Umschau | 17.01.2012 | 20:15 Uhr : Keine Betriebsrente für ehemalige Reichsbahner
Seit der Wiedervereinigung kämpfen ehemalige Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn um ihre Betriebsrente. Die wurde ihnen zu DDR-Zeiten garantiert. Nach der Wiedervereinigung ließ die Politik diese Ansprüche jedoch verfallen. Nach Bundestagspetitionen und Verfassungsbeschwerden lief nun auch eine Klage vor dem Bundesarbeitgericht ins Leere.
Eisenbahner der ehemaligen Deutschen Reichsbahn haben keinen Anspruch auf eine Betriebsrente. Das hat das Bundesarbeitsgericht (3 AZR 805/09 ) am Dientsag in Erfurt entschieden. Die Deutsche Bahn AG als Nachfolgerin der Deutschen Reichsbahn sei der falsche Adressat für diese Ansprüche, sagte ein Gerichtssprecher. Da die betriebliche Altersversorgung der Reichsbahner bereits 1974 von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger der DDR übernommen wurde, müssten sich die Forderungen auch jetzt an die gesetzliche Rentenversicherung richten.
Nur West-Bahner bekommen Betriebsrente
Geklagt hatte ein Ex-Reichsbahner. Er ist seit 2008 Rentner. Er war der Auffassung, dass ihm eine monatliche Betriebsrente in Höhe von rund 130 Euro zusteht. Doch die bekommt er nicht. Hingegen bekommen Rentner, die bei der Bundesbahn angestellt waren, jeden Monat zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Rente eine Betriebsrente von mehreren Hundert Euro. Ironie der Geschichte: Ein Teil der Bundesbahn-Betriebsrenten werden durch den Verkauf von Reichsbahn-Immobilien finanziert.
1973 wurde aus klassischer Betriebsrente eine normale Altersrente
Der Ursprung für diese Ungerechtigkeit bei der Ost-Bahn-Betriebsrente liegt in der "Neuen Rentenordnung der Deutschen Reichsbahn" von 1973. Damals wurde die Altersversorgung der Reichsbahner aus dem Betrieb "Reichsbahn" herausgenommen und unter das Dach der DDR-Sozialversicherung gestellt. Für die Berechnung der normalen Sozialversicherungsrente für Reichsbahner gab es einen sogenannten Steigerungsfaktor. Das so gewonnene "Extra" an Rente entsprach der Reichsbahn-Betriebsrente und wurde auch vom Unternehmen Deutsche Reichsbahn finanziert. Damit verlor die Reichsbahnrente jedoch den Charakter einer klassischen Betriebsrente.
Wiedervereinigung lässt Rentensprüche verfallen
Mit der Rentenüberleitung in Westrecht wurde der Berechnungsmodus jedoch nicht anerkannt. Begründung: Ein solches Berechnungssystem kenne das bundesdeutsche Recht nicht. Außerdem gebe es für die DR-Zusatzrente keine Beitragsleistungen, hieß es immer wieder aus der Politik. Dieses Argument wurde jedoch durch den stellvertretenden Reichsbahn-Generaldirektor Hanns Mautner widerlegt.
Parlamentsbeschwerden erfolglos
Die Reichsbahner kämpfen seit Jahren an allen Fronten für ihre Ansprüche. Mitte der 90-er Jahre sah es so aus, dass ihre Parlamentspetitionen Erfolg zeigen würden. Die damals regierende Koalition aus CDU/CSU und FDP hatte bereits eine Rechtsverordnung entworfen, mit der die Reichsbahn-Zusatzrente endlich anerkannt werden sollte. Der Regierungswechsel 1998 durchkreuzte diese Pläne. Die neue Regierung weigerte sich, die Rentenansprüche der Ost-Bahner anzuerkennen.
Verfassungsgericht entscheidet gegen Reichsbahner
Auch der Weg der Verfassungsbeschwerde wurde beschritten. Bis 2005 landeten vier davon vor dem Bundesverfassungsgericht. Das bestätigt zwar, dass der Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge der Reichbahn einen Eigentumstitel darstellt, doch ein Auftrag an die Rechtsnachfolger der Deutschen Reichsbahn, die Betriebsrenten-Frage zu klären, blieb aus. Es liege im "Rahmen der Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, wenn er solche Ansprüche nicht in das gesamtdeutsche Rentenrecht übernimmt", heißt es im Urteil von 2005.
Auch dritter Anlauf scheitert
Nachdem die ehemaligen Reichsbahner vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert waren, versuchten sie es vor dem Arbeitsgericht. Aus ihrer Sicht wurde der Anspruch auf eine Betriebsrente in einem Nachtrag im Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn (RKV) aus dem Frühjahr 1989 festgelegt. In der Auffassung der Eisenbahner ist das also eine Sache zwischen Tarifparteien. Der Rahmenkollektivvertrag sei zum 3. Oktober 1990 in Bundesrecht überführt worden und gelte weiterhin. Zudem meinen die Reichbahner, mit den Regelungen im Einigungsvertrag habe der Gesetzgeber nicht in die Tarifautonomie eingreifen können. Doch das Bundesarbeitsgericht folgt dieser Auffassung mit dem aktuellen Urteil nicht.
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