Umschau | 03.04.2012 | 20:15 Uhr : Produkthaftungs-Gesetz: Kunden bleiben auf Schaden sitzen
Wer anderen einen Schaden zufügt, haftet in der Regel dafür. Nicht ganz so verhält es sich bei Sachschäden, die gekaufte Produkte verursacht haben. Bei der sogenannten Produkthaftung gibt es eine Selbstbeteiligung des Kunden.
Anke H. hatte sich in einem Einrichtungshaus einen Teppich gekauft. Das Modell ist oben bunt und von unten gummiert. Die Beschichtung soll das Rutschen verhindern. Den Teppich legte sie in ihrer Küche unter den Tisch. Nach einem halben Jahr zeigt sich unter dem Teppich ein gelber Fleck mit klebrigen Gummiresten. Er war exakt so groß, wie der Teppich. Wischen, Schrubben und auch Kratzen halfen nichts.
Experte: Schadenursache liegt im gekauften Produkt
Malermeister Hans-Uwe Brodersen untersucht den Fleck. Aus seiner Sicht sind die Verursacher Weichmacher im Antirutschgummi. "Diese können durchfärben in den Untergrund, durch Sonneneinstrahlung und Temperaturunterschiede, und können zu diesen Verfärbungen führen, das Ganze nennt man Ausgasung. Das wird sich auch nicht wieder aufhellen. Das kann jetzt so Tage oder Wochen bleiben. Das wird sich nicht verändern", so der Malermeister.
Händler weist Schadensvorwurf von sich und zeigt sich kulant
Anke H. beschwert sich beim Händler. Der reagiert mit dem Vorwurf, Anke H. habe den Fußboden um den Teppich herum mit weißer Farbe bemalt, sodass unter dem Teppich die alte gelbe Farbe übrig geblieben sei. Diese Unterstellung findet sie unglaublich. Die Frau lässt die Schadenshöhe vom Malermeister schätzen. Abschleifen und Lackieren sollen 650 Euro kosten. Dieses Geld will sie vom Händler erstattet haben. Der weist jedoch jede Schuld von sich, will sich jedoch kulant zeigen und bietet 150 Euro an. Die Kundin ist damit nicht einverstanden und fühlt sich ungerecht behandelt.
Kunden-Selbstbeteiligung für Sachschäden per Gesetz
Rein rechtlich kann die Kundin vom Verkäufer, der in diesem Fall auch Hersteller ist, nicht mehr verlangen, weiß Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale. Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) regelt zwar die Ansprüche von Kunden für Folgeschäden, die bei der Benutzung von Herstellerprodukten entstehen. Doch im Paragraph 11 heißt es, dass Kunden für Sachschäden eine Selbstbeteiligung von 500 Euro tragen müssen.

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