Umschau

Umschau | 20.09.2011 | 20:15 Uhr : Zahlungspflicht für Bußgeldbescheide aus dem EU-Ausland

Seit einem Jahr müssen deutsche Autofahrer im EU-Ausland generell damit rechnen, dass sie bei Verkehrsverstößen zur Kasse gebeten werden. Das ermöglicht ein EU-Gesetz, das seit einem Jahr in Kraft ist. Doch es gibt Ausnahmen.

Ein Strafzettel wird an einer Windschutzscheibe befestigt

Wann man zahlen muss

Wer im EU-Ausland gegen die dort geltende Straßenverkehrsordnung verstößt, bekommt ein Geldbuße oder -strafe. Liegt der Betrag inklusive Verfahrenskosten über 70 Euro, sollte der Verkehrssünder damit rechnen, dass er den Betrag in der Heimat zahlen muss. Denn seit Oktober 2010 kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) im Auftrag der ausländischen Behörde das Geld eintreiben. Die ausländische Behörde schickt dafür die Akten an das deutsche Amt. Das prüft, ob der Bescheid formell zulässig ist. Ist er das, kann sich der Betroffene dazu äußern und Einwendungen vorbringen. Anschließend entscheidet das BfJ, ob der Bescheid an den Betroffenen verschickt wird. Nach Erhalt kann der Kraftfahrer ggf. Einspruch einlegen. Wird das nicht getan, ist die Entscheidung rechtskräftig. Erfolgt daraufhin keine fristgerechte Zahlung, wird wie bei einem deutschen Bußgeld auch vollstreckt. Bislang gab es rund 1.200 ausländischen Vollstreckungsanfragen. Die meisten kamen aus den Niederlanden.

Ab 2013 soll die Ermittlung der ausländischen Verkehrssünder noch einfacher werden. Dabei soll ein EU-weiter zentraler Datenaustausch eingeführt werden.

Wann man nicht zahlen muss

  • EU-Staaten mit Halterhaftung: In einigen EU-Staaten wie z.B. in Österreich, Frankreich, Italien oder den Niederlanden gilt die sogenannte Halterhaftung. Das heißt, derjenige, auf den das Fahrzeug angemeldet ist, ist prinzipiell für Ordnungswidrigkeiten verantwortlich. Wer also wirklich am Steuer war, ist der Behörde relativ egal. Wird das Auto bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wie in Osterreich von hinten geblitzt, wendet sich die Behörde deshalb an den Halter. In solchen Fällen muss der deutsche Kfz-Halter nicht zahlen, wenn er zuvor im Ausland Einspruch eingelegt hat. Dabei muss er erklären, nicht selbst der Fahrer gewesen zu sein. Entsprechende Nachweise hierüber sollte der Betroffene aufbewahren. Die Betroffenen dürften eigentlich keine Post vom Bundesamt für Justiz erhalten, denn es muss das Vollstreckungsersuchen der ausländischen Behörde ablehnen, weil das nicht dem EU-Vollstreckungsabkommen entspricht.
  • Bußgeldforderungen aus Nicht-EU-Ländern: Wer ein Bußgeldbescheid aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Schweiz, Kroatien, Norwegen) bekommt, muss nicht mit einer Verfolgung durch die deutschen Behörden rechnen. Dabei ist egal, ob die Post von einer staatlichen Behörde oder von einem privaten Inkassobüro kommt.
  • Bußgeldforderungen von privaten Inkassobüros: Weder deutsche noch ausländische Inkassobüros können ausländische Bußgeldforderungen in Deutschland vollstrecken, auch dann nicht, wenn es Forderungen aus EU-Staaten sind. Ausschließlich das Bundesamt für Justiz darf in der Bundesrepublik die Vollstreckung vornehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Inkassobüros auf die Vollstreckungsmöglichkeit nach dem RBGeld verweisen, um sich zu legitimeren und Druck auszuüben. Betroffene sollten sich davon nicht verwirren lassen.

Vorsicht bei erneuter Fahrt ins Ausland

Wer nicht zahlt und wieder ins Tatortland einreisen möchte, muss aufpassen. Kommt er beispielsweise in eine Verkehrskontrolle kann der Bußgeldbescheid vollstreckt werden. Denn die bleiben so lang gültig, bis sie verjähren. Je nach Land gibt es unterschiedliche Fristen.

Zuletzt aktualisiert: 20. September 2011, 18:31 Uhr

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