Umschau | 12.07.2011 | 20:15 Uhr : Zwangsumbenennung nach amtlichem Schreibfehler
In Niesky kämpft Yvonne darum, ihren Vornamen weiter mit "Y" zu schreiben. Geht es nach dem Standesamt, muss sie sich mit "I" schreiben und alle Dokumente auf ihre Kosten ändern lassen. Denn mit "I" steht ihr Vorname im Geburtsregister. Aber eben nur dort. Auf der Geburtsurkunde, dem Personalausweis und anderen Dokumenten wird sie mit Y geschrieben. Das ist aber aus der Sicht des Amtes unwesentlich und falsch.
Alle, die Yvonne B. aus Niesky kennen, schreiben ihren Vornamen seit jeher mit "Y". So hat es die Mutter nach eigener Auskunft bei der Geburt auch gewollt und so steht es auf der amtlichen Geburtsurkunde. Jetzt ist die 29-Jährige selbst Mutter geworden. Bei Eintragung des Namens ihrer Tochter stellte das Amt fest, dass die amtliche Schreibweise des Vornamens "Yvonne" mit dem Buchstaben "I" geschrieben wird und nicht mit "Y". So sei es von den Eltern angezeigt worden, erklärt das Amt jetzt. Das "Y" sei erst durch den Schreibfehler einer Beamtin auf die Geburtsurkunde gekommen. Das verwundert Yvonnes ganze Familie.
Schreibfehler mit Folgen
Das Amt verwies in einem Schreiben an die junge Frau darauf, dass alle bisher erstellten Urkunden wie Führerschein, Personalausweis oder Reisepass mit dem Buchstaben "Y" ungültig seien. Denn allein der im Amt hinterlegte Name, also "Ivonne" statt Yvonne, würde gelten. Seither befindet sich die Frau in einer Zwickmühle. Nach Auskunft des Amtes würde sie Urkundenfälschung begehen, wenn sie beim Unterschreiben das "Y" benutzt. Das hat ihr Angst gemacht, denn sie will sich ja nichts zuschulden kommen lassen. "So zum Beispiel habe ich das Sparkassenbuch für meine Tochter bisher nicht eröffnen können, da ich nicht weiß, ob ich als Yvonne mit Y oder als Ivonne mit I unterschreiben soll", sagt die Betroffene.
Richter soll Namenstreit klären
Eine schnelle Lösung des Problems würde 250 Euro kosten. Dafür könnte sich Yvonne ihr Y beim Standesamt "kaufen". "Aber das kann mir nicht leisten", erklärt sie. Nun beschäftigt sich das Amtsgericht Görlitz mit dem Vornamen. Hier wurde von Amts wegen ein Antrag auf gerichtliche Vornamensänderung gestellt. Nun wird ein Richter entscheiden, ob sich Yvonne in Zukunft mit I oder Y schreiben darf. In einem ähnlichen Fall hatte das Bundesverfassungsgericht (BVG, AZ 1 BVR 1646/97) zugunsten des Namensträgers entschieden. Hier weigerte sich das Standesamt einen Namen einzutragen, den der Beschwerdeführer elf Jahre lang in Deutschland führte und der amtlich im Familienbuch eingetragen war. Dies begründet für das BVG einen Vertrauensschutz, da Behörden niemals Zweifel an der Berechtigung des Namens geltend gemacht hätten.
