Umschau-Quicktipp | 18.01.2013 : Wenn der Handwerker nicht kommt
Der Klempner wollte um zehn Uhr kommen. Sie haben sich extra freigenommen und warten zu Hause. Doch auch der Handwerker scheint sich freigenommen zu haben, denn er kommt einfach nicht. Muss man das hinnehmen? Nein!
"Pünktlich wie die Maurer", heißt eine alte Redewendung. Gemeint ist allerdings das Gegenteil. Besagten Vertretern des Bauhandwerks wird hier nämlich unterstellt, es mit Terminvereinbarungen nicht allzu genau zu nehmen. Aber auch jenseits von sprachlichen Gepflogenheiten kommt es immer wieder vor, dass Handwerker spät oder gar nicht kommen. Doch wie verhält man sich in solchen Fällen?
Zunächst gütliche Einigung anstreben
Mit einer Terminvereinbarung kommt zugleich auch ein Vertrag zustande. Erscheint ein Handwerker nicht zur zugesagten Zeit, so ist man berechtigt, einen anderen zu beauftragen. Trotzdem sollte man erst einmal versuchen, sich gütlich zu einigen. Sinnvoll ist es, nach einer angemessenen Wartezeit von mindestens einer Viertelstunde telefonisch im Büro nachzufragen oder den Handwerker auf dem Handy anzurufen. Dabei sollte man auf einen neuen Termin drängen und zugleich den Rücktritt vom Vertrag ankündigen. Grundsätzlich ist es darum sinnvoll, gleich bei der Terminvereinbarung die Telefonnummern auszutauschen. Dann kann auch der Handwerker frühzeitig mögliche Verzögerungen mitteilen.
Schadenersatz
In einigen Fällen lassen sich über die Kündigung des Vertrages hinaus auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn man einen Tag nicht arbeiten konnte oder zusätzliche Anfahrtswege hatte. Wichtig ist, dass man den Schaden für ein mögliches Gerichtsverfahren dokumentiert. Hilfreich kann in einem solchen Fall ein Protokoll sein, in dem die vergeblichen Versuchen, den Handwerker zu erreichen, festgehalten sind.
Wer kann gegenüber dem Handwerker welche Ansprüche geltend machen?
Ein Beschäftigter, der für einen Termin Urlaub genommen hat, bekommt in der Regel keine Kosten erstattet, denn er kann sich beim Warten anderen Aufgaben widmen und die Zeit sinnvoll nutzen. Anders gelagert ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer unbezahlt freinehmen musste. Hier ist tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden, für den man auf Entschädigung pochen kann. Auch für andere vergebliche Aufwendungen kann Ersatz verlangt werden, etwa für die Anfahrt zum Ferienhaus, in dem eine Reparatur durchgeführt werden sollte.
Selbstständige können neben anderen etwaigen Schäden auch Verdienstausfall geltend machen, sofern sie diesen konkret beziffern können.
Auch der Handwerker hat Ansprüche
Auch ein Handwerker kann Ansprüche geltend machen, etwa für eine vergebliche Anfahrt, wenn der Kunde zur vereinbarten Zeit nicht zu Hause ist und selbst nach einer angemessenen Zeit von mindestens 15 Minuten nicht erscheint.
Im Streitfall besteht die Möglichkeit, mit Hilfe der Handwerkskammern, die es in jeder größeren Stadt gibt, eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Geht die Sache vor Gericht, muss mit Anwalts- und Gerichtskosten gerechnet werden.
