Umschau-Quicktipp | 26.06.2012 : Urlaubsmängel richtig reklamieren
Schlechtes Essen, enormer Lärm oder ein weit entfernt liegender Strand: Wer im Urlaub nicht das bekommt, was der Reisekatalog oder das Internetangebot versprechen, darf reklamieren. Doch wer Geld zurückbekommen möchte, muss sich an die Regeln halten.
Bei wem reklamiere ich vor Ort?
Bei Beschwerden wendet man sich grundsätzlich an den Vertragspartner. Bei einer Pauschalreise ist das der Reiseveranstalter, nicht das Reisebüro oder die Reise-Website. Wer Reiseveranstalter ist, steht in der Reisebestätigung. Dort findet sich auch eine Telefonnummer für Notfälle. Bei Direktbuchungen muss man sich an das Hotel selbst bzw. die Airline wenden.
Wie reklamiere ich am besten vor Ort?
Offenbart sich ein Mangel, dann müssen sich Urlauber sofort an den jeweiligen Reiseveranstalter wenden und auf den Missstand aufmerksam machen. Der Reiseleiter muss nämlich die Möglichkeit haben, diesen zu beheben oder Alternativen anzubieten. Ändert sich trotz aller Beschwerden nichts, muss man sich erneut an den Reiseleiter wenden und ein Reklamationsprotokoll erstellen. Das dient als erster Beweis. Urlauber sollten den Mangel zudem mit Fotos und Videos dokumentieren. Außerdem sollte man Namen von Mitreisenden notieren, um auf Zeugen zurückgreifen zu können.
Achtung: Eine Reisepreisminderung tritt nur für die Dauer des Mangels ein. Daher sollte man sich so früh wie möglich beschweren. Ansonsten bekommt man für gewöhnlich kein Geld wieder.
Was muss ich nach der Rückreise tun?
Urlauber müssen innerhalb eines Monats nach Ende der Reise schriftlich per Einschreiben beim Reiseveranstalter reklamieren und Regressforderungen anmelden. Das Einschreiben sollte man unbedingt mit Rückschein abschicken, denn der Kunde muss nachweisen können, dass er tatsächlich aktiv geworden ist.
Im Schreiben müssen die Mängel exakt beschrieben werden. Man sollte deshalb nicht pauschal über Baulärm klagen, sondern dies mit genauen Fakten untermauern, etwa schildern, von wann bis wann der Lärm zu hören war, welche Maschinen ihn verursacht haben, welche Entfernung die Baustelle zum Hotelzimmer hatte usw..
Und man muss ausdrücklich darauf hinweise, dass man Geld zurückfordert. Eine konkrete Summe zu verlangen, ist dagegen nicht erforderlich.
Was bekomme ich wieder?
Als Referenz nutzen Veranstalter bzw. Richter die Frankfurter Tabelle. Sie ist zwar rechtlich nicht bindend, aber als Richtwert gut geeignet. Bei fehlendem oder verschmutztem Swimmingpool gibt es beispielsweise zwischen zehn und 20 Prozent des Reisepreises wieder, bei einer eintönigen Speisekarte kann man fünf Prozent des Reisepreises zurückbekommen. Ist der Lärm am Tage hoch, sind fünf bis 25 Prozent drin.
Was tun, wenn nichts passiert?
Wenn der Veranstalter einfach nichts von sich hören lässt, bleibt im Zweifelsfall nur der Gang vor das Gericht. Wer bis dahin alles richtig gemacht hat, hat zumindest eine Chance, zu seinem Recht zu kommen.
