Umschau | 28.08.2012 | 20:15 Uhr : Telefonanbieter-Wechsel - Vermittler machen haltlose Versprechen
Der Anbieterwechsel beim Telefon kann einen finanziellen Vorteil bringen. Doch wer von einem Vertreter ungefragt einen Vertrag empfohlen bekommt, sollte vorsichtig sein. Auf der Jagd nach Vermittlungsprovisionen verraten sie ihren Kunden nicht die ganze Wahrheit.
Ruth F. aus Wörlitz ist Kundin der Deutschen Telekom. Den Vertrag hatte sie vor kurzem verlängert. Ein freier Vertreter verspricht ihr, dass sie beim Wechsel zu Vodafone monatlich nur noch 9,95 statt 24,95 Euro bei der Telekom zu zahlen hat. Nach Auskunft der Wörlitzerin hat der Vertreter ihr erzählt, dass sie aus dem gerade verlängerten Telekom-Vertrag mit einer Sonderkündigung sofort herauskäme. Ein Telefonat des Vertreters mit seiner Firma machte die Aussage für die ältere Dame glaubhaft. Ruth F. unterschreibt den Vertrag.
Versprechen entpuppt sich als unwahr
Doch sie ist skeptisch, was das Sonderkündigungsrecht betrifft. Nachdem der Vertreter weg ist, ruft sie deshalb bei der Telekom an. Dort erfährt sie, dass der Mann gelogen hat. Sie kündigt sofort den gerade unterschriebenen Vodafone-Vertrag. Die Kündigung schickt sie fristgemäß an die Adresse des Vertreters, jedoch nicht direkt an Vodafone. Trotzdem bucht der Telefonanbieter Geld ab. Als sie dem widerspricht, erfährt sie von Vodafone, dass dort keine Kündigung angekommen sei. Und dann folgt ein endloser Briefwechsel. Erst durch die Dreharbeiten hat Vodafone die Kündigung akzeptiert.
Unfaires Spiel auf der Jagd nach Provisionen
In diesem Fall liegt der Verdacht nahe, dass der Vertreter die Kündigung nicht an Vodafone weitergeleitet hat. "An diesen Verträgen verdienen die Vermittler offenbar einen ganzen Berg an Provision", schätzt Gabriele Emmrich von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt eine Motivation für solches Handeln ein. Wir wollen dem Vertreter die Möglichkeit geben, zu dem Verdacht Stellung zu nehmen. Das erst zugesagte Gespräch wird dann aber wieder abgesagt.
Vodafone-Kontrollsystem scheinbar lückenhaft
Aus Sicht der Verbraucherschützerin ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass Vodafone mit diesem Geschäftsmodell seinen guten Ruf beschädigen lasse. Glaubt man den Worten des Unternehmens, ist das auch nicht in seinem Sinn: "Vodafone möchte zufriedene Kunden. […] Integrierte Kontrollsysteme stellen dies sicher. Unsere Partner sind zertifiziert und werden laufend durch unseren Außendienst auditiert." Doch das scheint nicht gut zu funktionieren. Bei der Verbraucherzentrale häufen sich Fälle, bei denen Kunden vor der Unterschrift nicht vorschriftsmäßig über den Inhalt des Vertrags aufgeklärt wurden.
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§ 312 BGB Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren. Die Belehrung muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweit diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB
