Umschau | 15.11. 2011 | 20:15 Uhr : Kein Geld trotz Vollkasko nach Unfall mit Gebrauchtwagen
Einer Frau ist während der Fahrt die Motorhaube ihres Pkw aufgegangen, hochgeklappt und aufs Dach geschlagen. An dem Gebrauchtwagen entstand ein Schaden von 6.000 Euro. Doch die Vollkasko kommt nicht für den Schaden auf. Auch der freie Händler, der das Auto verkauft hatte, will nicht zahlen - und bekommt vor Gericht recht.
Bei einem Gebrauchtwagenhändler hatte sich Petra S. einen Alfa Romeo 156 gekauft. Mit ihren Kindern auf der Rückbank fuhr sie damit auf der Autobahn. Doch während der Fahrt öffnete sich die Motorhaube ihres Pkws, klappte hoch und schlug aufs Dach. Die Fahrerin konnte das Auto gerade noch zum Stehen bringen. Petra S. zog sich dabei ein paar leichte Schrammen zu, ihre Kinder bleiben zum Glück unverletzt. Am Fahrzeug entstand jedoch ein Schaden in Höhe von 6.000 Euro.
Als Ursache für den Vorfall wurde eine defekte Motorhauben-Verriegelung ermittelt. Petra S. geht davon aus, das ihre Vollkaskoversicherung für den Schaden aufkommen wird. Doch die weigert sich und erklärt, der Vorfall sei kein echter Unfall gewesen, weil ein defektes Autoteil der Auslöser war. Wenn so etwas im Versicherungsvertrag ausgeschlossen ist, muss die Versicherung auch nicht zahlen.
Petra S. wandte sich darum an den freien Händler, bei dem sie den Gebrauchtwagen mit der defekten Motorhauben-Verriegelung erworben hatte. Aus ihrer Sicht müsste er für den Schaden aufkommen, zumal sich in der Zwischenzeit herausgestellt hatte, dass der Hersteller eine Warnung für ihren Pkw-Typ wegen der fehlerhaften Verriegelung herausgegeben hatte. Ihrer Meinung nach hätte der Händler sie darüber informieren und vor Schaden schützen müssen.
Gericht: Kunde muss sich über Rückrufaktionen informieren
Der Händler sah das anders und es kam zum Rechtsstreit, bei dem das Gericht zu seinen Gunsten entschied. Der Richter urteilte: Nur ein Vertragshändler müsse seinen Kunden Herstellerwarnungen mitteilen, ein freier Händler dagegen nicht. Nach Auffassung des Richters hätte Petra S. sogar selbst nach dem Rückruf recherchieren und die Verriegelung reparieren lassen müssen.
Tipp
Nach Meinung der Verkehrsrechtanwältin Hildegard Riehle-Nagel kann sich ein Kunde beim Gebrauchtwagenkauf nur folgendermaßen absichern: "Er müsste ausdrücklich nachfragen, ob es eine Rückrufaktion für das Fahrzeug gab. Und ich würde empfehlen, dass man immer einen Zeugen hinzuzieht, um das ganze gegebenenfalls auch beweisen zu können." Denn wenn der freie Händler dann fälschlicherweise zusagt, dass es keine Rückrufaktionen gab, dann muss er dafür auch gerade stehen.
