Nord-Thüringen

Falsch geblitzt : Polizist kassiert Autofahrer zu Unrecht ab

Ein Polizist hat in Nordhausen 57 Autofahrer wegen vermeintlicher Raserei geblitzt. Eine Sprecherin der Polizei sagte, der Beamte habe Ende Juli im Ortsteil Sundhausen ein Blitzgerät aufgestellt und dabei nicht beachtet, dass das Tempolimit an dieser Stelle am Monatsanfang von 30 km/h auf 50 km/h erhöht worden war. Auch die Schilder waren schon ausgetauscht worden.

Die falsche Blitzerei fiel auf, als in der zentralen Bußgeldstelle in Artern eine Vielzahl an Widersprüchen einging. Das Vorgehen des Polizisten wurde geprüft und die noch laufenen Verfahren eingestellt. Insgesamt 19 Autofahrer hatten das Bußgeld bis dahin aber schon gezahlt. Wenn sie ihr Geld zurück haben wollen, müssen sie nach Angaben der Polizei einen Antrag auf Rückerstattung stellen.

Zuletzt aktualisiert: 25. Oktober 2012, 13:52 Uhr

10. Codo:
@Wolle1: Jeder, der einen Bußgeldbescheid bekommt, bekommt auch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Nun sollte der mündige Bürger wissen, ob er am xxx auf der xxx-Straße um xxxx Uhr bei erlaubten xxx km/h xxx km/h zu schnell war und deswegen xxx Euros zahlt. Wenn man damit nicht einverstanden ist, legt man Widerspruch ein, wenn doch, wird gezahlt. Nun hat man bemerkt, dass mal ein Fehler passiert ist und die, welche zunächst damit einverstanden waren, können nun nach dem VwVfG ihr Geld zurückfordern. Sind eben auch nur Menschen unsere Polizisten. Wenn Sie nun ganz hilflos sind und Wochen brauchen um sich zu entscheiden, ob Sie da wirklich zu schnell waren, sollten Sie mal über einen Betreuer nachdenken... Oder wegen sowas einen Anwalt aufsuchen. Jedenfalls nicht mir einen Bescheid wünschen.
26.10.2012
12:39 Uhr
9. wolle1:
@codo es waer doch cool, wenn sie mal so einen richtig schoenen Bussgeldbescheid, wegen irgendwas bekommen und sich erst mal den A. ablaufen bis sie herausgefunden haben, das er unrechtmaessig war, zwischenzeitlich wegen Zahlungsfrist aber schon gezahlt haben. Sie freuen sich bestimmt auch, wenn sie dann erst Antraege formulieren und verschicken duerfen. Was hier passiert ist einfach Sauerei. Die Behoerde weiss ganz genau das falsch abkassiert wurde. Das Geld einfach zu behalten, nur weil der doofe Buerger vielleicht nicht weiss, das er die Rueckerstattung beantragen muss, grenzt m.E. an staatlicher Kriminalitaet.
26.10.2012
04:22 Uhr
8. a_nette:
auch mit seiner bgb-lehrstunde irrt mattotaupa. dies regelt nur die besitzansprüche zivilrechtlicher art, nicht jedoch im verwaltungsrecht. "wer" kann im §812 bgb keine behörde sein und spätestens bei dem wort "rechtsgeschäft" sollte klar sein, dass es dabei nicht um einen fälschlicherweise zustandegekommenen verwaltungsakt handeln kann. hier greift das verwaltungsverfahrensgesetz. und mit der zahlung ist der va eigentlich unumkehrbar abgeschlossen, da ja jeder hätte Einspruch einlegen können. so wie wenn ein beamter vor ort zu wenig geld kassiert. da kann auch keiner mehr kommen und nachfordern. aber lassen wir den schlauen mattotaupa mal bei seiner sicht der dinge, vielleicht studiert er auch noch...
25.10.2012
21:43 Uhr
7. Andreas:
Polizei Behörden justiz haben immer recht !!!!!!!!
25.10.2012
20:10 Uhr
6. Codo:
Ach mattotyp, auch das ist falsch. Diebstahl setzt nicht Absicht, sondern Vorsatz voraus. Absicht ist nur eine Form von Vorsatz neben z.B. der billigenden Inkaufnahme. Dazu kommt beim Diebstahl noch die Wegnahme, welche es hier nicht gab, denn das Geld wurde überwiesen. Und damit ist es übrigens auch keine (fremde) bewegliche Sache. Mich stört, dass es bei Ihnen jedesmal das Gleiche mit der Unwissenheit ist, aber das sinnlose Absondern von Kommentaren, hauptsache gegen irgendwelche Behörden, geht dafür ganz gut...
25.10.2012
17:52 Uhr
5. mattotaupa:
@codo: sicher "diebstahl" setzt absicht voraus und war emotional übertrieben. der verwaltungsakt entbehrt aber hier einer rechtsgrundlage und dürfte nichtig sein und eintreibung/rückabwicklung ohne rechtsgrundlage greift nunmal nicht mehr auf verwaltungsrecht zurück. rückabwicklung rechtsgrundloser vermögensverschiebungen ist in ´deutschland in den §§ 812 ff. bgb geregelt. soweit mein ahnungsloser und dunstiger senf aber danke für die wurst. btw. titelüberschrift für §§ 812 ff. bgb: ungerechtfertigte bereicherung. es ging übrigens letztlich nur um den teil "nur auf antrag rückzahlung", da es hier andere bessere möglichkeiten gibt. ohne diesen teil, wäre der artikel nur zum schmunzeln.
25.10.2012
16:50 Uhr
4. @Codo:
Sehr gewählte Ausdrucksweise aber es geht doch gerade um die Rückzahlungsmöglichkeit und die bewußte Untätigkeit der Behörde. Woher bekommen die Betroffenen nun ihre Information, wenn die Behörde ohne Rechtsgrundlage Gelder kassiert und nach Erkennen des Fehlers keine Nachricht an die Betroffenen schickt? Wenn es schon um Verwaltungsrecht geht: §44 VwVfG sagt doch in Absatz 1 "Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist." und in Absatz 5 "Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen ....". Sicher "kann" aber der Eindruck und Wille zählt auch hier.
25.10.2012
16:41 Uhr
3. Codo:
So langsam nerven die möchtegern-klugen Kommentare von mattotaupa. Von Verwaltungsrecht keinen Dunst, aber jedesmal wenn es um Polizei oder andere Behörden bzw. Justiz geht die Klappe aufreißen. 1. Ist der Verwaltungsakt mit der Zahlung abgeschlossen und zurückzahlen geht nur auf Antrag, 2. hat das mit BGB nichts zu tun, da eben Verwaltungsakt und kein Zivilrecht. Außerdem: Schon mal schlau gemacht, wie man einen Diebstahl strafrechtlich definiert...?! Und was ist "ungerechtfertigte Bereicherung"... ? Keinen Schimmer aber zuviel Senf. Ist mal ein Fehler passiert und kann wieder zurückgezahlt werden.
25.10.2012
15:20 Uhr
2. Möwe:
Spaß mus sein...
25.10.2012
14:00 Uhr
1. mattotaupa:
"...Wenn sie ihr Geld zurück haben wollen, müssen sie nach Angaben der Polizei einen Antrag auf Rückerstattung stellen." genau "ihr geld". d.h. der staat nimmt geld, welches ihm nach recht und gesetz nicht zusteht ... normalerweise definiert sich so diebstahl oder ungerechtfertigte bereicherung. sollte der zentralen bußgeldstelle nicht alle anschriften der 19 einzahler bekannt sein? kann man diese gelder nicht von amts wegen zurückzahlen oder zumindest den kontakt mit den geprellten herstellen? ich verweise auf BGB § 812 abs. 1 satz 1 "(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. ..."
25.10.2012
13:49 Uhr

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