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Umschau | 08.01.2013 | 20:15 Uhr : Krankenkasse verweigert Haushaltshilfe

Nach einem schweren Unfall musste Stefanie K. ein Unterschenkel amputiert werden. Zurück aus dem Krankenhaus braucht die dreifache Mutter dringend Hilfe im Haushalt. Doch die wurde ihr zunächst verweigert.

Eine Frau versucht einen Staubsauger zum Laufen zu bringen.

Nach einem schweren Unfall musste Stefanie K. ein Unterschenkel amputiert werden. Zurück aus dem Krankenhaus braucht die dreifache Mutter dringend Hilfe im Haushalt. Doch die für sie zuständige Betriebskrankenkasse der Firma Mobil Oil lehnt die Gewährung einer Haushaltshilfe ab. Tatsächlich kann eine Krankenkasse das tun, wenn zum Beispiel der Ehepartner die nötige Hilfe leisten kann. Doch der Mann von Stefanie K. arbeitet als Feuerwehrmann sehr oft nachts. Er kommt morgens nicht rechtzeitig nach Hause, um die Kinder pünktlich für Kita und Schule fertig zu machen.

Hilfe vom Verein

Hilfe bekommt Stefanie K. vom Notmütterdienst Familien- und Seniorenhilfe e.V. Seit den 1960er-Jahren unterstützt der Verein bundesweit Familien und Senioren, die in eine Zwangslage geraten sind. Beim Verein erfahren wir: Familie Kruse hätte in ihrer Ausnahmesituation durchaus das Recht auf eine Haushaltshilfe. Christina Meyer-Soltys vom Notmütterdienst argumentiert: "Es gibt gesetzliche Grundlagen, die das regeln. Kassen haben aber einen Ausgestaltungsspielraum und deshalb ist eine Entscheidung getroffen worden, die für uns so nicht nachvollziehbar ist."

Der Verein bietet Stefanie K. eine Übergangslösung an. Aus Spendengeldern finanziert der Notmütterdienst eine Haushaltshilfe für drei bis vier Stunden am Tag bis die Auseinandersetzung mit der Krankenkasse geklärt ist. Das klappt sofort und absolut unbürokratisch.

Die Krankenkasse lenkt ein

Unter dem Druck der Öffentlichkeit fällt die Krankenkasse plötzlich ganz schnell eine Entscheidung: Die Familie erhält eine Haushaltshilfe für 30 Tage. Stefanie Kruse kann zur Reha fahren und weiß ihre Familie gut versorgt.

Gesetzlicher Anspruch

Tatsächlich hat Stefanie K. laut Sozialgesetzbuch einen gesetzlichen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. In Paragraph 38, Absatz 1 SGB V heißt es u. a.:

"Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung [...] die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist hierbei, dass im Haushalt mindestens ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist."

SGB V, Paragraph 38, Absatz 1

Wer eine Haushaltshilfe braucht, muss bei seiner Krankenkasse einen Antrag stellen. Einen Rechtsanspruch auf die Hilfe hat immer die haushaltsführende Person. Ist die Haushaltshilfe dann da, übernimmt sie alle Tätigkeiten die notwendig sind, damit der Haushalt wie immer funktioniert. Dazu gehören Reinigungsarbeiten, Wäschepflege, Einkaufen, Kochen und die Betreuung von Kindern.

Die Krankenkassen stellen fest, wie viele Stunden die Haushaltshilfe kommt und müssen die Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Wichtig ist dabei z. B., wie viele Kinder im Haushalt leben und wie alt diese sind.

Meist wird die Haushaltshilfe von den Krankenkassen gestellt oder es werden entsprechende Firmen, mit den Kooperationen bestehen, mit der Bereitstellung beauftragt. Wer will, kann sich nach Rücksprache mit der Krankenkasse die Hilfe jedoch auch selbst organisieren. Aber Achtung: Ist die Ersatzkraft mit dem Versicherten bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert, werden grundsätzlich keine Kosten erstattet. Ist dies nicht der Fall, liegt die Kostenerstattung bei 66 Euro für einen Achtstundentag bzw. 8,25 Euro pro Stunde (Stand 2012).

Eine Frau im Rollstuhl hantiert in der Küche
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Kasse will keine Haushaltshilfe bezahlen

Stefanie Kruse wurde nach einem Unfall der Unterschenkel amputiert. Die Mutter dreier Kinder bräuchte dringend Hilfe im Haushalt, aber die Krankenkasse verweigert ihr das.

08.01.2013, 20:15 Uhr | 04:01 min

Zuletzt aktualisiert: 08. Januar 2013, 21:40 Uhr

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