Polizeiaufgabengesetz : Abhöraktionen sind verfassungswidrig
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat zahlreiche Regelungen im Polizeiaufgabengesetz (PAG) für verfassungswidrig erklärt. Gerichtspräsident Joachim Lindner sagte bei der Urteilsverkündung am Mittwoch, mehr als ein Dutzend Punkte seien unvereinbar mit der Landesverfassung. Die Vorschriften des PAG, die sich mit der heimlichen Datenerhebung befassen, verstoßen gegen die Menschenwürde. Das Gesetz müsse bis September 2013 entsprechend geändert werden. So lange blieben die Bestimmungen in Kraft.
Drei Thüringer Anwälte hatten Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie kritisieren die Regelungen für das heimliche Überwachen von Telefonen und Wohnungen und den Einsatz verdeckter Ermittler als zu weitgehend. In Thüringen sind solche Mittel zurzeit noch erlaubt, wenn eine schwere Straftat verhindert werden soll.
Sprachliche Ungenauigkeiten und fehlende Vorschriften
Lindner erklärte, die Beschwerde habe im Wesentlichen Erfolg gehabt. Das Gericht habe vor allem zahlreiche Verstöße gegen die sogenannte Normenklarheit gerügt. Viele Regelungen "enthielten eine Vielzahl sprachlicher Ungenauigkeiten". Unklar bliebe auch, inwieweit Berufsgeheimnisträger wie beispielsweise Journalisten oder Ärzte von polizeilichen Maßnahmen ausgenommen bleiben sollen.
Außerdem kritisierte das Gericht die Regelungen zum Schutz des persönlichen Kernbereichs und der Intimsphäre. Die Bestimmungen zum späteren Rechtsschutz missachteten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ermittler dürften zu oft darauf verzichten, Betroffene nachträglich von Abhörmaßnahmen zu informieren, wie es eigentlich vorgeschrieben sei. Denn eine solche Benachrichtigung sei die entscheidende Voraussetzung, um das Grundrecht auf rechtlichen Einspruch überhaupt geltend machen zu können. In Bezug auf die Datenerhebung bei einer Telefonüberwachung fehle es an einer eindeutigen und umfassenden Vorschrift, wann im Fall einer Kernbereichsverletzung die Aktion abzubrechen ist, sagte Lindner.
Innenministerium will schnell neuen Entwurf erarbeiten
Innenstaatssekretär Bernhard Rieder versprach eine Novellierung der gerügten Vorschriften. Er sagte, "das Innenministerium wird schnell einen Referentenentwurf bis Anfang nächsten Jahres erarbeiten, der dem Landtag vorgelegt werden muss". Seiner Ansicht nach steht aber nicht das gesamte PAG auf dem Prüfstand. Vielmehr müssten nur die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften neu geschrieben werden.
Teile des PAG wurden erst 2008 neu geregelt
Die Befugnisse der Polizei zur heimlichen Datenerhebung waren im PAG erst im Juli 2008 geändert worden. Dazu gehörten unter anderem der Einsatz verdeckter Ermittler, das Abhören von Telefonaten sowie die optische und akustische Wohnraumüberwachung. Diese Maßnahmen dürfen demnach von der Thüringer Polizei ergriffen werden, wenn es um Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder das Verhindern einer schwerwiegenden Straftat geht.
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Gefahrenabwehr
Das Polizeiaufgabengesetz regelt u.a. auch das Vorgehen der Polizei bei der Gefahrenabwehr, solange es kein reguläres Ermittlungsverfahren gibt. Es setzt bei Vermutungen oder dem Verdacht an, jemand könne eine schwere Straftat begehen. Auch zu dieser sogenannten Gefahrenabwehr darf die Polizei Telefone abhören, verdeckte Ermittler einsetzen, beschatten oder Lausch- und Spähangriffe starten.
