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Umschau | 22.05.2012 | 20:15 Uhr : Preise, Gewichte, Füllmengen – Ihre Rechte als Kunde

Fehlende Preisangaben oder das Mitwiegen und Berechnen von Verpackungsmaterial machen den Einkauf teuerer. Damit der Kunde beim Einkauf nicht benachteiligt wird, hat der Gesetzgeber die Händler in die Pflicht genommen.

Eine Waage.

Grundpreis-Angabe für den schnellen Vergleich

Händler müssen bei Waren den Grundpreis ausweisen, d.h. den Preis für 1 Kilogramm oder 1 Liter bzw. 100 Gramm oder 100 Milliliter der Ware angeben. Ist in den Packungen weniger als 250 Gramm oder 250 Milliliter, wird der Grundpreis "je 100 g" oder "je 100 ml" angegeben. Andernfalls erfolgt die Auszeichnung der Waren immer "je 1 kg" oder "je 1 l". So ermöglicht die Grundpreisangabe dem Kunden den einfachen Preisvergleich.

Gewichtsangaben sind Pflicht

Fertigpackungen und offene Packungen müssen nach Gewicht oder Volumen ausgezeichnet sein. Schalen oder Tüten ohne Gewichtskennzeichnung sind unzulässig.

Füllmengenangeben
Falsch Richtig
1 Schale Preiselbeeren 5,99 Euro 1 Schale Preiselbeeren 250 g 5,99 Euro
1 Korb Pilze 7,79 Euro 1 Korb Pilze 500 g 7,79 Euro
ca. 500 g Pflaumen 1,99 Euro 500g Pflaumen 1,99 Euro

Der Händler muss dafür zu sorgen, dass offene, nachfüllbare Packungen, wie z.B. Erdbeeren, zu jedem Zeitpunkt die angegebenen Mengen enthalten. Auch wenn seine Kundschaft die Früchte aus- oder umsortiert, muss er die Schalen immer wieder auffüllen.

Kleine Unterfüllungen sind erlaubt

Bei der Berechnung des Preises ist das Nettogewicht der Ware ausschlaggebend. Das heißt, wird die Verpackung mitgewogen, muss dieses Gewicht vom Bruttogewicht abgezogen werden. Liegt das Nettogewicht unter der angegeben Menge, kann man nicht in jedem Fall reklamieren. Nicht jede Gewichtsunterschreitung ist verboten. In einer Erdbeerschale mit 500 g dürfen bis zu 15 g fehlen. Diese Abweichungen müssen sich Kunden gefallen lassen.

Erlaubte Abweichungen
Nennfüllmenge
in g oder ml
Zulässige Abweichung
in g oder ml
5 bis 50 0,5 bis 4,5
50 bis 100 4,5
100 bis 200 4,5 bis 9,0
200 bis 300 9,0
300 bis 500 9,0 bis 15
500 bis 1.000 15
1.000 bis 10.000 15 bis 150

So schützen sich Verbraucher selbst

  • Beobachten Sie, ob beim Wiegen die sogenannte Tara-Taste gedrückt wurde. So wird die Verpackung nicht mitgewogen.
  • Wiegen Sie offene Verpackungen auf einer Kontrollwaage im Laden nach. Kaufen Sie auf dem Markt ein, wiegen Sie zuhause nach. Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie die Verpackung mitwiegen. D.h. deren Gewicht muss vom Gesamtgewicht abgezogen werden.
  • Werden größere Abweichungen festgestellt, kann man die dem zuständigen Eichamt melden.
Eine Erdbeere auf der Waage
Umschau

Nicht jeder wiegt richtig

Auf dem Wochenmarkt einzukaufen, ist für viele eine willkommene Abwechslung zum Supermarkt. Aber auch dort wird manchmal geschummelt, wie die folgende Stichprobe zeigt.

22.05.2012, 20:15 Uhr | 05:49 min

Zuletzt aktualisiert: 23. Mai 2012, 09:28 Uhr

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