Umschau-Quicktipp | 02.01.2013 : Zugeparkt - Was tun?
Jemand parkt so, dass man mit dem eigenen Auto nicht mehr fortkommt. Darf der Zugeparkte den anderen jetzt abschleppen lassen oder muss er warten? Wir erklären, wie man sich in einem solchen Fall richtig verhält.
Keine Kratzer riskieren
Wer zugeparkt ist, und hofft, mit viel Bugsieren doch noch freizukommen, geht ein gewisses Risiko ein. Stößt er nämlich dabei an das andere Fahrzeug, ist das eine Sachbeschädigung und der entstandene Schaden muss ersetzt werden. Besser ist es zu warten, bis man sein Auto ohne das Risiko einer Schramme ausparken kann.
Das muss nicht zwangsläufig bis zur Rückkehr des anderen Fahrers dauern. Denn im öffentlichen Verkehrsraum gilt gemäß der Straßenverkehrsordnung das Gebot der gegenseitigen Vorsicht und Rücksichtnahme. Weil das Zuparken dagegen verstößt, kann man sich behördliche Hilfe holen.
Der Rechtsanwalt Thomas Kinschewski aus Dresden rät für solche Fälle, das Vergehen mittels Fotos zu dokumentieren und das Ordnungsamt zu informieren, das sich dann um ein Abschleppunternehmer kümmert. Allerdings solle man mindestens fünf Minuten warten, um sicherzugehen, dass der Fahrer nicht nur gehalten, sondern tatsächlich auch geparkt hat. Die Polizei werde nur dann aktiv, wenn Fluchtwege, zum Beispiel Feuerwehrzufahrten, zugeparkt sind. Sei es nicht möglich, in angemessener Zeit den Falschparker entfernen zu lassen und ist man zum Beispiel wegen eines wichtigen Termins gezwungen, auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi umzusteigen, könne man zudem Schadenersatzansprüche gegen den Verursacher geltend machen.
Auf eigenem Grund und Boden kaum Handlungsspielraum
Schwieriger wird es allerdings, wenn man auf eigenen Grund und Boden blockiert wird. Auf privatem Gelände greift üblicherweise das Ordnungswidrigkeitenrecht nicht. Nur in Sachsen und Baden-Württemberg kann auch in solchen Fällen ein Bußgeld verhängt werden. Dafür muss man allerdings erst das Ordnungsamt anrufen und um Hilfe bitten.
Ansonsten können sowohl Grundstücksbesitzer als auch Mieter den Falschparker abschleppen lassen, wenn jemand den eigenen Stellplatz oder die Garagenausfahrt blockiert. Allerdings besteht hier ein finanzielles Risiko, denn der Auftraggeber muss die Abschleppkosten erst einmal selbst bezahlen. Er kann das Geld dann zwar vom Parkrowdy zurückfordern, doch wenn der nicht freiwillig zahlt, kann ein Gerichtsprozess erforderlich werden, der erst einmal weitere Kosten verursacht. Zudem werden solche Verfahren nicht immer zugunsten des Grundstückeigners entschieden. Lag beispielsweise ein Zettel mit den Kontaktdaten des Parkenden hinter der Windschutzscheibe, dann gilt Abschleppen laut mehreren Gerichtsurteilen als unangemessen.
Störer selbst bestrafen?
Blockiert jemand die Einfahrt oder den Privatparkplatz, sodass man sein Fahrzeug nicht wie gewohnt abstellen kann, so mag die Versuchung naheliegen, es dem Störer heimzuzahlen und ihn selbst festzuparken. Davon ist jedoch abzuraten, da man sich damit unter Umständen dem Verdacht der Nötigung und möglichen entsprechenden rechtlichen Konsequenzen aussetzt.
