er inzwischen ausgezogen, hatte er nichts von seinen Sparbemühungen. Nur der Nachmieter freute sich möglicherweise über geringere Nebenkosten.
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Aktenzeichen des BGH-Urteils
Bundesgerichtshof VIII ZR 156/11
