Umschau

Umschau extra | 25.10.2011 | 20:15 Uhr : Zu wenig Menge in Konserven und Tiefkühlprodukten

Einige Produkte werden wegen der besseren Haltbarkeit in Flüssigkeiten oder gleich ganz tiefgefroren verkauft. Dabei muss jedoch angegeben werden, wie schwer die eigentliche Ware ohne Flüssigkeit ist. Eichämter stellen immer wieder Abweichungen zwischen wahren und deklarierten Mengen fest.

Konservendose

Viele Lebensmittel sind aus Gründen der Haltbarkeit in Flüssigkeiten eingelegt oder von gefrorenem Wasser umhüllt. Produkte wie saure Gurken liegen in Salzlake, um sie in Form zu halten. Gefrorene Meerestiere wie Garnelen werden mit Eis ummantelt, um sie vor Gefrierbrand zu schützen. Hersteller müssen bei solchen Produkten auf der Verpackung angeben, wie hoch der eigentliche Warenanteil – das Abtropfgewicht – ist. Allerdings prüft das kaum ein Kunde nach. Wir haben eine Stichprobe genommen und dem Eichamt zur Kontrolle übergeben.

In fast jeder zweiten Dose zu wenig drin

In rund der Hälfte der Packungen war weniger Inhalt als angegeben. Dabei wurde das Abtropfgewicht von 68 Konserven und Tiefkühlprodukten ermittelt. Darunter waren Obst- und Gemüsekonserven, sowie Fischprodukte aus der Tiefkühltruhe.

In einer Dose mit Pilzen waren beispielsweise nicht 170 Gramm, sondern nur 159 Gramm. Das sind bei 17 Pilzen einer zu wenig. Der Käufer hat so neun Cent zu viel bezahlt. Auch bei Tiefkühlprodukten ergibt sich ein ähnliches Bild. In einer Packung Garnelen fehlen 14, in einer anderen Packung sogar 20 Gramm. Dafür wurden 25 Cent zu viel gezahlt.

Nur geringe Füllmengenabweichungen zulässig

Der Gesetzgeber lässt nur geringe Unterfüllmengen zu. Zulässig ist, dass beispielsweise bei einem deklarierten Abtropfgewicht von 300 Gramm in zwei Prozent der verkauften Dosen je neun Gramm zu wenig enthalten sein dürfen. Zudem gilt, dass die Hersteller die Verpackungen im Durchschnitt korrekt befüllen müssen.

Sind in der einen Dose also elf Gramm Pilze zu wenig enthalten, müssen diese in einer anderen Dose mehr drin sein. Beide Bestimmungen sind für den einzelnen Kunden kaum nachprüfbar. Niemand wird ohne Grund 100 Dosen kaufen und öffnen. Deshalb haben die Eichämter in Deutschland den gesetzlichen Auftrag, regelmäßig bei den Herstellern zu kontrollieren.

Das können Verbraucher tun

Ab zehn Prozent Abweichung von der angegebenen Füllmenge sollte man als Verbraucher stutzig werden. Ab 15 Prozent sollte man die Abweichung den zuständigen Eichämtern melden. Die Adressen findet man im Telefonbuch oder im Internet.

Zuletzt aktualisiert: 25. Oktober 2011, 18:24 Uhr

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