Umschau

MDR FERNSEHEN | 29.05.2012 | 20:15 Uhr : Reisegutschein-Ärger: Wie schwer es sein kann, ein Online-Schnäppchen einzulösen

Auf der Internetreiseportal "ab-in-den-urlaub.de" hatte der Veranstalter Buchmal-Reisen eine achttägige Türkeireise für zwei Personen in einem Designhotel in Belek angeboten. Der Reisezeitraum, so war es angegeben, sollte zwischen Mai und Oktober 2012 liegen. Statt rund 1.000 Euro sollte die Reise als Tagesangebot nur 686 Euro kosten. Dieses Angebot hatte auch Simone B. entdeckt und für den Sommer gebucht. Die Frau freute sich: "So etwas hätten wir uns sonst nicht gegönnt, weil das ja regulär sehr teuer ist." Frau B. hatte den Gutschein gekauft, sofort bezahlt und postwendend per Mail zugeschickt bekommen. Anschließend schickte sie gleich ihre Anfrage an Buchmal-Reisen, um dem ihren Wunschtermin mitzuteilen. Doch dann passierte nichts.

Reisegutschein
Umschau

Vorsicht bei Reisegutscheinen

Wer im Internet seinen Reisegutschein zum Schnäppchenpreis ergattert, erlebt oftmals eine böse Überraschung, wie unser Beispiel zeigt.

29.05.2012, 20:15 Uhr | 04:11 min

Reiseportal keine Adresse für Beschwerden

"Ich habe oft angerufen, ich habe E-Mails geschickt. Aber ich wurde immer nur vertröstet, es gäbe keine Kontingente. Man könnte mir meinen Termin weder bestätigen noch absagen. Ich müsste mich gedulden", berichtet Simone B..  Dann fragt sie beim Betreiber des Reiseportals "Ab-in-den-Urlaub.de" nach. Hilfe gibt es aber nicht, nur diesen Hinweis: "Für die Planung, Organisation und Durchführung der Reise ist das ausgewählte Hotel bzw. der Reiseveranstalter zuständig." Diese Auskunft ist korrekt, bestätigt Reiserechtanwältin Diana Laib. Die Rechtslage sei wir bei der Vermittlung über ein klassisches Reisebüro. Das Onlineportal ist in diesem Fall das Reisebüro. "Wenn Mängel vorliegen oder wenn man sich beschwert oder wenn man vertragliche Ansprüche geltend machen will, muss man sich an den Reiseveranstalter wenden."

Reiseveranstalter fühlt sich schuldlos und beruft sich auf AGBs

Flugzeug
Für Simone B. sollte der Flieger erst im Winter abheben.

Nach drei Monaten meldet sich der Reiseveranstalter Buchmal-Reisen. Es heißt, die Bearbeitung habe sich aufgrund der Vielzahl von Anfragen verzögert. Inzwischen sei das vom Hotel in Belek zur Verfügung gestellte Kontingent für den ursprünglich bei Ab-in-den-Urlaub.de angegeben Zeitraum Mai bis Oktober aber vorerst erschöpft. Das heißt für Simone B., der Sommerurlaub zum Schnäppchenpreis muss ausfallen. Einen Anspruch darauf habe sie auch nicht, erklärt Buchmal Reisen mit dem Verweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen: "Soweit nicht anders angegeben, gewährt der Gutschein keinen Anspruch auf Inanspruchnahme von Leistungen (...) zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Anwältin: Angebotener Reisezeitraum muss eingehalten werden

Doch das sieht Rechtsanwältin Diana Laib aber ganz anders: "Ich habe das gekauft, was auf dem Gutschein steht. Wenn etwas anderes angegeben wäre, hätte ich vielleicht den Gutschein gar nicht erwerben wollen. Das heißt, der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Leistung, die er ausschreibt, auch zur Verfügung zu stellen." Wenn er dazu nicht in der Lage ist, könne man nach Auskunft der Anwältin auch sein Geld zurückverlangen und bei schuldhaftem Handeln auch Schadensersatz. Das Schicksal von Simone B. teilen offenbar viele andere, die das Buchmal-Reisen-Angebot bei Ab-in-den-Urlaub.de gekauft hatten, wie verärgert klingende Kommentare in Internetforen zeigen.

Zwischenzeitlich gab es von Buchmal-Reisen auch einen ersten kokreten Reisetermin für Simone B. - allerdings im Winter. Das kommt für die junge Frau jedoch nicht in Frage, denn sie wollte ja im Sommer verreisen. Nach unserer Presseanfrage klappt es dann plötzlich doch, was über drei Monate unmöglich schien: Simone B. kann wie geplant im Juni dieses Jahres in ihr Wunschhotel fahren.

Zuletzt aktualisiert: 30. Mai 2012, 10:20 Uhr

Die Kommentierungsdauer ist abgelaufen.
Der Beitrag kann deshalb nicht mehr kommentiert werden.

© 2013 MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK