Umschau | 06.12.2011 | 20:15 Uhr : Lebensmittelhersteller vor Gericht
Manche Lebens- und Genussmittel schmecken laut Hersteller nicht nur gut, sondern machen auch glücklich und gesund. Doch darüber, was auf Etiketten stehen darf, wird mit harten Bandagen gekämpft – auch vor Gericht.
In der Kritik stehen "Nutella", ein Pfälzer Wein, "Underberg" und ein Eiweiß-Abendbrot. Alle Produkte werben nicht nur mit einem guten Geschmack, sondern versprechen auch einen gesundheitlichen Nutzen.
Abnehmen mit dem Eiweiß-Abendbrot
Das Eiweiß-Abendbrot ist nicht nur ein einfaches Brot, sondern "entspricht dem Abnehm-Konzept von Dr. Pape. Weil in diesem Brot weniger Kohlehydrate stecken und es gleichzeitig 26 Prozent Eiweiß enthält, kann man Gewicht verlieren – dem 'Schlank im Schlaf-Prinzip' sei Dank." Das verspricht die Werbung. Verkauft wird das Brot mit den speziellen Eigenschaften in etlichen Filial-Bäckereien auch im Sendegebiet.
Doch kann man durch das Essen des Eiweiß-Abendbrotes tatsächlich abnehmen? Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) in Frankfurt am Main bezweifelt das und hat gegen eine der beteiligten Bäckerei-Ketten bereits eine Abmahnung erwirkt. Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale hält das Werbeversprechen, mit dem das Brot vermarktet wird, für irreführend: "Gesundheitsbezogene Aussagen müssen sich nach den Kriterien einer ganz bestimmten Verordnung richten und insbesondere müssen sie wissenschaftlich nachweisbar sein. Wenn ich sage "Mit Hilfe des Brotes nehme ich ab", dann muss das wissenschaftlich nachweisbar sein, und das ist es hier nicht."
Bleibt der Verdacht eines plumpen Werbetricks, den sich die Bäckerei mit 2,99 Euro gut bezahlen lässt. Auf Nachfrage erfahren wir: "Das Produkt "Eiweiß-Abendbrot" und die Werbung für dieses Produkt sind zwei verschiedene Dinge. Unsere Werbemittel werden regelmäßig überarbeitet, sodass die Werbetexte in der bisherigen Form zukünftig nicht mehr verwendet werden."
Underberg – Ein Schlückchen fürs Wohlbefinden
Der bekannte Kräuterschnaps wirbt mit appetitanregenden und verdauungsfördernden Eigenschaften, die für mehr Wohlbefinden sorgen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält das für problematisch.
Das sah auch Schutzverband der Spirituosen–Industrie so und klagte. Überraschenderweise gewann Underberg das Verfahren. Zur Begründung hieß es die Aussage zum Wohlbefinden sei eine allgemeine und keine gesundheitsbezogene Aussage.
Das Unternehmen muss allerdings trotzdem um seine Werbung bangen. Denn mit einem ähnlichen Fall beschäftigt sich zurzeit der Europäische Gerichtshof.
Ein bekömmlicher Wein aus der Pfalz
Die Richter in Luxemburg entscheiden, ob ein Pfälzer Wein damit werben darf, bekömmlich zu sein. Bei dem Wein handelt es sich nicht um eine Auswahl milder Trauben, sondern der Säuregehalt wird in einem speziellen Verfahren durch Bakterien umgewandelt, um die Bekömmlichkeit zu erhöhen. Den Herstellern wird vorgeworfen, gegen die sogenannte Health Claims Verordnung zu verstoßen. Bei der Winzergenossenschaft heißt es, die Bezeichnung "bekömmlich" beziehe sich nicht auf die Gesundheit, sondern auf das allgemeine Wohlbefinden.
Verliert der Pfälzer Wein vor dem Europäischen Gerichtshof, könnte auch Underberg das magenfreundliche Image für immer los sein. Bei Underberg sieht man das jedoch anders. In einem Statemant heißt es: "Nach Ansicht des Unternehmens wird diese Entscheidung keine mittelbaren Auswirkungen auf das Haus Underberg haben."
Nutella: Tricksen mit Nährwertangaben
Ferrero hat bei seiner Nuss-Nougat-Creme "Nutella" den Vitamin- und Fettgehalt auf unterschiedliche Portionsgrößen bezogen und so den Eindruck eines gesundheitlichen Mehrwertes erweckt. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat das verboten und dem Untenehmen eine Strafe in Höhe von 250.000 Euro angedroht, wenn es das Etikett nicht ändert.
Seite 1/2
In diesem Artikel:
Health Claims Verordnung (HCVO)
Die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in Lebensmitteln regelt die Kennzeichnung und die Werbung für Lebensmittel hinsichtlich der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.Sie legt europaweit verbindlich fest, wann ein Produkt mit nährwertbezogenen Angaben wie "fettarm", "ballaststoffreich", oder "von Natur aus" beworben werden darf.
Links ins WWW
Der MDR ist nicht für den Inhalt externer Internetseiten verantwortlich!



