Umschau | 22.05.2012 | 20:15 Uhr : Preise, Gewichte, Füllmengen – Ihre Rechte als Kunde
Fehlende Preisangaben oder das Mitwiegen und Berechnen von Verpackungsmaterial machen den Einkauf teuerer. Damit der Kunde beim Einkauf nicht benachteiligt wird, hat der Gesetzgeber die Händler in die Pflicht genommen.
Grundpreis-Angabe für den schnellen Vergleich
Händler müssen bei Waren den Grundpreis ausweisen, d.h. den Preis für 1 Kilogramm oder 1 Liter bzw. 100 Gramm oder 100 Milliliter der Ware angeben. Ist in den Packungen weniger als 250 Gramm oder 250 Milliliter, wird der Grundpreis "je 100 g" oder "je 100 ml" angegeben. Andernfalls erfolgt die Auszeichnung der Waren immer "je 1 kg" oder "je 1 l". So ermöglicht die Grundpreisangabe dem Kunden den einfachen Preisvergleich.
Gewichtsangaben sind Pflicht
Fertigpackungen und offene Packungen müssen nach Gewicht oder Volumen ausgezeichnet sein. Schalen oder Tüten ohne Gewichtskennzeichnung sind unzulässig.
| Falsch | Richtig |
|---|---|
| 1 Schale Preiselbeeren 5,99 Euro | 1 Schale Preiselbeeren 250 g 5,99 Euro |
| 1 Korb Pilze 7,79 Euro | 1 Korb Pilze 500 g 7,79 Euro |
| ca. 500 g Pflaumen 1,99 Euro | 500g Pflaumen 1,99 Euro |
Der Händler muss dafür zu sorgen, dass offene, nachfüllbare Packungen, wie z.B. Erdbeeren, zu jedem Zeitpunkt die angegebenen Mengen enthalten. Auch wenn seine Kundschaft die Früchte aus- oder umsortiert, muss er die Schalen immer wieder auffüllen.
Kleine Unterfüllungen sind erlaubt
Bei der Berechnung des Preises ist das Nettogewicht der Ware ausschlaggebend. Das heißt, wird die Verpackung mitgewogen, muss dieses Gewicht vom Bruttogewicht abgezogen werden. Liegt das Nettogewicht unter der angegeben Menge, kann man nicht in jedem Fall reklamieren. Nicht jede Gewichtsunterschreitung ist verboten. In einer Erdbeerschale mit 500 g dürfen bis zu 15 g fehlen. Diese Abweichungen müssen sich Kunden gefallen lassen.
| Nennfüllmenge in g oder ml |
Zulässige Abweichung in g oder ml |
|---|---|
| 5 bis 50 | 0,5 bis 4,5 |
| 50 bis 100 | 4,5 |
| 100 bis 200 | 4,5 bis 9,0 |
| 200 bis 300 | 9,0 |
| 300 bis 500 | 9,0 bis 15 |
| 500 bis 1.000 | 15 |
| 1.000 bis 10.000 | 15 bis 150 |
So schützen sich Verbraucher selbst
- Beobachten Sie, ob beim Wiegen die sogenannte Tara-Taste gedrückt wurde. So wird die Verpackung nicht mitgewogen.
- Wiegen Sie offene Verpackungen auf einer Kontrollwaage im Laden nach. Kaufen Sie auf dem Markt ein, wiegen Sie zuhause nach. Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie die Verpackung mitwiegen. D.h. deren Gewicht muss vom Gesamtgewicht abgezogen werden.
- Werden größere Abweichungen festgestellt, kann man die dem zuständigen Eichamt melden.
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